Gehalt 26.08.2019, 10:19 Uhr

Welche Sonderzahlungen stehen Ingenieuren zu?

Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen oder Gewinnbeteiligungen. Es gibt verschiedene Formen der Sonderzahlungen. Doch welche stehen Ingenieuren zu? Gibt es einen rechtlichen Anspruch? Und wie sieht es mit der Steuerfreiheit solcher Bonuszahlungen aus?

Mann mit weißen Hut steht unter blauem Himmel, von dem Geldscheine regnen.

Foto: panthermedia.net/ rrraum

Was sind Sonderzahlungen?

Der Fachkräftemangel greift um sich, Spezialisten sind in einigen Fachrichtungen kaum noch zu bekommen. Ingenieure und Informatiker sind weithin gefragt. Viele Arbeitgeber locken deswegen mit Sonderzahlungen, zum Beispiel Gewinnbeteiligungen. Wer einen Bonus in Aussicht gestellt bekommt, entscheidet sich eventuell schneller für eine bestimmte Stelle, so das Kalkül. Zu den häufigsten Sonderzahlungen gehören:

  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld
  • arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen
  • Gewinnbeteiligung
  • Tantiemen
  • Einmalzahlung

Im Folgenden erklären wir die Sonderzahlungen im Einzelnen:

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Urlaubsgeld

Das Urlaubsgeld gilt als Extra des Unternehmens für die Reisekasse. In den meisten Unternehmen wird es im Mai zusammen mit dem Gehalt gezahlt. Die Höhe ist je nach Branche verschieden. Sie hängt von den vertraglichen Vereinbarungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) ab. Gibt es keine Vertragsvereinbarung, liegt die Zahlung im freien Ermessen des Unternehmens. Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, bei Zahlungen wie dem Urlaubsgeld den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Dennoch muss ein Unternehmen nicht jedem Arbeitnehmer gleich viel Urlaubsgeld zahlen. Es sind Abstufungen möglich, die sich aus Qualifikation, Leistung, Betriebszugehörigkeit oder beispielsweise Familienstand ergeben können. Wer nur in Teilzeit arbeitet, bekommt in der Regel ein prozentual an die Arbeitszeit angepasstes, geringeres Urlaubsgeld.

Das Urlaubsgeld darf nicht mit dem Urlaubsentgelt verwechselt werden. Während das Urlaubsgeld eine Gratifikation und somit eine Sonderzahlung ist, ist das Urlaubsentgelt die Lohnfortzahlung während des Urlaubs. Darüber hinaus gibt es noch die sogenannte Urlaubsabgeltung, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden muss, wenn der Arbeitnehmer den ihm noch prozentual zustehenden Urlaub nicht genommen hat.

Weihnachtsgeld

Ebenso wie das Urlaubsgeld ist das Weihnachtsgeld ein Bonus für den Arbeitnehmer. In der Regel wird es im November mit dem Gehalt ausgezahlt. Die Höhe entspricht in vielen Fällen einem Monatsgehalt, weshalb das Weihnachtsgeld, anders als das Urlaubsgeld, auch als 13. Monatsgehalt bezeichnet wird. In Unternehmen, in dem es kein Weihnachtsgeld gibt, kann das Urlaubsgeld diese Stellung einnehmen. Vor allem das Weihnachtsgeld wird häufig als Belohnung für Betriebstreue gesehen. Nähere Infos zum Weihnachtsgeld

Arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen

Arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen sind keine Boni mit Bonuscharakter. Stattdessen sind sie Vergütungsbestandteile des regulären Gehalts, die arbeitsvertraglich vereinbart werden. Anders als das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, das im Sprachgebrauch gerne als 13. Monatsgehalt bezeichnet wird, handelt es sich bei der arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlung tatsächlich um ein 13. Monatsgehalt, das zum Ende des Jahres gezahlt wird. Der Anspruch darauf muss durch einen Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag geregelt sein.

Arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen unterliegen anderen Regelungen als klassische Gratifikationen – eine weitere bekannte Bezeichnung für Sonderzahlungen. Während diese grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers sind, besteht bei der arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlung eine Zahlungspflicht. So muss das 13. Monatsgehalt, genau wie jedes andere Arbeitsentgelt auch, im Krankheitsfall fortgezahlt werden. Ausnahme: Besteht infolge einer längeren Krankheit grundsätzlich kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr, besteht dieser Anspruch auch nicht mehr für die arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung. Wird das Arbeitsverhältnis im Lauf des Kalenderjahres beendet, hat der Ingenieur oder Informatiker anteilig Anspruch auf das 13. Monatsgehalt, das zum regulären Lohn gehört.

