Ende eines Arbeitsverhältnisses 10.11.2022, 08:30 Uhr

Kündigung erhalten: Welche Möglichkeiten haben Sie?

Wer um seinen Job fürchtet, die Kündigung erhalten hat oder bereits eine längere Zeit als Arbeitsloser nach einer Anschlussbeschäftigung sucht hat es derzeit nicht leicht auf dem Arbeitsmarkt. Auch Ingenieure müssen sich inzwischen mehr um eine neue Stelle bemühen und bei Bewerbungen systematisch zur Sache gehen, um Erfolg zu haben.

Nach der Kündigung sollte man systematisch vorgehen. Foto: PantherMedia / depositedhar

Nach der Kündigung sollte man systematisch vorgehen.

Foto: PantherMedia / depositedhar

Im Falle einer Kündigung gilt es, ruhig zu bleiben. Überstürzte Reaktionen sollten Sie unbedingt vermeiden. Je nach Kündigungsgrund kann es sinnvoll sein, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Im ersten Moment ist es ein Schock. Nach vielen Jahren im Unternehmen erhalten Sie die Kündigung. Ohne Grund geschieht das nicht – denn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin darf Ihnen nicht grundlos kündigen, dafür gibt es ein Kündigungsschutzgesetz. Ein Unternehmen kann Mitarbeitende nur aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen entlassen. Aber was heißt das?

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Gründe für eine Kündigung

Betriebsbedingte Gründe können sein:

  • Schließung des Unternehmens
  • Insolvenz
  • Schließung einzelner Standorte
  • Auslagerung von Abteilungen
  • Auslagerung einzelner Produktionsschritte
  • Stellenabbau aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung (schlechte Auftragslage)
  • Umstrukturierung und somit der Wegfall bestimmter Arbeitsplätze

Eine personenbedingte Kündigung kann folgende Gründe haben:

  • Krankheitsbedingte, anhaltende Arbeitsunfähigkeit
  • Häufig aufeinanderfolgende kürzere Erkrankungen
  • Verminderte Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
  • Arbeitsverhinderung wegen einer Haftstrafe
  • Verlust des Führerscheins, wenn dieser zwingend für die Ausübung des Berufs nötig ist
  • Verdacht einer betriebsinternen Straftat (Geheimnisverrat, Betrug)
  • Alkohol- oder Drogensucht bei Verweigerung der Therapie

Verhaltensbedingt darf ein Unternehmen aus diesen Gründen kündigen:

  • Alkoholkonsum am Arbeitsplatz
  • Unentschuldigte Fehlzeiten
  • Arbeitsverweigerung
  • Verstöße gegen die Betriebsordnung
  • Beleidigende oder rassistische Äußerungen gegenüber Kunden und Kundinnen oder Mitarbeitenden
  • Mobbing
  • zu viele private Telefongespräche oder privater Internetgebrauch
  • Diebstahl
  • Sexuelle Belästigung gegenüber Kolleginnen oder Kollegen

Bei all diesen Kündigungsformen handelt es sich um eine ordentliche Kündigung mit einer entsprechenden Frist. Davon unterschieden werden muss die außerordentliche Kündigung, die in der Regel fristlos ist. Damit eine solche fristlose Kündigung rechtswirksam ist, muss es zu einem massiven Vertrauensbruch zwischen Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gekommen sein, der eine Weiterbeschäftigung unmöglich macht.

Wichtig: Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie aufgrund einer Krankheit nicht gekündigt werden können. Das ist falsch. Allerdings müssen für eine krankheitsbedingte Kündigung sehr strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Neben einer negativen Gesundheitsprognose des Mitarbeitenden muss das Unternehmen nachweisen, dass es unzumutbar wäre, das Beschäftigungsverhältnis aufrechtzuerhalten, da die Firma sonst Schaden nehmen würde.

Was muss ich tun, wenn ich meine Kündigung erhalten habe?

Eine Kündigung können Sie akzeptieren oder dagegen vorgehen. Das Allerwichtigste – egal, was Sie im Folgenden planen – ist es jedoch, nach der Kündigung umgehend das Arbeitsamt zu informieren und sich arbeitssuchend zu melden. Unabhängig davon, ob Sie noch gegen die Kündigung vorgehen wollen. Denn durch die Meldung beim Amt sichern Sie sich Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Bei einer unverschuldeten Kündigung müssen Sie keine Sperre durch das Arbeitsamt fürchten. Das ist nur möglich, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt, also ohne triftigen Grund selbst gekündigt oder einem Aufhebungsvertrag zugestimmt haben. Auch bei der verhaltensbedingten oder der fristlosen Kündigung ist eine Sperre möglich. Das Arbeitsamt geht in solchen Fällen davon aus, dass Sie die Kündigung durch Ihr Verhalten selbst verschuldet haben.

Nach der Meldung beim Arbeitsamt können Sie in Ruhe überlegen, wie Sie weiter vorgehen. In der Regel zeichnen sich vor allem betriebs- oder krankheitsbedingte Kündigungen ein paar Wochen vorher ab. Einige Unternehmen verlangen eine Unterschrift, mit der die Mitarbeitenden den Empfang der Kündigung bestätigen sollen. Auf keinen Fall sollten Sie sich zu einer Unterschrift drängen lassen. Bitten Sie um eine Bedenkzeit (mindestens drei Tage) und lassen Sie sich anwaltlich beraten. Denn mit einer voreiligen Unterschrift machen Sie im schlechtesten Fall eine formal unwirksame Kündigung wirksam.

