Kein Kavaliersdelikt 04.08.2022, 14:10 Uhr

Betriebsgeheimnis bei der Bewerbung: Was darf ich verraten?

Wer im Lebenslauf nicht nur die üblichen Informationen zu seinem Job präsentieren möchte, steht rasch vor der Frage, was davon ein Betriebsgeheimnis ist. Mit solchen Informationen müssen Sie in jedem Fall sehr vorsichtig umgehen. Das gilt auch für die Bewerbung.

Betriebsgeheimnis: Was darf ich bei der Bewerbung verraten - und was auf gar keinen Fall? Foto: Panthermedia.net/Pressmaster

Betriebsgeheimnis: Was darf ich bei der Bewerbung verraten - und was auf gar keinen Fall?

Foto: Panthermedia.net/Pressmaster

Stellen Sie sich vor, Sie sitzen Ihrem potenziellen neuen Chef gegenüber, der im Bewerbungsgespräch versucht, betriebliche Interna Ihrer aktuellen Firma von Ihnen zu erfahren. Wie reagieren Sie? Zielt die Frage auf ein Betriebsgeheimnis ab? Zuerst sollten Sie sich klar machen, dass eine solche Situation eher zu den Ausnahmefällen gehört. Dann muss Ihnen aber auch bewusst sein, dass Ihre neue Arbeitgeberin oder Ihr neuer Arbeitgeber gar nicht unbedingt an den Informationen interessiert ist.

Sie oder er möchte vermutlich eher testen, wie Sie generell mit Betriebsgeheimnissen umgehen. Das heißt: Sie werden geprüft, wie loyal Sie gegenüber der Firma sind oder wie bereitwillig Sie mehr ausplaudern, als sie eigentlich dürfen und sollten. Für Sie als Bewerberin oder Bewerber ist das durchaus eine knifflige Situation.

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Was fällt unter das Betriebsgeheimnis?

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt den Umgang mit solchen. Es ist am 26. April 2019 in Kraft getreten und soll Geschäftsgeheimnisse vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung schützen. Das Gesetz definiert ein Geschäftsgeheimnis, womit auch ein Betriebsgeheimnis gemeint ist, wie folgt:

Es ist eine Information,

  • die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  • die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  • bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Das ist für den Laien eher schwer verständlich. Sie erkennen ein Betriebsgeheimnis zum Beispiel daran, dass nicht jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter Zugang hat, dass es Informationen sind, die für das Unternehmen einen wirtschaftlichen Wert haben und der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen ergreift, diese Geheimnisse speziell zu schützen. Zu Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zählen unter anderem:

  • Unternehmensstrategien
  • Rezepturen
  • Kundenlisten
  • Umsatzzahlen
  • Absprachen mit Lieferanten
  • Skizzen, Modelle, Formeln
  • Herstellungsverfahren
  • Forschungsergebnisse
  • Preislisten, Verträge
  • Kundendaten
  • Kreditwürdigkeit des Unternehmens

Wie lange gilt die Verschwiegenheitspflicht?

Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiterin unterliegt auch nach einer Kündigung weiterhin der Verschwiegenheitspflicht. Betriebsgeheimnisse dürfen in keinem Fall weitergegeben werden. Das gilt selbst dann, wenn es in Ihrem Arbeitsvertrag keine explizite Regelung dazu gibt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht trotzdem. Sie ist eine der wichtigsten Nebenpflichten einer Arbeitnehmerin und eines Arbeitnehmers. Manche Unternehmen regeln die Verschwiegenheitspflicht per gesondertem Vertrag. Das sind in der Regel sogenannte Geheimhaltungserklärungen, die beide Seiten unterzeichnen. Nicht selten gelten Sie für Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ein Leben lang.

Sie sollten die Verschwiegenheitspflicht sehr ernst nehmen. Denn gemäß Paragraph 23 des GeschGehG gilt ein Verstoß als Straftat. Das kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe zur Folge haben. Allein schon der Versuch, Betriebsgeheimnisse zu verraten, ist strafbar.

Darf ich über ein Betriebsgeheimnis im Lebenslauf schreiben?

Nein, auch im Lebenslauf sollten Sie kein Betriebsgeheimnis verraten. Natürlich ist es verständlich, dass Sie Ihre Berufserfahrung mit Leistungen und Zahlen belegen möchten. Doch weder Umsätze, Gewinne, Kosteneinsparungen, Marktanteile, Investitionen, Budgets oder Kunden gehören in einen Lebenslauf. Diese Beispiele zählen in jedem Fall zu den Betriebsinterna und dürfen nicht veröffentlicht werden. Es gibt aber Wege und Möglichkeiten, diese Klippe elegant zu umschiffen.

Sie müssen in Ihrem Lebenslauf nicht unbedingt konkrete Zahlen benennen. Indem Sie Leistungen zum Beispiel in Prozent anführen, können Sie Ihre Erfolge durchaus gut präsentieren. Entscheidend dabei ist, keinen Bezug herzustellen. So laufen Sie auch nicht Gefahr, Betriebsgeheimnisse auszuplaudern. Statt Namen aus Ihrem Kundenstamm zu nennen, beschreiben Sie die Unternehmen, indem Sie die Branche benennen und möglicherweise dazuschreiben, ob es sich um beispielsweise ein mittelständisches oder ein börsennotiertes Unternehmen handelt. Wenn es Ihnen gelingt, in Ihrem Lebenslauf überhaupt keine Zahlen zu nennen, wäre das die beste Alternative.

