Wie Sie Ihren Job richtig kündigen
Wenn die Entscheidung zur Kündigung getroffen ist, wird es erst interessant. Denn auf dem Weg zur Kündigung können Arbeitnehmer noch vieles falsch machen.
Inhalt dieses Artikels:
- Motive für einen Jobwechsel
- Kündigung ohne neuen Arbeitsvertrag
- Der richtige Zeitpunkt
- Bedürfen Kündigungen einer Erklärung?
- Formalien
- Alternative Aufhebungsvertrag
- Professionelles Verhalten nach der Kündigung
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Es muss ein unbeschreibliches Hochgefühl gewesen sein, das den jungen Ingenieur durchflutete, als er den Abgang bei seiner Firma machte. Freudig postete er an seinem letzten Arbeitstag auf Facebook ein Foto, auf dem er seinen Dienstausweis mit triumphierendem Lachen in eine Mülltonne wirft – untertitelt mit „Nie wieder …“. Ein wenig gelungenes Beispiel für einen Abschied, von dem Claudia Michalski, Geschäftsführende Gesellschafterin der OMC OpenMind Management Consulting GmbH, berichtet. „So verscherzt man sich alle Sympathien, mögliche Referenzen und gegebenenfalls auch noch sein Abschlusszeugnis“, stellt die Beraterin kopfschüttelnd fest.
Für den Wechsel in ein anderes Unternehmen kann es gute Gründe geben – beispielsweise um mehr Geld zu verdienen, um sich weiterentwickeln zu können oder um wieder Freude am Beruf zu haben, da man sich zuvor unter- oder überfordert fühlte. Auch das Privatleben spielt mitunter die entscheidende Rolle, etwa wenn der liebste Mensch oder die Familie zu weit entfernt leben. Dann ist die Kündigung beim bisherigen Arbeitgeber eine Möglichkeit, die Lebensqualität zu erhöhen. Doch nicht nur die Entscheidung selbst, sondern auch der Ablauf einer Kündigung sollte wohl überlegt sein.
Richtig kündigen – Motive für den Arbeitgeberwechsel
Wer erfolgreich im Beruf unterwegs ist und von einem (Konkurrenz-)unternehmen angesprochen wird zu wechseln, wenn dabei mehr Gehalt geboten wird, größere Verantwortung und Entscheidungsfreiheit in Aussicht stehen, dann liegt die Entscheidung, den alten Arbeitgeber zu verlassen, auf der Hand. Wer unzufrieden ist mit seinem Job, mit der Firmenkultur und den Kollegen nicht klar kommt und ein Angebot erhält oder sich erfolgreich auf eine neue Stelle bewirbt, die realistischerweise all diese Nachteile nicht aufweist, wird nicht lange überlegen zu kündigen. Aber so eindeutig ist die Situation oft nicht. Die Offerte eines Unternehmens kann verlockend, aber auch eine Täuschung sein, sodass man vom Regen in die Traufe kommt. Menschen können sich selbst überschätzen, also beispielsweise eine berufliche Aufgabe annehmen, der sie nicht gewachsen sind. Oder sie können Flausen im Kopf haben und sich von einem Jobwechsel versprechen, dass all ihre Probleme, die ganze Unzufriedenheit in ihrem Leben, verschwinden.
Ein Jobwechsel sollte mit Ruhe und Umsicht angegangen werden. Und in vielen Fällen ist dann die Entscheidung zu kündigen nicht klar und nachvollziehbar, sondern kommt eher aus einem Bauchgefühl.
Kündigung ohne neuen Arbeitsvertrag
Sicherheitsdenken muss nicht falsch sein. Auch wenn die meisten Ingenieure auf dem Arbeitsmarkt gesucht sind und diese Berufsgruppe wirklich relativ gute Chancen und Möglichkeiten hat: Eine feste Stelle zu kündigen, ohne einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben zu haben, ist ein unnötiges Risiko. Denn sich aus der Arbeitslosigkeit heraus zu bewerben, wird in vielen Fällen zu einem Handicap. Der Grund: Bewerber in ungekündigtem Arbeitszustand gelten quasi als „Güteklasse A“. Personalenscheider glauben, dass sie das geringste Risiko eingehen, wenn sie einen solchen Arbeitnehmer engagieren. Bei arbeitslosen und gekündigten Ingenieuren ergeben sich viele Fragezeichen, mit denen man sich nicht so gerne auseinandersetzen möchte.
Die Jobsuche ist auch bei vermeintlich guter Arbeitsmarktlage schwierig und auch ein Ingenieur muss sich ins Zeug legen, um eine Jobalternative zu generieren, die seinen Ansprüchen ebenso gerecht wird wie den Anforderungen des neuen Arbeitgebers. Werden Bewerbungsaktivitäten aufgenommen, suchen Leute mit lupenreinem Lebenslauf und attraktivsten Attributen mit viel Glück 6 Monate, für den Normalfall gilt eine Suchzeit von 9 Monaten und mehr.
Wer mit einer frühen Kündigung die lange Kündigungsfrist umgehen möchte, sei ebenfalls gewarnt. Erfahrungsgemäß bestehen Unternehmen nicht auf Einhaltung einer Kündigungsfrist von mehreren Monaten und lassen Mitarbeiter viel früher ziehen als vertraglich vereinbart. Schließlich ist kein Mitarbeiter uninteressanter als derjenige, der schon auf gepackten Koffern sitzt und mit seinen Gedanken zu neuen Ufern aufgebrochen ist.
