Unterstützung für Familien 01.07.2019, 09:54 Uhr

Kindergeld: Das müssen Sie zu Anspruch, Antrag und Höhe wissen

Kindergeld – fast jeder hatte oder hat damit zu tun, entweder weil es die Eltern für Sie als Sprössling bekommen haben oder weil Sie selbst Kinder haben. Aber die Kindergeld-Regelungen sind kompliziert. Ingenieur.de hat die wichtigsten Informationen zusammengetragen.

EUroscheine und Münzen sowie ein Schnuller liegen auf einem ausgedrucktem Antrag auf Kindergeld

Foto: panthermedia.net/ photographyMK

 

Kindergeld wird grundsätzlich nur an ein Elternteil gezahlt, also entweder Vater oder Mutter. Sie sollten daher mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner vorher klären, auf wessen Namen und Konto das Kindergeld überwiesen wird. Auch Großeltern können Kindergeld bekommen, sofern sie mit dem Kind zusammen in einem Haushalt leben. Das Kindergeld kann auch direkt an das Kind gezahlt werden – und zwar dann, wenn das Kind einen eigenständigen Haushalt führt und nicht von den Eltern versorgt wird.

Ist Ihr Kindergeldantrag einmal bewilligt, so zahlt Ihnen die Familienkasse das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr des Kindes kontinuierlich weiter. Es ist also nicht erforderlich, jedes Jahr aufs Neue einen Kindergeldantrag zu stellen. Sie müssen allerdings Änderungen durchgeben, etwa eine neue Adresse, weil Sie umgezogen sind. Oder die Aufnahme einer Ausbildung, weil sich dadurch die Altersgrenze erhöht.

Kindergeld: Wer hat Anspruch darauf?

Einen Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern, die im eigenen Haushalt minderjährige Kinder versorgen. Das schließt nicht nur leibliche Kinder ein, sondern umfasst auch Enkelkinder, Stiefkinder oder Pflegekinder. Eine weitere Bedingung für den Anspruch auf Kindergeld ist zudem, dass Ihr Wohnort in Deutschland, einem anderen EU-Land, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz liegt.

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Im Detail besteht ein Anspruch auf Kindergeld …

  • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
  • für Kinder, die sich in der Ausbildung befinden bis zum 25. Lebensjahr
  • für Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn diese ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr
  • für Kinder mit Behinderung ohne Altersbegrenzung und über das 25. Lebensjahr hinaus. Das gilt aber nur dann, wenn sich das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst versorgen kann.
  •  Für Kinder, die sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten befinden.

Kindergeld für Ü18: Voraussetzungen

Als Eltern können Sie immer dann einen Kindergeldanspruch geltend machen, wenn Sie oder ihr volljähriges Kind – bis zur Altersgrenze von 25 Jahren – noch in der Ausbildung sind. Unter Ausbildung versteht sich hier eine Berufsausbildung oder ein Studium. Die Ausbildung muss dabei jedes Jahr neu nachgewiesen werden. Im Falle eines Studiums dient die Hochschulbescheinigung als Beleg dafür, dass Ihr Kind oder Sie selbst weiterhin in der Ausbildung sind. Eine 22-jährige Mutter, die noch im Studium steckt, kann also sowohl für sich als auch für Ihr Kind Kindergeld beziehen.

Eine Ausbildung gilt als beendet, wenn Ihr Ausbildungsverhältnis oder das Ihres Kindes mit dem Vertragsende ausläuft. Im Falle eines Studiums ist dieses dann abgeschlossen, wenn die Prüfungsergebnisse für den Abschluss vorliegen. Laut geltender Rechtsprechung wird das Kindergeld noch bis zur offiziellen Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse weitergezahlt.