Gewinnbeteiligung/Tantiemen

Die Gewinnbeteiligung, auch Tantieme oder Erfolgsbeteiligung genannt, ist eine besondere Form der Sonderzahlung. Zusätzlich zum Festgehalt und anstelle festgelegter Sonderzahlungen erhält der Arbeitnehmer am Ende des Jahres einen Anteil am Jahresüberschuss des Betriebes. Viele Unternehmen setzen auf die Gewinnbeteiligung, weil sie darin eine Steigerung der Motivation sehen. Denn sobald die Mitarbeiter ein Stück des Erfolges geldwert ausbezahlt bekommen, haben sie ein Interesse daran, dass die Firma erfolgreich ist.

Für das Unternehmen besteht der Vorteil dieser Sonderzahlung auch darin, dass es sich um gewinnorientierte, variable Vergütungsanteile handelt. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss keine Leistung bezahlen, die noch nicht zum Erfolg geführt hat. Und anders als beim Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld tritt das Unternehmen bei der Gewinnbeteiligung nicht in finanzielle Vorleistung. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, nach welcher Messgröße er die Gewinnbeteiligung bezahlt. Das kann der Unternehmensumsatz sein, aber auch die Produktivität, die Umsatzentwicklung sowie die Wertsteigerung des Unternehmens.

Einmalzahlung

Rechtlich gesehen sind alle bislang genannten Sonderzahlungen Einmalzahlungen, auch wenn sie regelmäßig jedes Jahr gezahlt werden. Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten für Einmalzahlungen, die individuell vereinbart werden können. Zum Beispiel Zielvereinbarungen, bei denen eine Zahlung geleistet wird, sobald das Ziel erreicht wurde.

Welche Gratifikationen Unternehmen zahlen, ist unterschiedlich. Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung wertet jedes Jahr die Tarifverträge aus 22 Branchen aus. Daraus ergab sich Ende 2017, dass 43 % aller Arbeitnehmer in Deutschland Urlaubsgeld bekommen, Weihnachtsgeld bekommen 55 %. Diese Zahlen gelten für Firmen mit Tarifvertrag. In Unternehmen ohne Tarifvertrag erhalten nur 42 % Weihnachtsgeld.

Andere Sonderzahlungen lassen sich statistisch nur schwer erfassen, da sie meist individuell geregelt sind. Deshalb gibt es in diesen Bereichen auch keine Auswertungen über die Höhe von Zahlungen. Beim Weihnachts- und Urlaubsgeld hingegen sind Vergleichszahlen vorhanden. So liegt das Urlaubsgeld in der Papier-, der Metall- und der Druckindustrie mit rund 2.000 Euro am oberen Rand der Bandbreite. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie zahlen ein Urlaubsgeld in Höhe von durchschnittlich 2.300 Euro. Beim Weihnachtsgeld schwanken die Zahlen weniger stark, es liegt durchschnittlich bei 2.500 Euro für Tarifbeschäftigte.

Besteht ein Anrecht auf Sonderzahlungen?

Einen Anspruch auf Sonderzahlungen haben Ingenieure und Informatiker nicht. Es liegt im freien Ermessen eines Unternehmens, Gewinnbeteiligungen oder Gratifikationen zu zahlen. In den meisten Fällen sind diese jedoch im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag rechtlich geregelt. Besteht eine solche Regelung nicht, wird die Sonderzahlung als freiwillige zusätzliche Leistung vom Unternehmen gezahlt. In diesem Fall muss der Betrieb das Gleichbehandlungsgesetz achten. Das bedeutet: Er darf nicht dem einen Mitarbeiter Urlaubsgeld zahlen und dem anderen nicht. Auch deutliche Unterschiede in der Höhe der Sonderzahlungen sind nicht erlaubt, sofern sie nicht aus betrieblichen Gründen erfolgen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn durch eine höhere Zahlung eine lange Betriebszugehörigkeit honoriert werden soll.

Oftmals findet sich in Arbeitsverträgen ein Passus, der schriftlich fixiert, dass es sich bei Sonderzahlungen um freiwillige Leistungen handelt. Dabei handelt es sich um den sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt. Dadurch behält sich das Unternehmen den Widerruf der Sonderzahlung vor. Damit ist in diesem Fall nicht eine mögliche Rückzahlung gemeint, sondern das Aussetzen oder Einstellen der Zahlung, auch wenn diese bereits mehrere Jahre erfolgt ist.

