Beruf und Familie 09.07.2019, 09:57 Uhr

Elternzeit – wer darf wann wie lange in die Familien-Auszeit?

Immer mehr Ingenieure und Informatiker beantragen Elternzeit. Sie wollen die ersten Lebensmonate ihres Kindes direkt miterleben, ohne die eigene Karriere zu bremsen. Ingenieur.de hat die wichtigsten Informationen zur Elternzeit zusammengestellt.

Frauen- und Männerbeine vor einem Kinderwagen

Foto: panthermedia.net/VItalikRadko

Was ist Elternzeit und wer kann sie beantragen?

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber die Elternzeit für alle Mütter und Väter vor, die berufstätig sind, mit dem eigenen Kind im selben Haushalt leben und es (überwiegend) betreuen und erziehen. Darüber hinaus können Sie eine Elternzeit für das Kind eines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners beantragen und für ein Adoptivkind. Außerdem kann eine Elternzeit für Schwester, Bruder, Nichte, Neffe oder Enkelkind beantragt werden, wenn die Eltern schwer erkrankt oder verstorben sind. In allen Fällen gilt: Sie als Antragsteller müssen berufstätig sein.

Die Elternzeit ist unabhängig von der Art Ihres Arbeitsverhältnisses. Es spielt also keine Rolle, ob Sie geringfügig beschäftigt sind, einen Teilzeitvertrag oder einen befristeten Vertrag haben. Gleiches gilt, wenn Sie noch in der Ausbildung sind, eine Umschulung machen, zur beruflichen Fortbildung beschäftigt sind oder im Home Office arbeiten.

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Elternzeit auch für Freiberufler und Selbstständige

Auch als Freiberufler können Sie in Elternzeit gehen, wenn Sie eine Wochenarbeitszeit von 30 Wochenstunden nicht überschreiten. Das müssen Sie als Freiberufler und Selbstständiger entsprechend nachweisen. Welche Nachweise Sie in welcher Form erbringen müssen und wie die Arbeitszeiten dokumentiert werden müssen, sollten Sie im Vorfeld abklären. Lassen Sie sich zudem schriftlich bestätigen, in welchem Abstand Sie Ihre Arbeitszeiten nachweisen müssen und wer der Ansprechpartner während der Elternzeit ist.

Ein beliebter Trick von Freiberuflern und Selbstständigen in Elternzeit ist, Rechnungen so weit zu verschieben, dass sie nicht mehr in die Elternzeit fallen. Dieses Vorgehen ist mittlerweile auch bei Finanzämtern bekannt. Zudem kann dieses Vorgehen bei Ihren Kunden Unverständnis auslösen. Bleiben Sie hier besser auf dem Pfad der Tugend und arbeiten Sie tatsächlich nicht mehr als 30 Wochenstunden. Schließlich ist es ja auch Ihre Elternzeit, die Sie Ihrem Kind widmen wollen.

Wie lange können Sie maximal Elternzeit nehmen?

Die Elternzeit umfasst maximal 3 Jahre und beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses zum nächsten Arbeitgeber besteht der Anspruch fort. Falls Sie mehrere Kinder haben, so haben Sie für jedes Kind Anspruch auf Elternzeit, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Beide Elternteile können ihre Elternzeit in vollem Umfang und gleichzeitig nehmen.

Elternzeit mit Partner und Arbeitgeber abstimmen

Im ersten Schritt stimmen Sie sich mit Ihrem Partner ab, wer von Ihnen wie lange in Elternzeit gehen möchte. Darüber hinaus legen Sie fest, wer welche Aufgaben übernehmen und wann der jeweilige Wiedereinstieg in den Job geplant ist. Wenn Ihr Familienplan steht, sollten Sie Ihren Vorgesetzten im 4-Augen-Gespräch über das Vorhaben „Elternzeit“ informieren, auch wenn Sie danach noch einen schriftlichen Antrag stellen müssen.

