Arbeitsrecht Abfindung nach Kündigung 16.04.2019, 10:51 Uhr

Abfindung bei Kündigung: Was Sie als Ingenieur dazu wissen müssen

Einen generellen Rechtsanspruch auf eine Abfindung nach Kündigung gibt es nicht. Viel hängt vom Arbeitgeber und Ihrem Verhandlungsgeschick ab. Was ist zum Thema „Abfindung“ wichtig? Wie verhandeln Sie richtig? Ingenieur.de mit den Antworten.

Mann mit blauem Sparschwein im Geldregen

Abfindungen werden oft zu hoch eingeschätzt.

Foto: panthermedia.net/SIphotography

Inhalt dieses Artikels:

Im Falle einer Abfindung zahlt Ihnen der Arbeitgeber einmalig und freiwillig eine individuell vereinbarte Summe, die in Folge der Kündigung durch den Arbeitgeber zustande kommt. So versucht Ihnen der Arbeitgeber den Weggang und den Weg in eine neue Anstellung zu erleichtern. Die Abfindung soll dazu beitragen, finanzielle Lücken im Falle einer Arbeitslosigkeit zu schließen. Die Abfindung ist sozusagen eine finanzielle Entschädigung für den Jobverlust.

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Der Arbeitgeber agiert hier weniger aus Sozialromantik, sondern vielmehr aus wirtschaftlichem Kalkül. Durch eine Abfindung lässt sich das hohe Prozessrisiko und die damit verbundenen Kosten vermeiden. Sie entstehen, wenn ein gekündigter Mitarbeiter eine sogenannte Kündigungsschutzklage einreicht. Immerhin enthält das Kündigungsschutzgesetz einige Passagen zur Abfindung, die dem Arbeitnehmer bei einer Klage gute Chancen einräumen. An einer solchen Klage hat der Arbeitgeber zumeist kein Interesse, da mitunter sogar kleine Formfehler dazu führen, dass die Kündigung rechtlich unwirksam ist und zurückgezogen werden muss.

Kündigungsschutzklage endet meist mit einer Abfindung

Wenn der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss die Klage binnen 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Die Klage ist darauf ausgerichtet, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung festzustellen. Ein Großteil der Kündigungsschutzklagen läuft auf einen Vergleich hinaus. Arbeitgeber und Arbeitnehmer beenden einvernehmlich das Arbeitsverhältnis durch Zahlung einer Abfindung an den Mitarbeiter. Das Gericht prüft, ob es rechtlich relevante Gründe gibt, die für eine Unwirksamkeit der Kündigung sprechen.

§ 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Wer hingegen denkt, es gäbe einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf eine Abfindung nach Kündigung durch den Arbeitgeber, der irrt sich. Es hängt vom Kündigungsgrund, dem Verhandlungsgeschick und dem richtigen strategischen Vorgehen ab, ob Sie eine Abfindung bekommen und falls ja, in welcher Höhe. Denn für den Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber gibt der Gesetzgeber klare Vorgehensweisen vor:

  • Fall 1: Die Kündigung war rechtmäßig. Dann verlassen Sie als Gekündigter das Unternehmen ohne eine Abfindung.
  • Fall 2: Bei einer unrechtmäßigen Kündigung (festgestellt durch eine Kündigungsschutzklage) muss Sie der Arbeitgeber weiterbeschäftigen. Das wird in der Praxis aus einem einfachen Grund so gut wie nie passieren: Wer den Arbeitgeber erstmal vor dem Arbeitsgericht verklagt hat, dem ist die Rückkehr in den alten Job kaum mehr zuzumuten.

Wichtig hier: Das Arbeitsgericht kann keine Abfindung zusprechen. Die erfolgreiche Kündigungsschutzklage bringt nur den alten Job zurück. Erst im nächsten Schritt, nämlich der außergerichtlichen Einigung, kommt die Abfindung ins Spiel. Auch das Arbeitsverhältnis wird dann beendet, aber eben einvernehmlich. Die Kündigungsschutzklage öffnet also nur die Tür zur Abfindung. Den Weg der Kündigungsschutzklage können sich beide Seiten sparen, indem sie direkt und einvernehmlich eine Abfindung vereinbaren.

