Tipps zum Arbeitsrecht 15.04.2020, 12:46 Uhr

Freistellung von der Arbeit – Rechte und Pflichten

Eine Freistellung vom Job ist bei Ingenieuren gar nicht so selten. Was müssen Sie dabei beachten in Bezug auf Wettbewerbsverbot und Urlaub? Ingenieur.de fasst die wichtigsten Infos für Sie zusammen.

Mann im Anzug sitzt mit Beinen auf dem Tisch an einem See

Eine Freistellung ist kein Urlaub.

Foto: panthermedia.net/zmijak

Inhalt dieses Artikels:

  1. Freistellung ohne Kündigung
  2. Freistellung mit Kündigung…
    1. …durch den Arbeitgeber
    2. …durch den Arbeitnehmer
  3. Widerrufliche vs. unwiderrufliche Freistellung
  4. Urlaubsanspruch bei Freistellung
  5. Arbeitserlaubnis bei Freistellung
  6. Gibt es eine Wettbewerbsklausel?

Der Gesetzgeber kennt viele Situationen, in denen eine Freistellung von der Arbeit vorliegt. Denn faktisch sagt dieser Begriff lediglich aus, dass die praktische Beschäftigung ruht, während der Arbeitsvertrag bestehen bleibt. Die häufigste Form der Freistellung ohne Kündigung würde man daher gar nicht mit diesem Wort verbinden: den Urlaub. Weitere gängige Formen der Freistellung sind:

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  1. Mutterschutz
  2. Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit
  3. Freistellung für eine Tätigkeit im Betriebsrat
  4. Abbau von Überstunden

In all diesen Fällen handelt es sich um eine Freistellung ohne Kündigung, die in der Regel zeitlich begrenzt ist und im Laufe der Karriere vorkommt. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin seine Bezüge (im Krankheitsfall übernimmt das die Krankenkasse nach den ersten sechs Wochen). Im Anschluss nimmt er seine Tätigkeit wieder auf.

Außerdem hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Sie ohne Kündigung vorübergehend freizustellen, wenn es nicht möglich ist, dass Sie Ihre Arbeit ausführen, weil beispielsweise keine Aufträge vorliegen oder Produktionsmittel fehlen. In diesem Fall muss er das Gehalt jedoch weiterhin bezahlen. Das erfolgt natürlich ebenfalls ohne Kündigung. Es ist übrigens nicht zulässig, Arbeitnehmer ohne Kündigung und ohne Gehalt freizustellen, um sich Fachkräfte quasi warmzuhalten. Kann das Gehalt nicht mehr ausbezahlt werden, ist die Alternative eine betriebsbedingte Kündigung.

Freistellung ohne Kündigung als bewusste Auszeit von der Karriere

Darüber hinaus gibt es Gründe für eine Freistellung von der Arbeit, die vom Arbeitnehmer angeregt oder gefordert werden und die ebenfalls ohne Kündigung vonstattengehen. Ingenieure können die Freistellung zum Beispiel für die Pflege eines nahen Angehörigen beantragen. Abhängig von der Situation sind verschiedene Varianten möglich, die von einer zehntätigen Auszeit bis zu einer vollständigen Freistellung vom Job für längstens sechs Monate reichen. Ist keine komplette Freistellung erforderlich, kann die Familienpflegezeit sogar ohne Kündigung über 24 Monate in Anspruch genommen werden, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Übrigens gibt es in diesem Fall Sonderregelungen für Arbeitszeitkonten, um die Gehaltseinbußen bei diesen flexiblen Arbeitszeiten besser zu verteilen.

Natürlich können Sie als Ingenieur Ihren Arbeitgeber auch um eine Freistellung von der Arbeit bitten, wenn Sie nur eine zeitlich begrenzte Auszeit vom Job ohne Kündigung wünschen. Der englische Begriff Sabbatical hat sich dafür inzwischen auch bei uns eingebürgert. Auf Deutsch ist meistens vom Sabbatjahr die Rede. Selbstverständlich kann der Zeitraum auch kürzer gewählt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Auszeit von der Karriere besteht in der freien Wirtschaft allerdings nicht. Es handelt sich um eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Anders sieht es aus, falls Sie als Ingenieur im öffentlichen Dienst arbeiten. Die Bundesländer haben Regelungen zum Sabbatjahr geschaffen, auf die Sie sich berufen können. Anders als beim Urlaub wird die Gehaltszahlung beim Sabbatical normalerweise ausgesetzt.

Freistellung vom Job mit Kündigung durch den Arbeitgeber

Eine Freistellung von der Arbeit ohne Kündigung findet in der Regel im gegenseitigen Einvernehmen statt, falls nicht ohnehin ein Rechtsanspruch vorliegt. Anders sieht es aus, falls die Freistellung einseitig durch den Arbeitgeber erfolgt, weil das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Für diese Freistellung mit Kündigung durch den Arbeitgeber gibt es strenge Regeln. Sollten Sie als Ingenieur davon betroffen sein, müssen Sie ihrerseits gut informiert sein, um in dieser Zeit keine Fehler zu machen, die sich finanziell nachteilig für Sie auswirken oder sogar eine Klage nach sich ziehen könnten.