Bevor Sie in das Gespräch gehen, sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag auf mögliche relevante Klauseln durchlesen. Bei einem befristeten Vertrag sollten Sie darauf achten, dass der Vertrag nicht ausgerechnet zum Ende der Elternzeit ausläuft, es sei denn, Sie wollen das. Denn befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht. Es gibt allerdings auch hier Ausnahmen, etwa für wissenschaftliche Mitarbeiter und Auszubildende.

4-Augen-Gespräch mit dem Chef zur geplanten Elternzeit

Das Gespräch zur geplanten Elternzeit sollten Sie nicht im Sinne einer schuldbewussten Rechtfertigung führen. Vielmehr informieren Sie Ihren Vorgesetzten über den Elternzeitwunsch und bringen auch gleich konstruktive Vorschläge für den Übergang, die Zeit Ihrer Abwesenheit und den Wiedereinstieg mit. Falls Sie nach der Elternzeit vorhaben in Teilzeit weiterzuarbeiten, so sollten Sie Ihren Arbeitgeber auch dazu in Kenntnis setzen. Sonst besteht das Risiko, dass das Unternehmen den Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung später aus betrieblichen Gründen ablehnt.

Im Anschluss daran planen Sie die Übergabe Ihrer Arbeiten und Projekte. Sie erarbeiten Ansätze für die Einarbeitung möglicher Vertreter, fertigen Dokumentationen aktueller Projektstände an und übergeben die laufenden Projekte sukzessive. Für alle möglichen Veränderungen, die durch Ihre Abwesenheit verursacht werden, versuchen Sie bestmögliche Lösungen zu finden.  Je weniger Probleme Ihren Kollegen durch die Abwesenheit entstehen, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass Sie auch danach wieder problemlos einsteigen können.

Wie beantragt man Elternzeit?

Ingenieure oder Informatiker, die in Elternzeit gehen wollen, müssen diese spätestens 7 Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber beantragen. Durch diese Frist räumt der Gesetzgeber dem betroffenen Unternehmen den nötigen zeitlichen Puffer ein, um nach Ersatzkräften zu suchen und sich entsprechend der neuen Situation zu organisieren.

Im Elternzeit-Antrag teilen Sie dem Arbeitgeber schriftlich, formlos und fristgerecht Beginn, Ende und Dauer der geplanten Elterngibt mit. Ein offizielles Formular für das Beantragen der Elternzeit gibt es nicht. Ihren Antrag beziehungsweise Ihre Anmeldung der Elternzeit lassen Sie sich in jedem Fall schriftlich vom Arbeitgeber bestätigen. Das beugt späteren Missverständnissen vor. Wichtig hierbei: Wenn Sie sich beim Beantragen der Elternzeit zum Beispiel für eine zweijährige Dauer entschieden haben, dann aber umschwenken und um ein Jahr verkürzen wollen, so ist das nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Elternzeit: Gesetzliche Neuregelungen für 3- bis 8-jährige Kinder

Übrigens: Falls Sie zu den Eltern gehören, deren Kinder am 1. Juli 2015 oder später zur Welt gekommen sind, so sieht das Elternzeit-Gesetz die folgenden Neuregelungen vor: Demnach ist es möglich, insgesamt 24 Monate Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag Ihres Kindes zu beantragen – ohne, dass der Arbeitgeber zustimmen muss. Für ein 3- bis 8-jähriges Kind müssen Sie die Elternzeit allerdings 13 Wochen vorher beantragen. Die Anmeldefrist von 7 Wochen für die Elternzeit gilt weiterhin bei Kindern unter 3 Jahren. Diese Elternzeitzusatzregelung ist unabhängig vom Bezug des Elterngeldes.

Wer zahlt in der Elternzeit?

