Gesetzeslage 06.08.2020, 09:52 Uhr

Ingenieurgesetz IngG: Wann ist man Ingenieur?

Die Ingenieurgesetze regeln den Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur. Sie sind Ländersache. Das bedeutet, es gibt deutschlandweit 16 verschiedene Ingenieurgesetze. Sie regeln, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Berufsbezeichnung überhaupt führen zu dürfen.

Justizia als Bronzestatue

Foto: panthermedia.net/ rfphoto

 

Was sind eigentlich Ingenieurgesetze (IngG)?

Die Ingenieurgesetze der Länder regeln in erster Linie, wer sich überhaupt Ingenieur nennen darf. Früher durfte sich tatsächlich jeder als „Ingenieur“ bezeichnen. Doch im Jahr 1970 wurden in Deutschland die Ingenieurgesetze eingeführt. Der Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin hat einen guten Grund: Er soll verhindern, dass sich Personen als Ingenieure bezeichnen können, ohne die notwendigen fachlichen Qualifikationen zu besitzen.

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Die Ingenieurgesetze schützen Arbeit- und Auftraggeber vor „falschen“ Ingenieuren. Denn Ingenieure sind zum Beispiel auch für die Konstruktion sicherheitsrelevanter Bauwerke wie Brücken verantwortlich. Aber auch Autos und andere Maschinen, bei denen Sicherheitsaspekte hohe Priorität haben, werden von Ingenieuren konstruiert. Eine geschützte Berufsbezeichnung soll sicherstellen, dass jemand der sich Ingenieur nennt, auch wirklich kann, was ein Ingenieur können muss.

In Deutschland gibt es 16 Ingenieurgesetze, für jedes Bundesland eins. Denn die Ingenieurgesetze sind Ländersache. Ingenieur darf sich demnach jeder nennen, der

  • das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung
  • an einer deutschen Hochschule
  • mit der Dauer von mindestens drei Jahren (Vollzeit)

mit Erfolg abgeschlossen hat. Der Ingenieur muss also im Unterschied zum Techniker einen akademischen Abschluss vorweisen können. In diesem Punkt sind sich bislang alle Bundesländer einig.

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Darüber hinaus regeln die Ingenieurgesetze auch die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. In jedem Bundesland gibt es dafür eine öffentliche Stelle. Entweder ist ein Regierungspräsidium oder die Ingenieurkammer zuständig – teilweise sogar beide. Dort wird geprüft, ob die im Ausland erworbenen Qualifikationen den Vorgaben der Ingenieurgesetze des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. Ist das der Fall, bekommt der Antragsteller die Erlaubnis, künftig die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Eine EU-Richtlinie zur Berufsanerkennung (BARL 2005/36/EG) aus dem Jahr 2015 hat diesbezüglich die Überarbeitung der Ingenieurgesetze nötig gemacht. Ziel war es, die Anerkennung von Qualifikationen europaweit einheitlicher und einfacher zu gestalten, um das grenzüberschreitende Arbeiten EU-weit besser zu ermöglichen. Die Richtlinie gab vor, dass es pro Bundesland nur noch eine Qualifikationsstelle geben darf. So sollen die Verfahren beschleunigt werden.

Aktuell gab und gibt es in einigen Bundesländern weitere Novellierungen der Ingenieurgesetze. Diese beziehen sich vor allem auf den Anteil der Mint-Fächer im Studienverlauf eines Ingenieurs. Diese Änderungen sind nicht unumstritten.

Ingenieur: Diskussion um Anteil der Mint-Fächer

Im Zuge der zwingenden Änderungen aufgrund der EU-Richtlinie haben einige Länder gleich weitere Veränderungen ihrer Ingenieurgesetze geplant. Nicht alle haben diese schon umgesetzt. Die geplanten Änderungen sind umstritten. Denn es geht um den Anteil der sogenannten Mint-Fächer am Ingenieursstudium, zu denen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik gehören. Die bundesweit einheitliche Regelung, den akademischen Abschluss nach einer Studienzeit von mindestens drei Jahren Dauer zur Bedingung für die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu machen, steht dadurch nicht zur Disposition.