Rechtsanspruch auf Abfindung nur in Sonderfällen

Auch wenn es keinen grundlegenden Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt, so existieren doch Sonderregelungen:

  • Gewohnheitsrecht: Wenn aus dem Unternehmen ausscheidende Mitarbeiter üblicherweise eine Abfindung bekommen, dann haben auch Sie einen Anspruch auf eine Abfindung.
  • Sozialpläne: Wenn Sie zum Beispiel in einer Geschäftsstelle arbeiten, die geschlossen werden soll, so kann der Betriebsrat im Rahmen von Sozialplänen Abfindungen für Sie und andere gekündigte Mitarbeiter vereinbaren. Wenn das Unternehmen gar keinen Betriebsrat besitzt oder der Betriebsrat nicht eingreift, so entfällt dieser Anspruch auf Abfindung.
  • Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen: In manchen Branchen sehen die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen Abfindungen vor.
  • Betriebsbedingte Kündigung: Hier bietet Ihnen der Arbeitgeber eine Abfindung an, wenn Sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten. Diese Variante gehört zu den wenigen gesetzlichen Regelungen. Sie ist in Paragraph 1a des Kündigungsschutzgesetzes geregelt, weswegen sie von Juristen auch als „1a-Kündigung“ bezeichnet wird. In Paragraph 1a heißt es im Wortlaut:

„(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach Paragraph 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des Paragraphs 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Überschreiten der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Paragraph 10 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.“

Abfindung im Aufhebungsvertrag

Sie können sich aber auch einen Anspruch auf eine Abfindung sichern, indem Sie einen gemeinsamen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, statt gekündigt zu werden. Im Rahmen des Aufhebungsvertrags können Sie eine Abfindung festlegen und sich so Ihren Anspruch sichern. Ihre Chancen auf Zahlung einer Abfindung stehen dann gut, wenn die Initiative zum Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber ausgeht. Doch Vorsicht: Unterschreiben Sie den Aufhebungsvertrag inklusive Abfindung nicht zu schnell und lassen Sie sich nicht vom Arbeitgeber unter Druck setzen. Selbst wenn die Konditionen des Aufhebungsvertrags passend und die Abfindung attraktiv erscheinen. Prüfen Sie stattdessen den Aufhebungsvertrag in Ruhe oder lassen diesen von einem Anwalt prüfen.

Mit der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag stimmen beide Seiten dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu. Dort sind die Konditionen und der Zeitpunkt geregelt, zu denen das Arbeitsverhältnis endet.

Wie lässt sich die Höhe einer Abfindung berechnen?

Wie bereits angesprochen, treffen nur wenige Paragraphen überhaupt gesetzliche Regelungen zu Abfindungen. Grundsätzlich gibt es jedoch verschiedene Faktoren, die einfließen, um die Abfindung zu berechnen. Das sind Alter, Branche, Familienstand, Jobaussichten – und Verhandlungsgeschick. Wenn Sie also Anfang 50 sind, 3 Kinder versorgen und die Jobperspektiven in Ihrer Branche zudem schlecht sind, werden Sie eine vergleichsweise höhere Abfindung bekommen. Im Streitfall beziehungsweise bei der Einigung auf einen Vergleich durch eine Abfindung orientiert man sich beim Berechnen an folgender Faustformel: 0,5 bis 1 Brutto-Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr plus persönliche Umstände (siehe oben) sowie Extrazahlungen und Urlaubsgeld.

§ 10 Höhe der Abfindung

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

So lässt sich die voraussichtliche Höhe der Abfindung leicht berechnen: Wenn Sie zum Beispiel 6 Jahre beim betreffenden Unternehmen beschäftigt waren und 5.000 Euro (brutto) im Monat verdient haben, wird die Höhe der Abfindung zwischen 15.000 und 30.000 Euro liegen. Hinzu kommen persönliche (zum Beispiel Alter und Kinder) und berufliche Faktoren (zum Beispiel schlechte Jobperspektiven in der Branche). Branchenabhängig kann es auch sein, dass ein Arbeitgeber nur 25 % des Brutto-Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr anbietet, ein anderer Arbeitgeber aus einer anderen Branche hingegen mehr als 100 %.