Wenn Sie während der Elternzeit nicht arbeiten, bekommen Sie in dieser Zeit natürlich auch nicht Ihr Gehalt weitergezahlt. Sie sind aber durch die Elternzeit nicht verpflichtet, den Job vollständig zu unterbrechen. Sie können auch in Elternzeit offiziell weiterarbeiten, wenngleich maximal 30 Wochenstunden. Wenn beide Elternteile in Elternzeit gehen, können der Vater und die Mutter beispielsweise jeweils in Teilzeit 30 Wochenstunden arbeiten, insgesamt also 60 Stunden pro Woche. Trotzdem sind beide offiziell in Elternzeit. Das Familieneinkommen bleibt so gesichert und der Anschluss an den Betrieb ist gewahrt.

Euroscheine und -münzen und Kuli und Schnuller liegen auf Antrag für Elterngeld

Foto: panthermedia.net/ photographyMK

Elterngeld: Ergänzung oder Ersatz des Gehalts

Eine weitere Einkommensquelle ist das sogenannte Elterngeld, das unabhängig von der Elternzeit beantragt werden muss. Es wird nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Staat bezahlt, genauer von den staatlichen Elterngeldstellen. Wie die Elternzeit, so ist auch das Elterngeld eine Leistung, die Eltern in der Kindererziehung unterstützen soll. Das Elterngeld kompensiert bis zu einem gewissen Grad den Lohnausfall der Eltern während der Elternzeit.

Das Elterngeld plus ist eine Regelung, die in Kraft tritt, wenn Eltern nach der Geburt des Kindes in der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten. Sie können so die Bezugszeit des Elterngeldes verlängern: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei Elterngeld-Plus-Monate. Beispiel: Entscheiden sich Mutter und Vater, zeitgleich in Teilzeit zu gehen – etwa für 4 Monate lang parallel und zwischen 25 bis 30 Wochenstunden – so erhalten sie mit dem Partnerschaftsbonus 4 zusätzliche Elterngeld-Plus-Monate.

Die Höhe des Elterngelds errechnet sich aus dem Nettoeinkommen, ist jedoch nach oben hin gedeckelt. Es beträgt etwa 65 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt des Kindes. Eltern können wählen zwischen bis zu 14 Monaten Basiselterngeld (maximal 1 800 Euro pro Monat) oder Elterngeld Plus (maximal 900 Euro pro Monat) für maximal 28 Monate.

Elternzeit: Rechtsanspruch auf Teilzeit unter Voraussetzungen

Allerdings kann es auch passieren, dass Sie in Elternzeit weiterhin in Teilzeit arbeiten wollen, Ihr Arbeitgeber das jedoch ablehnt. Er will Sie als Vollzeitkraft, braucht Sie jedoch nicht in Teilzeit. Ihr Ansinnen kann er jedoch nur unter bestimmen Voraussetzungen ablehnen. Denn Sie haben als Mitarbeiter einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Allerdings nur dann, wenn Sie in einer Firma mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten und dort seit mehr als 6 Monaten beschäftigt sind. Ist das der Fall, so können Sie mit einer reduzierten Arbeitszeit von 15 bis 30 Wochenstunden weiterarbeiten.

Nur dringende betriebliche Gründe können diesem Rechtsanspruch entgegenstehen. Der Arbeitgeber müsste dann nachweisen, dass er Sie in Teilzeit gerade nicht beschäftigen kann, da zum Beispiel ein Arbeitskräfteüberhang besteht. Außerhalb des gesetzlich gesteckten Rahmens können Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden vereinbaren.

Nach dem Ende der Elternzeit haben Sie übrigens einen Rechtsanspruch auf die Rückkehr zur Arbeitszeit, die Sie vor Beginn der Elternzeit hatten. Wenn Sie also vor der Elternzeit in Vollzeit gearbeitet haben, hat der Arbeitgeber keine Handhabe, Sie danach auf eine Teilzeitstelle zu versetzen. Unabhängig davon gilt: Sie haben nach dem Ende der Elternzeit einen Rechtsanspruch auf einen „gleichwertigen Arbeitsplatz“. Das bedeutet, dass Sie nicht unbedingt in Ihren alten Job zurückkehren. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, eine Alternativstelle anzubieten, in der sie insbesondere beim Gehalt genauso gut wegkommen, wie im ursprünglichen Job.