Da der prozentuale Anteil an Mint-Fächern in manchen Bundesländern gar nicht zur Sprache kommt und in anderen unterschiedlich hoch ist, befürchteten Kritiker künftig eine fehlende Konsistenz für das Tragen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“. Die Sorge der Kritiker ist, dass ein Ingenieur aus Nordrhein-Westfalen Probleme bekommen könne, seine Berufsbezeichnung beispielsweise in Niedersachsen oder Sachsen anerkennen zu lassen. Bisher lieferten die Ingenieurgesetze der Länder dieser Sorge keine Nahrung. Während einige Länder nur eine überwiegende Prägung, also mindestens 50 % Mint-Anteil an den Studieninhalten verlangen – einen Standpunkt, den auch der VDI vertritt –, nennen andere konkrete Zahlen von 70 % oder gar 90 %. Diese Forderungen, die durch die Bundesingenieurkammer, bzw. die Landesingenieurkammer Sachsen vertreten werden, kritisiert der Verband der deutschen Wirtschaftsingenieure. Sie sehen das Berufsbild des Wirtschaftsingenieurs durch die Vorgabe eines höheren Mint-Anteils gefährdet.

Anerkennung in einem anderen Bundesland

Die Befürchtung der Kritiker, dass Ingenieure Probleme bekommen könnten, ihren Abschluss in einem anderen Bundesland nicht anerkannt zu bekommen, ist trotz der Änderungen nicht eingetreten. Denn alle Bundesländer, die ihre Ingenieurgesetze in den vergangenen vier Jahren aktualisiert haben, haben einen entsprechenden Passus aufgenommen, wenn er nicht ohnehin schon vorhanden war. Dieser besagt, dass auch derjenige den Titel des Ingenieurs tragen darf, der nach dem Recht eines anderen Landes dazu berechtigt ist. Die Problematik eines komplizierten Anerkennungsverfahrens konnte so umgangen werden.

Wirtschaftsingenieure mit Sonderregelungen

Auch die Befürchtungen des Verbands der Wirtschaftsingenieure konnten entkräftet werden. Die Länder, die einen mehr als überwiegenden Mint-Anteil in ihren Ingenieurgesetzen fordern, haben Sonderregelungen für Wirtschaftsingenieure gefunden. Sie werden in einem eigenen Passus von den Einschränkungen ausgenommen.

 Übrigens: In den Gesetzen vieler Länder gibt es Regelungen zum Tragen des Ingenieurtitels, die nach heutigem Stand nicht mehr angewendet werden. So erlauben alle Bundesländer mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachen und Schleswig-Holstein das Führen des Ingenieurtitels auch den Absolventen eines Betriebsführerlehrgangs an einer der ehemals staatlich anerkannten Bergschulen in Deutschland. In jedem Landesgesetz gibt es zudem die Regelung, dass jeder den Titel „Ingenieur“ führen darf, dem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung zu führen – wenn dies vor dem Inkrafttreten des aktuell gültigen Gesetzes geschah. Aktuell noch erwerbstätige Ingenieure dürften von dieser Regelung kaum mehr betroffen sein, da diese seit langem keine Anwendung mehr findet.

§1 Ingenieurgesetze in der Länderübersicht

Der Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin wird im Paragraf 1 der Ingenieurgesetze geregelt. Nach den ersten Gesetzesnovellierungen sieht dieser Paragraf bezüglich der Voraussetzungen Studiumsdauer, Hochschulabschluss und Mint-Anteil in den 16 Ländern wie folgt aus:

Bundesland Mint-Anteil im Studiengang Fassung
Baden-Württemberg überwiegende Prägung 26. Februar 2016
Bayern 50 % sowie 180 ECTS-Punkte;
Sonderregelung für Wirtschaftsingenieure
20. Juli 2017
Berlin keine Vorgabe 20. Mai 2016
Brandenburg überwiegende Prägung 25. Januar 2016
Bremen 70 % sowie 180 ECTS-Punkte 10. März 2016
Hamburg keine Vorgabe 10. Dezember 1996
Hessen 50 % Mint-Anteil sowie 180 ECTS-Punkte;
Sonderregelung für Wirtschaftsingenieure
9. Dezember 2015
Mecklenburg-Vorpommern keine Vorgabe 28. November 2009
Niedersachsen min. 70 %;
Sonderregelung für Agrar-und Wirtschaftsingenieure
25. September 2017
Nordrhein-Westfalen keine Vorgabe 5. Mai 1970
Rheinland-Pfalz keine Vorgabe 9. März 2011
Saarland keine Vorgabe 17. November 2009
Sachsen überwiegende Prägung 28. Februar 2017
Sachsen-Anhalt keine Vorgabe 30. Januar 2009
Schleswig-Holstein überwiegende Prägung;
Sonderregelung für Wirtschaftsingenieure
14. Juni 2016
Thüringen überwiegende Prägung sowie 180 ECTS-Punkte 23. Dezember 2016
  • In Baden-Württemberg verlangt das Gesetz vom 26. Februar 2016 ein dreijähriges Hochschulstudium mit naturwissenschaftlicher oder technischer Prägung. Auch in Baden-Württemberg darf sich Ingenieur nennen, wer das nach dem Recht eines anderen Landes tun dürfte oder wer bis zum Inkrafttreten des aktuellen Gesetzes dazu berechtigt war. Für das Studium verlangt Baden-Württemberg eine Prägung des Studiengangs „überwiegend von ingenieurrelevanten Fächern in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik“ ohne prozentuale Angabe sowie mindestens 180 ECTS-Punkte (European Credit Transfer and Accumulation System).
  • In Bayern enthält das Ingenieurgesetz vom 20. Juli 2017 die Vorgabe einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung sowie einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit – mit der prozentualen Mint-Vorgabe von 50 % sowie mit der Einschränkung, dass diese prozentuale Vorgabe nicht für Wirtschaftsingenieure gilt. Diese müssen für das Führen der Berufsbezeichnung Wirtschaftsingenieur ein grundständiges Studium des Wirtschaftsingenieurwesens absolviert haben.
  • Paragraf 1 des Berliner Ingenieurgesetzes trat am 20. Mai 2016 in Kraft. Trotz aktueller Änderungen verzichtet Berlin auf Vorgaben und eine explizite Nennung zum Anteil der Mint-Fächer. Es reicht ein Studium mit naturwissenschaftlicher oder technischer Prägung. Da die Hürden relativ gering sind, verzichtet Berlin auf den Passus, der das Tragen der Berufsbezeichnung auch erlaubt, wenn das Gesetz eines anderen Bundeslandes zutrifft.
  • In Brandenburg verlangt das Ingenieurgesetz vom 25. Januar 2016 neben dem dreijährigen Studium ebenfalls die überwiegende Prägung des Studiengangs durch Mint-Fächer ohne prozentuale Angabe sowie mindestens den Berufsgrad des Bachelors. Bezüglich des Rechts den Titel „Ingenieur“ zu tragen, wenn er nach dem Gesetz eines anderen Bundeslandes erworben wurde, schränkt Brandenburg ein: Bei inländischen Berufsabschlüssen ist das Recht des Landes maßgeblich, in dem der Abschluss erworben wurde.
  • In Bremen gibt das Ingenieurgesetz (Stand 10. März 2016) ein mindestens dreijähriges Studium einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule vor. Das Studium muss zu mindestens 70 % von ingenieurrelevanten Mint-Fächern geprägt sein. Erwartet werden außerdem mindestens 180 ECTS-Punkte. Den Titel darf auch tragen, wer dazu nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt ist.
  • Das Hamburgische Gesetz vom 10. Dezember 1996 erlaubt das Tragen des Titels nach einem technischen oder naturwissenschaftlichen Studium an einer deutschen Hochschule oder einer gleichgestellten privaten Ingenieurschule von mindestens drei Jahren Dauer. Ein Mint-Anteil wird nicht vorgegeben. Auch hier fehlt aufgrund der geringen Hürden der Hinweis auf die Erlaubnis bei Erlangung des Ingenieurtitels in einem anderen Bundesland.
  • Hessen führt in seinem Gesetz vom 9. Dezember 2015 die dreijährige Studienzeit oder mindestens 180 ECTS-Punkte als Voraussetzung auf. Die Studien- und Ausbildungsgänge müssen in Hessen mindestens zur Hälfte (50 %) ingenieurspezifische Fächer umfassen. Unberührt davon bleiben besondere Studien- und Ausbildungsgänge mit ingenieurfachlichen und anderen fachlichen Anteilen, die zu einem ingenieurverwandten Abschluss führen und einem eigenständigen Berufsbild entsprechen, so etwa der Wirtschaftsingenieur. Hessen erlaubt, genau wie die meisten anderen Länder, die Berufsbezeichnung auch denjenigen, die nach dem Recht eines anderen Bundeslandes die Bezeichnung „Ingenieur“ tragen dürfen.