Sonderfall betriebliche Übung

Wird die Zahlung von Urlaubsgeld oder anderen Boni nicht vertraglich geregelt, so besteht zunächst einmal kein gesetzlicher Anspruch. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Und zwar die betriebliche Übung. Aus dieser kann sich ein Anspruch auf Zahlung von Gratifikationen ergeben, wenn diese mindestens dreimal ohne Vorbehalt gezahlt worden sind. Der Arbeitnehmer darf dann von einer Art Gewohnheitsrecht ausgehen.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Zahlungen in allen 3 Jahren gleich hoch waren. Eine solche betriebliche Übung kann auch nicht einfach vom Unternehmen beendet werden. Dies bedarf einer sogenannten Änderungskündigung durch den Arbeitgeber sowie einer neuen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Das ist für die Unternehmen relativ schwierig, da kaum ein Mitarbeiter freiwillig auf mehr Gehalt verzichten wird.

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Die betriebliche Übung gilt nur für Einmalzahlungen wie das Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Gewinnbeteiligungen, Provisionen und erfolgsabhängige Zulagen können nicht zu einem Gewohnheitsrecht werden, da sie von einer bestimmten Leistung abhängen.

Müssen Bonuszahlungen versteuert werden?

Ja, Bonuszahlungen müssen grundsätzlich versteuert werden. Das bedeutet für den Arbeitnehmer, dass nie die komplette Sonderzahlung bei ihm ankommt. Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Gewinnbeteiligungen werden auf das jährliche Einkommen angerechnet und fließen komplett in die Berechnung der Steuerlast ein. Abgerechnet werden sie unter den sonstigen Bezügen. Neben Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen und Provision gehören dazu beispielsweise auch Abfindungen und Jubiläumszuwendungen. Die Lohnsteuer wird übrigens immer in dem Monat einbehalten, in dem die Sonderzahlung überwiesen wird. Durch die Zusatzeinnahme steigt auch der Steuersatz. Deshalb ist die Lohnsteuer für Gratifikationen höher als beim regulären Monatsgehalt.

Eine Ausnahme ist Urlaubsgeld, das über das Jahr verteilt in kleineren Beträgen jeden Monat mit dem regulären Lohn gezahlt wird. Eine solche Zahlung wird nicht über sonstige Bezüge versteuert, sondern als laufender Arbeitslohn.

Für Ingenieure und Informatiker können daher Alternativen zu Sonderzahlungen eine interessante Möglichkeit sein, Steuern zu sparen. So gibt es geldwerte Vorteile, die bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerfrei sind. Darunter zählen beispielsweise Rabatte auf Dienstleistungen und Produkte des Arbeitgebers, Sachleistungen oder Warengutscheine.

Kann der Arbeitgeber Sonderzahlungen zurückfordern?

Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Unternehmen Sonderzahlungen zurückfordern. Da sind einerseits vertragliche Voraussetzungen. Vor allem Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld werden oft von einem Stichtag abhängig gemacht. Denn für Arbeitgeber sind diese Zahlungen eine Belohnung auch für künftige Betriebstreue. Verlässt ein Ingenieur oder Informatiker nun vor einem Stichtag im Folgejahr die Firma, so kann der Betrieb die gezahlten Gratifikationen zurückfordern. Dieser Stichtag muss jedoch im Arbeitsvertrag genannt sein. Zulässig sind solche Klauseln in individuellen Arbeitsverträgen nur dann, wenn Urlaubsgeld und andere Gratifikationen nicht auch als Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung dienen. In Tarifverträgen hingegen sowie in Betriebsvereinbarungen sind sie immer gültig.

Sonderzahlungen von unter 100 Euro können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Liegt der Betrag darüber, aber unter einem Monatsgehalt ist als vertraglicher Stichtag maximal der 31. März des Folgejahres zulässig. Liegt der Betrag der Sonderzahlung höher als ein Monatsgehalt, kann ein Stichtag über den 31. März hinaus vereinbart werden, jedoch längstens der 30. Juni. Letztlich hängt es wie so oft vom Einzelfall ab, ob eine Rückzahlungsvereinbarung gültig ist.

 

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Ein Beitrag von:

  • Julia Klinkusch

    Julia Klinkusch ist freiberufliche Texterin und Medizinautorin.

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