Worin unterscheiden sich Elternzeit und Erziehungsurlaub?

Der Erziehungsurlaub ist der ursprüngliche Terminus für die heutige Elternzeit. Seit dem Jahr 2001 firmiert der Erziehungsurlaub unter dem Begriff „Elternzeit“. Beide Begriffe bezeichnen die unbezahlte Freistellung von Müttern oder Vätern von der Erwerbsarbeit. Seit dem 01. Januar 2007 unterscheiden sich Elternzeit und Erziehungsurlaub aber auch inhaltlich: Früher musste der zur Verfügung stehende Erziehungsurlaub von einem der beiden Erziehungsberechtigten genommen werden oder er wurde untereinander aufgeteilt.

Die „neue“ Elternzeit rückt beide Eltern in den Fokus, da beide Elternteile jeweils maximal 3 Jahre Elternzeit nehmen können. Zum anderen erkennt der Gesetzgeber an, dass es sich nicht um einen Urlaub handelt, sondern um eine gemeinsam mit dem Kind verbrachte Zeit. Doch der Begriff „Erziehungsurlaub“ ist nach wie vor verbreitet und wird in anderen europäischen Ländern durch den Begriff „Elternurlaub“ übersetzt.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Während der Elternzeit haben Sie Kündigungsschutz. Sobald Sie Elternzeit anmelden, jedoch frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, kann Sie der Arbeitgeber mit Ausnahme von Härtefällen (z.B. Diebstahl oder Insolvenz des Unternehmens) nicht mehr kündigen. Sie sollten also die Elternzeit nicht zu früh beantragen, sonst hat der Arbeitgeber noch die Option, Ihnen zu kündigen. Wenn Sie die Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes nehmen und das Kind ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, beginnt der Kündigungsschutz 14 Wochen vor der Elternzeit. Mit Ende der Elternzeit endet auch der Kündigungsschutz.

Fazit zur Elternzeit

  1. Sie müssen Ihre Elternzeit (spätestens) 7 Wochen vor Beginn schriftlich und formlos beim Arbeitgeber beantragen. Einen speziellen Antrag oder ein spezielles Formular gibt es nicht.
  2. Die Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Job, auf die Sie pro Kind für die Dauer von maximal 3 Jahren einen Rechtsanspruch haben.
  3. Elterngeld und Elterngeld Plus können parallel beantragt werden und teilweise finanzielle Lücken schließen, die durch die Elternzeit entstehen.
  4. Beim Antrag auf Elternzeit müssen Sie sich für die ersten 2 Jahre festlegen. Nachträgliche Veränderungen der Elternzeitdauer sind nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
  5. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis.
  6. Nach dem Ende der Elternzeit können Sie zu Ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren.
  7. Während der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz. Ausnahmen sind Härtefälle, wenn Sie etwa im Unternehmen gestohlen haben oder die Firma insolvent ist.
  8. Während der Elternzeit können Sie in Teilzeit bis zu 30 Stunden Wochenstunden arbeiten. Wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt und Sie seit mehr als 6 Monaten dort tätig sind, so haben Sie Anspruch auf eine Teilzeitstelle.

 

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Ein Beitrag von:

  • Thomas Kresser

    Thomas Kresser macht Wissenschafts- und Medizinjournalismus für Publikumsmedien, Fachverlage, Forschungszentren, Universitäten und Kliniken. Er ist geschäftsführender Gesellschafter von ContentQualitäten und Geschäftsführer von DasKrebsportal.de. Seine Themen: Wissenschaft, Technik, Medizin/Medizintechnik und Gesundheit.

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