Chats 25.08.2023, 14:00 Uhr

Fristlose Kündigung wegen WhatsApp: Was Arbeitnehmer wissen sollten

Beleidigungen innerhalb von WhatsApp-Chats können ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, inklusive der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung.

Whatsapp Kündigung

WhatsApp-Kommunikation am Arbeitsplatz: Beleidigungen können zur Kündigung führen.

Foto: PantherMedia / diego_cervo

Die Nutzung von Messaging-Apps wie Whatsapp im beruflichen Umfeld hat viele Vorteile, birgt aber auch einige Gefahren.  In einigen Fällen haben Arbeitgeber zu drastischen Maßnahmen gegriffen, einschließlich fristloser Kündigungen, aufgrund von Verhaltensweisen innerhalb solcher Plattformen. Insbesondere in geschlossenen Chatgruppen von Arbeitskollegen.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht nun: Unter besonderen Umständen kann das Enthüllen des Inhalts solcher Unterhaltungen dazu führen, dass man seine Stelle verliert. Und zwar fristlos. Der vorliegende Fall beschäftigte sich mit Inhalten einer WhatsApp-Gruppe, in der sich befreundete Kollegen und Kolleginnen – beschäftigt bei der Fluggesellschaft TUIfly in Hannover-Langenhagen –  unterhielten.

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Innerhalb dieser Gruppen kommt es gelegentlich vor, dass Mitarbeitende ihren Ärger über Vorgesetzte loswerden möchten und in scheinbar vertraulicher digitaler Umgebung manchmal respektlos agieren. Es kann auch vorkommen, dass sie sogar in grober Weise ihre Vorgesetzten oder Kollegen beleidigen.

Was ist genau passiert?

Über mehrere Jahre hinweg bildeten bis zu sieben befreundeten Arbeitskollegen der Fluggesellschaft, unter ihnen auch zwei Brüder, eine WhatsApp-Gruppe. In diesem Chat tauschten sie sich über ihre privaten Smartphones aus. Innerhalb dieser Chats kamen auch Beschimpfungen und Beleidigungen gegenüber anderen Personen vor. Vor anstehenden Umstrukturierungen wurde ein Teil der Gespräche kopiert und gelangte zunächst in die Hände des Betriebsrats und anschließend zum Personalchef. Dabei handelte es sich um ein umfangreiches Dokument von immerhin 316 Seiten. Ein Beteiligter hat die Echtheit der Texte bestätigt.

Der Personalchef des Unternehmens wurde beim Durchsehen der Chats mit einer Vielzahl von unangemessenen Inhalten konfrontiert: In den Gesprächen gab es u.a. beleidigende, rassistische, teilweise menschenverachtende und sexistische Äußerungen, einschließlich der Formulierung „in die Fresse hauen“. Darauf folgten seitens des Unternehmens außerordentliche Kündigungen, die vom Betriebsrat gebilligt wurden.

Die betroffenen Mitarbeitende haben den Fall vor Gericht gebracht, bis er schließlich vor die letzte Instanz in Erfurt gelangte. Ihre Klagen gegen diese Kündigungen, die in den vorherigen Instanzen erfolgreich waren, wurden nun vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum

Wie die dpa berichtet, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Mitglieder geschlossener Chatgruppen sich bei beleidigenden, rassistischen oder sexistischen Äußerungen über Arbeitskollegen nur im Ausnahmefall auf den Schutz durch Vertraulichkeit berufen können, falls es deswegen zu einer außerordentlichen Kündigung kommt.

In der Gruppe aus Niedersachsen gab es diesen Informationen zufolge krasse Beleidigungen, „die der Senat nicht wiedergeben möchte“, zitiert die dpa Worte des Vorsitzenden Richters Ulrich Koch. „Ist eine Chatgruppe eine Art Festung, ein Bollwerk, in dem alles erlaubt war und nicht befürchtet werden musste, dass es arbeitsrechtliche Sanktionen geben kann“, fragte er die Anwälte der Streitparteien. „Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch kein Bollwerk gegen die Außenwelt“, appellierte die Anwältin der TUIfly GmbH. Der Anwalt der Arbeitnehmer wies auf die Konsequenzen dieser Entscheidung hin: seiner Ansicht nach könne nun niemand mehr auf Vertraulichkeit bauen. „Das Briefgeheimnis ist quasi geöffnet“, sagte er.

„Bei kleinen, geschlossenen Chatgruppen wie oft bei WhatsApp ist die bisherige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte unterschiedlich“, kommentierte der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing der Deutschen Presse-Agentur diesen Fall. Dabei verwies er darauf, dass solche Chats weitergeleitet oder gespeichert werden könnten. Beleidigungen mit betrieblichem Bezug seien seiner Meinung nach „ein klassischer Grund für außerordentliche Kündigungen“.

(mit dpa)

Ein Beitrag von:

  • Alexandra Ilina

    Redakteurin beim VDI-Verlag. Nach einem Journalistik-Studium an der TU-Dortmund und Volontariat ist sie seit mehreren Jahren als Social Media Managerin, Redakteurin und Buchautorin unterwegs.  Sie schreibt über Karriere und Technik.

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