Kindergeldanspruch für Studierende

Besonders für Studierende hat sich die Rechtslage in den vergangenen Jahren entscheidend geändert. So besagt das Steuervereinfachungsgesetz von 2011: „Ein volljähriges Kind wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt.“ Beispiel: Wenn Ihr 20-jähriger Sohn eine Schreinerlehre macht oder sich für ein Bachelorstudium in Elektrotechnik einschreibt, bekommen Sie für ihn so oder so Kindergeld – auch dann, wenn er während des Studiums jobbt. Weder die Höhe des Nebenjob-Einkommens noch ein möglicher Bafög-Bezug sind relevant. Es gilt: Bei einer Erstausbildung bekommen Sie immer Kindergeld.

Kindergeldanspruch bei Zweitausbildung

In etwas abgeschwächter Form gilt der Kindergeldanspruch auch bei einer zweiten oder gar dritten Ausbildung. Dieser Fall tritt ein, wenn etwa Ihr Sohn ein Studium beginnt und vorher bereits eine Ausbildung gemacht hat. Oder Ihre Tochter startet eine Ausbildung, nachdem sie sich während des freiwilligen sozialen Jahrs zum Rettungssanitäter hat ausbilden lassen. In diesen Fällen gibt es allerdings nur noch Kindergeld, wenn Ihr Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche nebenher jobbt. Bei Kindern, die gleichzeitig mehr als 20 Wochenstunden arbeiten, erlischt der Kindergeldanspruch.

Wichtig ist, dass die ausgeübte Tätigkeit die 20 Wochenstunden im Schnitt nicht überschreiten darf. Wer als Studierender während der Semesterferien 30 oder gar 40 Stunden pro Woche arbeitet, den Rest des Semester aber deutlich weniger malocht, der behält trotzdem seinen Kindergeldanspruch. Die 20 Wochenstunden dürfen nur im Jahresmittel nicht übertroffen werden.

Wichtig auch: Ein Masterstudium, dass sich inhaltlich und zeitlich auf das vorangegangene Bachelorstudium bezieht, wird als Erstausbildung und nicht als Zweitausbildung gewertet. Zu diesem Urteil kam der Bundesfinanzhof Ende 2015. Sie bewahren als Eltern also auch hier ihren Kindergeldanspruch.

Kindergeld für Kinder, die im Ausland studieren?

Auch für Kinder, die im Ausland studieren, bekommen Eltern weiterhin Kindergeld, falls diese nach wie vor in Deutschland gemeldet sind und die Semesterferien überwiegend zu Hause in Deutschland verbringen. Hingegen verfällt der Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind in den Semesterferien zusätzlich auf Reisen geht, ein Work-and-Travel- oder Au-Pair-Jahr absolviert.

Kindergeld als Au-pair

Auch wenn eine Au-pair-Tätigkeit grundsätzlich nicht als Berufsausbildung gilt, so gibt es doch einen Kniff, um sich den Kindergeldanspruch ganz offiziell zu bewahren. Dafür muss der Bezieher während seines Au-pair-Aufenthalts im Ausland fortlaufend und systematisch an einem Sprachunterricht teilnehmen. Denn wer offiziell 10 Stunden pro Woche eine Sprache lernt, etwa in einer Sprachschule oder bei einem zertifizierten Sprachlehrer, der bezieht weiterhin Kindergeld.

Kindergeld als Expatriate

Expatriates (Expats) – also Menschen, die vorübergehend für Ihren Arbeitgeber im Ausland tätig sind, können laut Bundesfamilienministerium unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld bekommen:

  • wenn sie als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig sind,
  • in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen,
  • nach den Vorschriften des Beamtenrechts eine Tätigkeit in einer Einrichtung außerhalb Deutschlands ausüben
  • oder nach deutschen Vorschriften Rente beziehen.

Hierfür müssen die Kinder ihren Wohnsitz in Deutschland oder einem anderen EU-Staat haben. Für Kinder von Entwicklungshelfern und Missionaren gelten bezüglich des Kindergeldanspruchs hier noch zusätzliche Sonderregelungen.