Der richtige Zeitpunkt für die Kündigung
Irgendwann muss es ausgesprochen werden: Ich kündige! Der beste Kündigungszeitpunkt ist frühestens, wenn ein Vertragsangebot vorliegt. Idealerweise sollte jedoch gekündigt werden, wenn der neue Arbeitgeber das Angebot unterschrieben hat und somit der Vertrag nachvollziehbar zu Stande gekommen ist. Je mehr Zeit im gekündigten Zustand beim alten Arbeitgeber zugebracht werden muss, desto unangenehmer kann sie werden und letztlich im Spießroutenlaufen enden. Fazit: Aus Ungeduld, Loyalität oder um die Wartezeit wegen langer Kündigungsfrist für potenzielle neue Arbeitgeber zu verkürzen, sollte nicht einfach irgendein Kündigungszeitpunkt gewählt werden. Es empfiehlt sich die Kündigung zum spätestmöglichen Termin, wenn die Jobalternative vertraglich gesichert ist.
Die unbedingt einzuhaltenden Kündigungsfristen ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen oder abweichenden darüber hinausgehenden Fristen nach dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag. Während einer Probezeit gelten gesonderte Fristen. Hier kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen von beiden Parteien aufgekündigt werden. In allen anderen Fällen beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nach § 622 des BGB: vier Wochen bis zum 15. des Monats oder zum Monatsende.
Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung beim Adressaten eintrifft. Wenn die Kündigung zum 15. des Folgemonats gültig werden soll, muss die Kündigung je nach Anzahl der Tage im jeweiligen Monat
- am 18. (Monat mit 31 Tagen),
- am 17. (Monat mit 30 Tagen),
- im Februar bis zum 15. oder
- im Fall eines Schaltjahres am 16. beim Arbeitgeber eintreffen.
Will jemand zum Monatsende kündigen, sind
- bei 31 Monatstagen der 3. des Monats,
- bei 30. Monatstagen der 2. des Monats und
- im Februar der 31. Januar oder der 1. Februar entscheidend.
Muss eine Kündigung erklärt werden?
Wer kündigt, ist seinem Arbeitgeber keine Erklärung schuldig. Es bietet sich aber durchaus an, seine Entscheidung zumindest seinem direkten Vorgesetzten zu erklären. Damit ist sie leichter zu akzeptieren und vielleicht regt sie auch zu Veränderungen an. Beispielsweise kann die eigene Unzufriedenheit, die zur Kündigung führte, den bisherigen Arbeitgeber dazu bringen, Strukturen im Unternehmen positiv zu verändern.
Formalien – was muss in eine Kündigung?
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss in jedem Fall schriftlich per Brief erfolgen – Fax oder E-Mail reichen nicht. Das Schreiben sollte eindeutig sein und das Wort Kündigung (des Arbeitsvertrages) beinhalten. Die (handschriftliche) Unterschrift muss original sein, eine Kopie des Schreibens oder eine gescannte Unterschrift wären also formal anfechtbar. Das gilt auch, wenn das Datum des Schreibens fehlt. Gründe für die Kündigung müssen nicht angegeben werden. Der beabsichtigte Termin zur Beendigung des Arbeitsvertrages sollte angegeben werden, auch wenn dies aus formalen Gründen nicht zwingend notwendig ist. Das Schreiben kann persönlich, evtl. mit Zeugen, beim Vorgesetzten oder in der Personalabteilung abgegeben oder per Post – wenn Konflikte erwartet werden z. B. mit Postzustellungsurkunde – zugeschickt werden. An welche konkrete Person sich das Schreiben richtet, ist nicht entscheidend.
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Aufhebungsvertrag statt Kündigung
Wenn die geltende Kündigungsfrist zum Problem wird, kommt auch ein Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses infrage. Dadurch wäre der Endzeitpunkt des Arbeitsvertrages frei verhandelbar. Juristischer Rat sollte dann auf jeden Fall eingeholt werden, da mögliche Nachteile des Aufhebungsvertrags gegenüber der regulären Kündigung in den Details liegen können.
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Professionelles Verhalten nach der Kündigung
Professionelles Verhalten ist nicht nur in der unmittelbaren Berufsausübung wichtig, sondern auch im Umfeld. Deshalb ist auch eine Betriebsfeier nicht zu vergleichen mit dem „um die Häuser ziehen“ mit Freunden. In der Zeit nach der Kündigung bis zur Verabschiedung gilt es, noch einmal einen guten Eindruck zu hinterlassen. Die notwendige Konzentration und Engagement bis zum Vertragsende aufzubringen, ist selbstverständlich. Häufig besteht zudem Anspruch auf Resturlaub, der vor dem Neustart in einem anderen Unternehmen hilft, frisch und ausgeruht die neuen Aufgaben anzugehen. Wer zu einem direkten Kontrahenten wechselt, muss darauf achten, keine Betriebsgeheimnisse zu verraten, denn das könnte im Extremfall juristische Konsequenzen nach sich ziehen. Häufig gehen Unternehmen dann auch den Weg der Freistellung.
Egal wann das Ausscheiden tatsächlich stattfindet, der Angestellte sollte sich überlegen, wie sein letzter Arbeitstag aussehen sollte. Soll es eine kleine Abschiedsfeier im Unternehmen geben? Wer lädt ein, wer spricht dort? Auch bei einer nicht konfliktfreien Trennung kann ein gelungener, stilvoller Abschied alle Beteiligten versöhnlich stimmen. Es ist nicht zu unterschätzen, wenn eine berufliche Station auf dem Karriereweg zu einer guten Erinnerung wird.
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