Im ersten Moment mag es ja gut klingen, das Gehalt zu beziehen und nicht arbeiten zu müssen. Doch eine Freistellung vom Job ist kein Urlaub. Im schlimmsten Fall kann sie die Karriere beeinflussen. Sollten Sie noch keine neue Stelle haben, kann eine Freistellung mit Kündigung auch die Jobsuche und damit den Fortgang der Karriere erschweren. Gleichzeitig ist die psychologische Komponente nicht zu unterschätzen. Die wenigsten Menschen können damit umgehen, wenn sie wegen einer Freistellung mit Kündigung plötzlich mit der Beschäftigung über einen längeren Zeitraum ihre tägliche Struktur verlieren und mit der Karriere aussetzen müssen.

Tatsächlich haben Sie einen Rechtsanspruch auf Beschäftigung, wenn Sie einen Arbeitsvertrag haben. Der Arbeitgeber darf eine Freistellung mit Kündigung nur unter sehr strengen Voraussetzungen aussprechen. Zum Beispiel:

  1. Der Ingenieur ist betriebsbedingt gekündigt worden und der Arbeitgeber befürchtet, dass seine Betriebsgeheimnisse bei einer Weiterbeschäftigung nicht gewahrt werden.
  2. Der Arbeitgeber hat den berechtigten Verdacht, dass der Ingenieur eine Straftat begangen hat, beispielsweise Unterschlagung oder Diebstahl von Unternehmenseigentum.
  3. Auch der Verdacht auf Mobbing am Arbeitsplatz ist eine mögliche Begründung, zum Beispiel bis sich die Vermutung bestätigt und eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird.

Wichtig: In vielen Arbeitsverträgen von Ingenieuren ist die Möglichkeit zur Freistellung vom Job aufgeführt. Hier gilt jedoch der Gleichstellungsgrundsatz – zulässig ist solch eine Vereinbarung nur, wenn sie sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer gilt.

Freistellung von der Arbeit mit Kündigung durch den Arbeitnehmer

Eine weitere Variante der Freistellung vom Job kann bei einer Eigenkündigung zum Tragen kommen, wenn Sie als Ingenieur selbst das Arbeitsverhältnis ordentlich beenden, um in Ihrer Karriere voranzukommen. Während der Kündigungsfrist bleiben Sie weiter im Unternehmen beschäftigt. Sollten Sie jedoch im Anschluss beispielsweise eine Stelle bei der Konkurrenz antreten, muss der Arbeitgeber befürchten, dass seine Betriebsgeheimnisse nicht gewahrt werden und darf Sie von der Arbeit freistellen.

Sollte in Ihrem Vertrag eine verhältnismäßig lange Kündigungsfrist vereinbart sein, etwa sechs Monate zum Quartalsende, kann es Sinn machen, eine lange Freistellung mit Kündigung zu vermeiden. Klären Sie mit Ihrem künftigen Arbeitgeber die Optionen – wahrscheinlich wäre er daran interessiert, Sie zu einem früheren Zeitpunkt einzustellen. In diesem Fall könnten Sie versuchen, mit Ihrem aktuellen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu schließen.

Zwei Formen der Freistellung: Widerruflich und unwiderruflich

Spricht der Arbeitgeber eine Freistellung vom Job aus, die im Zusammenhang mit einer Kündigung steht – entweder durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer –, hat er grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Er kann eine widerrufliche oder eine unwiderrufliche Freistellung aussprechen.

Unwiderrufliche Freistellung: Wie der Begriff vermuten lässt, ist es bei dieser Variante nicht möglich, den Ingenieur erneut zur Beschäftigung aufzufordern. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber die Unwiderruflichkeit klar formuliert.

Widerrufliche Freistellung: Bei dieser Variante muss der Arbeitnehmer im Grunde genommen in Bereitschaft bleiben, da sein Arbeitgeber ihn jederzeit dazu auffordern kann, die Beschäftigung wieder aufzunehmen. Das ist dann eine denkbare Variante, wenn ein Personalengpass zu befürchten ist oder ein Nachfolger eingearbeitet werden muss.

So oder so, Rechtsklarheit ist für Sie als Ingenieur wichtig. Bitten Sie also gegebenenfalls darum, dass ein entsprechender Passus in die Erklärung aufgenommen wird.

Wie wird Urlaub während einer Freistellung mit Kündigung angerechnet?