Wie lange hat man Zeit, auf eine Kündigung zu reagieren?

Wollen Sie juristisch gegen die Kündigung vorgehen, etwa aufgrund von Formfehlern oder weil Sie Zweifel an den genannten Gründen haben, können Sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Dies muss innerhalb von drei Wochen geschehen, ansonsten wird die Kündigung wirksam. Die Kosten für Ihren Anwalt tragen sie zunächst selbst. Sind Sie Mitglied in einer Gewerkschaft, sind Sie automatisch rechtsschutzversichert.

Sollten Sie zögern, rechtliche Schritte aufgrund der Entlassung einleiten zu wollen, bedenken Sie Folgendes: Erst vor Gericht muss Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin die Gründe für die Kündigung nachweisen. Verzichten Sie auf die Klage, erfahren Sie nicht, ob die im Schreiben genannten Gründe tatsächlich nachvollziehbar sind.

Wichtig: Ein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindungszahlung besteht nicht, kann also auch nicht eingeklagt werden. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Unternehmens. Bei einer betriebsbedingten Kündigung sind die Chancen auf eine Abfindung besser als bei Entlassung aus anderen Gründen. Zahlt Ihnen die Firma eine solche Abfindung, ist die Höhe wiederum Verhandlungssache. Ein halbes bis ganzes Monatsgehalt (brutto) pro Beschäftigungsjahr können Sie als Anhaltspunkt mit in die Verhandlung nehmen.

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Es gibt durchaus Situationen, in denen Ihnen das Unternehmen nicht kündigen kann. Bestimmte Beschäftigte werden vom Gesetz besonders geschützt. Dazu gehören:

  1. Schwangere: Ab Beginn der Schwangerschaft und bis zu vier Monate danach darf der Mitarbeiterin nicht gekündigt werden. Die Länge des Arbeitsverhältnisses ist für diese Regelung irrelevant. Selbst bei nur 14 Tagen Betriebszugehörigkeit gilt der Kündigungsschutz. Auch dann, wenn Sie bereits bei Antritt der Stelle wussten, dass Sie schwanger sind.
  2. Auch in der Elternzeit darf Ihnen nicht gekündigt werden. Dieser Schutz beginnt mit dem Antrag auf Elternzeit, aber spätestens acht Wochen vor Beginn.
  3. Schwerbehinderte: Grundsätzlich dürfen Mitarbeitende mit Schwerbehinderung nur dann gekündigt werden, wenn das Integrationsamt zugestimmt hat. Auch muss die Schwerbehindertenvertretung des Unternehmens den Vorgang begleiten. Es gibt allerdings Ausnahmen: Ist der oder die Schwerbehinderte weniger als ein halbes Jahr in der Firma beschäftigt, ist eine Kündigung möglich. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag beendet wird.
  4. Als Betriebsratsmitglied genießen Sie ebenfalls einen besonderen Kündigungsschutz. Sie dürfen nicht ordentlich gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung oder eine Entlassung aufgrund einer Betriebsschließung ist jedoch möglich.

Selbst kündigen: Das gilt es, zu beachten

Im Gegensatz zum Unternehmen, das je nach Betriebszugehörigkeit des Mitarbeitenden eine relativ lange Kündigungsfrist einhalten muss, können Sie mit einer Frist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende kündigen – vorausgesetzt, in Ihrem Arbeitsvertrag ist keine anderslautende Regelung vorgesehen. Dabei ist es völlig egal, ob sie seit neun Monaten oder seit sieben Jahren oder mehr im Unternehmen beschäftigt sind.

Bei Ihrer Kündigung müssen Sie aber gewisse Formvorschriften einhalten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Absender und Adressat müssen eindeutig identifizierbar sein. Bei Unternehmen müssen Anschrift und Gesellschaftsform zwingend korrekt geschrieben sein, sonst enthält die Kündigung einen sogenannten Formfehler. Einen Grund müssen sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin hingegen nicht nennen. Streng genommen reicht folgender Satz: „Hiermit kündige ich ordentlich und fristgerecht meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“

Besser ist es jedoch, ein konkretes Datum zu nennen. Auch das Datum für das Kündigungsschreiben selbst sollten Sie nicht vergessen. Sind Sie in einem sehr großen Unternehmen tätig, sollten Sie – wenn vorhanden – Ihre Personalnummer angeben. Als Betreff empfiehlt es sich, den Begriff „Kündigung“ zu verwenden. Damit ist Ihr Schreiben eindeutig auch als solche identifizierbar. Eine Begründung müssen Sie, wie erwähnt, nicht nennen. Gehen Sie im Guten auseinander, hinterlässt es jedoch einen besseren Eindruck, wenn sie Ihren Entschluss kurz begründen. Gleiches gilt für einen kurzen Dank für die Zusammenarbeit. Dieser ist kein Muss, zeigt aber Größe und Respekt. Schließen sollten Sie das Schreiben mit der Bitte um ein Arbeitszeugnis und um eine Bestätigung des Kündigungsdatums. Den Empfang des Schreibens selbst muss das Unternehmen hingegen nicht bestätigen.

 

Ein Beitrag von:

  • Julia Klinkusch

    Julia Klinkusch ist freiberufliche Texterin und Medizinautorin.

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