Was von der Abfindung übrig bleibt – die Fünftelregelung

Die Höhe der Abfindung hört sich erstmal gut an und lindert – zumindest vorübergehend – die finanziellen Sorgen durch den Jobverlust. Zudem können Sie als Ingenieur Zeit und Energie in das Finden einer neuen Stelle stecken. Aber Vorsicht: Wie beim Bruttoarbeitseinkommen, so werden auch bei der Abfindung Steuern und bestimmte Abgaben fällig – wenn auch vergleichsweise weniger. Gut ist erstmal, dass die Abfindung eine Zahlung ist, die nicht sozialversicherungspflichtig ist. Sie müssen also weder Renten- und Pflegeversicherung, noch Arbeitslosen- oder Krankenversicherung abziehen. Die Abfindung unterliegt jedoch der Lohnsteuer. Auch die fällt jedoch deutlich niedriger aus, als beim „normalen“ Bruttoarbeitseinkommen – dank der sogenannten Fünftelregelung.

Die Fünftelregelung definiert die steuerliche Belastung von Einnahmen, die in einem Jahr reinkommen, aber über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden. Hierzu zählt auch die Abfindung. Anstatt beispielsweise die vereinbarte Abfindung von 15.000 Euro auf das Jahreseinkommen zu addieren, um die Einkommensteuer zu berechnen, zieht das Finanzamt nur ein Fünftel, also 3.000 Euro, für die Berechnung der Lohnsteuer heran.

Mit Verhandlungsgeschick zu einer höheren Abfindung

Selbstverständlich wollen Sie bei der Höhe Ihrer Abfindung möglichst viel rausschlagen. Und tatsächlich kommt es dabei auf Ihr Verhandlungsgeschick an. Mit den folgenden Tipps erhöhen sich Ihre Chancen auf eine attraktive Abfindung:

  • Fristen einhalten: Um sich überhaupt einen indirekten Anspruch auf eine Abfindung zu erarbeiten, müssen Sie die Kündigungsschutzklage rechtzeitig, also innerhalb von 21 Tagen beim Arbeitsgericht einreichen. Verpassen Sie diese Frist, so ist die Kündigung trotz möglicher Fehler des Arbeitgebers rechtens. Daher gilt es, die Kündigungsschutzklage zeitnah nach Erhalt des schriftlichen Kündigungsschreibens einzureichen.
  • Verhandlungsposition: Seien Sie sich Ihrer Verhandlungsposition bewusst. Denn die ist grundsätzlich nicht schlecht, wenn die Kündigung Formfehler enthält oder aus anderen Gründen rechtlich angreifbar ist. Viele Arbeitgeber scheuen jahrelange Streitigkeiten und Prozesse, die viel Zeit und Geld kosten. Auch sie sind an einer einvernehmlichen, außergerichtlichen Einigung interessiert. Falls Sie also gute Aussichten haben, den Prozess zu gewinnen, so können Sie auch eine höhere Abfindung verlangen.
  • Selbstbewusst verhandeln: Bei der Verhandlung der Höhe der Abfindung geht es mitunter um viel Geld. Das sollte Sie motivieren, das Maximum rauszuholen – und nicht einschüchternd wirken. Nehmen Sie deswegen nicht gleich das erste Angebot des Arbeitgebers an, selbst wenn es attraktiv erscheint. Beraten Sie sich besser mit Ihrem Anwalt und unterbreiten gegebenenfalls einen Gegenvorschlag.

Wie wirkt sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus?

Eine Abfindung wird nur dann auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist unterschritten wird. Wenn Sie etwa durch einen Aufhebungsvertrag frühzeitig Ihren Job verlieren, so geht bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren.

Die Abfindung gleicht hier die verkürzte Kündigungsfrist finanziell aus. Der Arbeitslosengeldanspruch ruht deswegen vorläufig. Der anrechenbare Wert ist jedoch nach oben gedeckelt: Maximal 60 % einer Abfindung können auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Bei älteren Mitarbeitern mit längerer Unternehmenszugehörigkeit kann sich dieser Wert auf bis 25 % reduzieren.

 

Informieren Sie sich auch über

-den Aufhebungsvertrag

-Grundsätzliches zur Kündigung durch den Arbeitgeber

-Ihr Recht auf ein Arbeitszeugnis

Ein Beitrag von:

  • Thomas Kresser

    Thomas Kresser ist Biologe und ausgebildeter Journalist. Er arbeitet unter anderem für das VDI Technologiezentrum, das Medizinportal NetDoktor, die Ärzteplattform Esanum und die Bauer Media Group. Thomas Kresser war Chefredakteur/stellv. Chefredakteur von DocCheck, Lifeline, Medscape und Onmeda. Er ist Gründer und Gesellschafter von ContentQualitäten. Seine Schwerpunkte: Biowissenschaften, Medizin, Nachhaltigkeit, Klimaschutz, Digital Health

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