Darf man ein Betriebsgeheimnis im Bewerbungsgespräch verraten?

Was für die Bewerbung und den Lebenslauf gilt, hat auch für das Bewerbungsgespräch Gültigkeit. Betriebsgeheimnisse sind, wie der Name sagt, geheim. Und das sollen Sie auch bleiben. Geht man von der Rechtslage aus, hat es keinerlei Bedeutung, auf welchem Wege Betriebsgeheimnisse in die Öffentlichkeit gelangen oder Wettbewerber davon Kenntnis erlangen. Bestraft wird der Verstoß unabhängig davon, ob Sie die Geheimnisse im Lebenslauf, Gespräch oder auf anderen Wegen verraten haben.

Vorsicht vor Fettnäpfchen bei der Bewerbung! Mehr erfahren Sie hier: Bewerbung: Diese Fehler müssen Sie vermeiden!

Selbst, wenn es zu keiner Bestrafung kommt, hinterlassen Sie bei Ihrem neuen potenziellen Arbeitgeber keinen guten Eindruck, wenn Sie im Bewerbungsgespräch Firmeninterna ausplaudern. Ihr neuer Chef muss in einem solchen Fall davon ausgehen, dass Sie nicht mit vertraulichen Informationen umgehen können und das für seine Firma genauso zum Problem werden kann. Sie können je nach Gesprächssituation entweder versuchen, die direkten Fragen elegant in eine andere Richtung zu lenken. Oder Sie signalisieren Ihrem Gegenüber sehr direkt, dass ihre oder seine Fragen nicht in der Form beantworten können, weil Sie damit Ihre Verschwiegenheitspflicht gegenüber Ihrem vorherigen Arbeitgeber verletzten würden. Die meisten Gesprächspartnerinnen oder -partner werden spätestens dann erkennen, dass Sie nicht nur erkannt haben, worauf die Fragen abzielten, sondern zugleich auch Ihre Loyalität und Ihr Pflichtbewusstsein damit demonstrieren.

Kann man im neuen Job über Betriebsgeheimnisse reden?

Sie sind nun erfolgreich in einen neuen Job gestartet. Natürlich ergeben sich unter Umständen solche oder ähnliche Situationen: Sie stehen mit Kolleginnen und Kollegen an der Kaffeemaschine und werden gefragt, welche Kunden Sie bei Ihrem vorherigen Arbeitgeber betreut haben. Oder Sie stecken gerade mit Ihrem Team in einem komplexen Projekt. Schnell kommt die Frage von Ihren Kolleginnen und Kollegen auf, wie Sie bestimmte Probleme bei Ihrem vorherigen Job gelöst haben.

Die Antworten auf solche Fragen sollten Sie sich gut überlegen. Denn schnell haben Sie sich selbst in eine Zwickmühle manövriert und plaudern unabsichtlich Betriebsgeheimnisse aus. Deshalb antworten Sie darauf entweder eher ausweichend oder erklären Sie, wie Sie persönlich Dinge gelöst haben. Das steht dann in keinem Zusammenhang zu einer Firma oder einem Betriebsgeheimnis.

Gibt es Ausnahmen, in denen man über Betriebsgeheimnisse reden darf?

Aus der Vergangenheit gibt es zahlreiche Beispiele für sogenannte Whistleblower. Damit sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeint, die absichtlich Betriebsgeheimnisse offenlegen. Das geschieht vor allem dann, wenn die Mitarbeitenden mitbekommen, dass das Unternehmen oder sogar konkret die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte nicht gesetzeskonform handelt. Beispiele: Ihr Unternehmen führt nicht ordnungsgemäß Sozialversicherungsbeiträge ab, Betriebseinnahmen werden nicht ausreichend versteuert oder Ihnen fallen Verstöße gegen das Mindestlohngesetz auf. Wenn Sie über solche oder ähnliche Informationen verfügen, liegt es nahe, sich an die Strafverfolgungsbehörden oder die Medien zu wenden. Allerdings sollten Sie wissen, dass Whistleblower in Deutschland kaum geschützt sind.

In den meisten Fällen müssen Sie also mit negativen Folgen rechnen. Das kann von einer Abmahnung über eine Kündigung bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung gehen, zum Beispiel wegen übler Nachrede oder Sie erhalten Unterlassungs- oder sogar Schadenersatzforderungen. Unter Umständen schaden Sie damit vor allem Ihrer eigenen Karriere. Spricht sich Ihr Engagement in der Branche herum, werden Sie kaum noch einen neuen Job bekommen. Die EU hat eine Whistleblower-Richtlinie veröffentlicht, die Deutschland und alle anderen EU-Staaten bis Ende 2021 in nationales Recht umsetzen sollten. Das ist bislang nicht geschehen. Seit April gibt es vom Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf. Ziel sei es, die sogenannten hinweisgebenden Personen besser zu schützen und die Beweislast auf Seiten der Arbeitgeber zu legen.

Ein Beitrag von:

  • Bernd Andersch

    Bernd Andersch ist Karriere-Coach, Sachbuchautor und Spezialist für Bewerbungsstrategien.

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