Beim Thema Urlaub ist es wichtig, ob es sich um eine widerrufliche oder eine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeit handelt. Stellt Sie der Arbeitgeber unwiderruflich frei, müssen Sie ihre Beschäftigung definitiv nicht mehr antreten. In diesem Fall kann der Arbeitgeber in der Erklärung vermerken, dass der Urlaub angerechnet wird. Im Grunde genommen nehmen Sie Ihren Resturlaub also während der Freistellung, müssen den Zeitraum aber nicht mehr abstimmen.

Anders sieht es bei einer widerruflichen Freistellung mit Kündigung aus. Denn als Arbeitnehmer stehen Sie dabei in Bereitschaft. Das widerspricht dem Grundsatz der Erholung. Der Urlaubszeitraum muss also mit dem Arbeitgeber fest vereinbart werden. Liegt er am Ende und Sie werden in dieser Zeit krank, sollten Sie die Krankmeldung unbedingt einreichen. Ihr Urlaub gilt dann wegen der Erkrankung als nicht angetreten und muss Ihnen ausbezahlt werden. Vermutlich wird Ihr Arbeitgeber Sie daher dazu auffordern, den Urlaub am Anfang zu nehmen.

Leider passieren auf Seiten des Arbeitgebers häufig Fehler, wenn es um die Anrechnung des Urlaubs während einer Freistellung vom Job geht. Als Ingenieur sollten Sie daher die Rechtslage kennen, um finanzielle Nachteile abwenden zu können.

Darf ich während der Freistellung woanders arbeiten?

Um diese Frage beantworten zu können, sollten Sie zunächst einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen. Ist dort eine Klausel aufgeführt, dass Sie eventuelle Nebentätigkeiten Ihrem Arbeitgeber anzeigen müssen? Dann sollten Sie das tun, denn das Beschäftigungsverhältnis ist noch nicht beendet. Ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag könnte unter Umständen eine außerordentliche Kündigung zur Folge haben – also Gehaltseinbußen. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag hingegen kein Passus zu Nebentätigkeiten aufgeführt, sind diese möglich. Ausnahme: Bei einer widerruflichen Freistellung von der Arbeit wird in der Regel ein Zeitraum für den Resturlaub vereinbart, währenddessen Sie nicht woanders arbeiten dürfen, weil es dem Grundsatz der Erholung widerspricht. Dies gilt auch während des Urlaubs in der Freistellung.

Die Möglichkeit, einer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Sie sich das zusätzliche Geld in die Tasche stecken können. Bei einer Freistellung wird häufig eine finanzielle Anrechnungsvereinbarung getroffen. Sie erhalten also weniger Gehalt, wenn Sie durch eine Nebentätigkeit einen Zusatzverdienst erwirtschaften. Liegt keine entsprechende Vereinbarung vor, sind verschiedene Varianten denkbar. Bei einer einvernehmlichen Freistellung ohne Anrechnungsvereinbarung ist eine Anrechnung nicht vorgesehen. Hat Ihr Arbeitgeber Sie einseitig und widerruflich freigestellt, wird Ihr Nebenverdienst angerechnet, da Sie sich eigentlich in Bereitschaft für den aktuellen Arbeitgeber befinden. Sinnvoll ist es daher, die individuelle Situation mit einem Anwalt zu besprechen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Darf ich während der Freistellung bei der Konkurrenz arbeiten?

Auch diese Frage hängt von der individuellen Ausgangslage ab. Zum einen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass sie das Wettbewerbsverbot außer Kraft setzen. Das macht für Sie als Arbeitnehmer beispielsweise Sinn, wenn Sie sich selbstständig machen wollen. Wahrscheinlich wird Ihr Arbeitgeber jedoch eine Anrechnung Ihrer Verdienste fordern. Stellt Ihr Arbeitgeber Sie unwiderruflich frei und besteht zudem eine Vereinbarung über die Anrechnung der Einkünfte, interpretieren Gerichte diese Situation als Verzicht des Arbeitgebers auf das Wettbewerbsverbot. Es sei ja davon auszugehen, dass ein Ingenieur in derselben Branche arbeitet, also unter Umständen für die Konkurrenz. Anders sieht es natürlich aus, wenn zusätzlich ein Wettbewerbsverbot in der Freistellungserklärung steht oder wenn in Ihrem Vertrag ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach der Anstellung vermerkt ist.

Falls keine Vereinbarung oder klare Aussage vorliegt, sollten Sie davon ausgehen, dass Tätigkeiten für die Konkurrenz ausgeschlossen sind. Beraten Sie sich im Zweifel mit einem Anwalt oder versuchen Sie, sich die konkrete Tätigkeit von Ihrem Arbeitgeber schriftlich genehmigen zu lassen.

Ein Beitrag von:

  • Nicole Lücke

    Nicole Lücke macht Wissenschaftsjournalismus für Forschungszentren und Hochschulen, berichtet von medizinischen Fachkongressen und betreut Kundenmagazine für Energieversorger. Sie ist Gesellschafterin von Content Qualitäten. Ihre Themen: Energie, Technik, Nachhaltigkeit, Medizin/Medizintechnik.

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