Kindergeld als Verheiratete/r

Man kann auch dann Kindergeld erhalten, wenn man verheiratet ist. Voraussetzung auch hier: Man ist nicht älter als 25 Jahre und befindet sich noch in der Ausbildung. Es ist hier unerheblich, ob und falls ja wie viel der Partner verdient. Der Kindergeldanspruch bleibt so oder so bestehen.

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Kindergeld-Höhe: Wie errechnet sie sich?

Beim Kindergeld ist die Höhe unabhängig vom Einkommen der Eltern und für alle Eltern gleich. Zum 1. Juli 2019 wurde das Kindergeld um 10 Euro erhöht und liegt nun pro Kind und Monat bei:

  • 204 Euro für das erste und zweite Kind
  • 210 Euro für das dritte Kind
  • 235 Euro für das vierte und jedes weitere Kind

Die angegebenen Kindergeld-Höhen gelten für Sie übrigens auch dann, wenn Sie mehrere Kinder haben, diese aber nicht alle bei Ihnen im Haushalt leben. Beispiel: Sie haben 4 Kinder, die 2 Ältesten wohnen jedoch beim anderen Elternteil. Dann liegt die Höhe des Kindergeldes für die beiden Kinder in Ihrem Haushalt pro Kind und Monat trotzdem bei 235 Euro. Die beiden Älteren gelten als sogenannte Zählkinder. Laut Koalitionsvertrag der GroKo soll die Kindergeld-Höhe zum 1. Januar 2021 um weitere 15 Euro steigen.

Der Kindergeldantrag

Den Kindergeldantrag finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit als PDF. Hierbei müssen Sie dem Kindergeldantrag für jedes Kind, für das Sie Kindergeld beantragen wollen, eine „Anlage Kind“ beifügen. Eine formlose Mail oder ein Telefonanruf sind rechtlich nicht wirksam. Sie müssen die Schriftform wahren und den Kindergeldantrag per Post oder Fax schicken. Dafür können Sie ihn am Computer ausfüllen, müssen ihn dann aber ausdrucken und schließlich handschriftlich unterschreiben.

Den fertigen und vollständigen Kindergeldantrag schicken Sie per Post an diejenige Familienkasse (der Bundesagentur für Arbeit), die für Sie zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort. Um sicherzugehen, sollten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit telefonisch oder per Mail anfragen, welche Familienkasse für Ihre Postadresse zuständig ist. Falls Sie Beamter sind oder in einem anderen EU-Land wohnen, können auch andere Familienkassen für Ihren Kindergeldantrag zuständig sein, die nicht unbedingt in der Nähe des Wohnorts sind.

Wichtig: Um Kindergeld zu beantragen, brachen Sie Ihre Steueridentifikationsnummer. Sollten Sie sie nicht kennen oder verlegt haben, so können Sie sich diese problemlos vom Bundeszentralamt für Steuern zuschicken lassen.

Kann Kindergeld auch rückwirkend beantragt werden?

Der Kindergeldantrag kann auch rückwirkend gestellt werden, allerdings hat der Gesetzgeber die Frist zum 1. Januar 2018 stark verkürzt. Die Familienkasse zahlt seitdem nur noch rückwirkend für die letzten 6 Monate Kindergeld – vorher waren es immerhin 4 Jahre, die rückwirkend bezahlt wurden. Es lohnt sich also für Sie, wenn Sie Ihren Kindergeldantrag so früh wie möglich einreichen.

 

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Ein Beitrag von:

  • Thomas Kresser

    Thomas Kresser macht Wissenschafts- und Medizinjournalismus für Publikumsmedien, Fachverlage, Forschungszentren, Universitäten und Kliniken. Er ist geschäftsführender Gesellschafter von ContentQualitäten und Geschäftsführer von DasKrebsportal.de. Seine Themen: Wissenschaft, Technik, Medizin/Medizintechnik und Gesundheit.

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