  • In Mecklenburg-Vorpommern beinhaltet das Ingenieurgesetz vom 28. November 2009 recht geringe Einschränkungen. Erwartet wird ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule. Eine Mint-Einschränkung gibt es nicht, es wird lediglich ein überwiegender Mint-Anteil erwartet. Mecklenburg-Vorpommern schließt neben den Absolventen anderer Bundesländer gleich auch alle EU-Bürger ein, die nach gleichwertigen Voraussetzungen ihren Abschluss gemacht haben.
  • Auch im Gesetz von Niedersachsen vom 25. September 2017 gelten die dreijährige Studienzeit an einer deutschen, staatlichen oder staatlich anerkannten Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie sowie das Recht eines anderen Bundeslandes. Für die Erlaubnis des Tragens der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ wird eine weitere Hürde gesetzt: der Studiengang muss zu mindestens 70 % von Mint-Fächern geprägt sein. Für Agrar- oder Wirtschaftsingenieurwesen gilt die überwiegende, aber nicht genau bezifferte Prägung durch Mint-Inhalte.
  • In Nordrhein-Westfalen stammt der entsprechende Paragraf vom 5. Mai 1970. Er erlaubt das Tragen des Titels „Ingenieur“ nach dem Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren. Abschlüsse an gleichgestellten privaten Ingenieurschulen gelten ebenfalls.
  • In Rheinland-Pfalz gilt Paragraf 1 seit dem 9. März 2011. Zusätzlich zum Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudiendauer von mindestens sechs theoretischen Studiensemestern, nennt das Ingenieurgesetz von Rheinland-Pfalz den Bachelorgrad explizit als Voraussetzung für die Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin. Rheinland-Pfalz genehmigt die Berufsbezeichnung jedem, der nach dem Recht eines anderen deutschen Bundeslandes zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist. Rheinland-Pfalz gibt keinen prozentualen Mint-Anteil vor.
  • Im Saarland stammt der erste Paragraf des Ingenieurgesetzes vom 17. November 2009. Verlangt wird das das dreijährige Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung. Es gibt keine Einschränkungen und Vorgaben bezüglich der Mint-Fächer.
  • In Sachsen gilt seit dem 28. Februar 2017 die Voraussetzung, dass der dreijährige Studiengang überwiegend von Mint-Fächern geprägt sein muss. Die gleiche Einschränkung wird für Masterstudiengänge angegeben. Auch in Sachsen gilt ferner die Berechtigung den Titel vor der Gesetzesänderung oder nach dem Recht eines anderen Bundeslandes tragen zu dürfen.
  • In Sachsen-Anhalt ist das Ingenieursgesetz seit dem 30. Januar 2009 gültig, das keine Einschränkung bezüglich der Mint-Fächer vorsieht. Erwartet wird ein Hochschulstudium einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit mindestens sechs Regelstudiensemestern. Wer nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf dies auch in Sachsen.
  • In Schleswig-Holstein datiert das aktuelle Ingenieurgesetz auf den 14. Juni 2016. Im nördlichsten Bundesland gilt ebenfalls das dreijährige Hochschulstudium einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung. Schleswig-Holstein hat allerdings in seiner neuesten Fassung inhaltliche Vorgaben zum Studiengang gemacht: dieser muss überwiegend von den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt sein; für die Bezeichnung „Wirtschaftsingenieur“ muss der Studiengang von diesen Fächern zumindest geprägt sein. Eine prozentuale Angabe gibt es nicht.
  • Thüringen hat kein eigenes Ingenieurgesetz, sondern ein kombiniertes Architekten- und Ingenieurkammergesetz. Gültig ist es seit dem 23. Dezember 2016. Die Berufsbezeichnung des Ingenieurs wird dort in Paragraf 4 geregelt. Auch in Thüringen darf man den Titel tragen, wenn man ihn vor der Gesetzesänderung getragen hat oder nach dem Recht eines anderen Bundeslandes tragen darf. Für den Studiengang sieht auch Thüringen eine mindestens dreijährige Dauer oder mindestens 180 ECTS-Punkte vor sowie eine überwiegend ingenieurspezifische Prägung mit Mint-Fächern.

Ein Beitrag von:

  • Julia Klinkusch

    Julia Klinkusch ist freiberufliche Texterin und Medizinautorin.

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