Überblick für Ingenieure 09.08.2019, 14:00 Uhr

Was müssen Sie als Ingenieur über Patente wissen?

Innovationen sind ohne Patentanmeldungen nicht denkbar. Denn Schutzrechte garantieren, dass eine Erfindung wirtschaftlich genutzt werden kann. Lesen Sie Grundlegendes zu Patentschutz, Kosten und Dauer.

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Wer als Ingenieur ein Patent anmelden möchte, muss einiges wissen.

Foto: panthermedia.net/ nyul

Das Thema Patentanmeldung hat für die meisten Ingenieure eine große Bedeutung. Sie müssen dafür Sorge tragen, Innovationen rechtzeitig und möglichst umfassend zu schützen, normalerweise Hand in Hand mit ihrem Arbeitgeber. Denn nur Schutzrechte garantieren dem Unternehmen, über einen längeren Zeitraum wirtschaftlich von einer Entwicklung profitieren zu können. Für selbstständige Ingenieure, die neue Produkte oder Verfahren entwickeln, kann die rechtzeitige Patentanmeldung sogar existenziell sein.

Patente verhindern, dass Konkurrenten das jeweilige Produkt unerlaubt kopieren können. Denn der Inhaber erhält automatisch das alleinige Nutzungsrecht, das allerdings zeitlich und räumlich begrenzt ist. Innerhalb dieses Rahmens kann er Lizenzen erteilen, um anderen eine Nutzung zu ermöglichen. Doch für was genau ist eine Patentanmeldung überhaupt möglich?

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Was kann zum Patent angemeldet werden?

Eine Patentanmeldung ist grundsätzlich nur möglich für Erfindungen im Bereich Technik. Dabei wird unterschieden zwischen Erzeugnissen (Produkten) und Verfahren (Prozessen).

Erzeugnispatent: Die Patentanmeldung für Produkte ist für alle Gegenstände möglich. Es kann sich dabei also beispielsweise um eine vollständige Maschine handeln, aber auch um einzelne Teile, eine elektronische Schaltung oder einen chemischen Stoff. Zum Patentschutz gehört es, dass Dritte das patentierte Zeugnis ohne Genehmigung des Patentinhabers nicht herstellen dürfen, anbieten, in Verkehr bringen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen.

Verfahrenspatent: Solch eine Patentanmeldung ist – anders als viele Ingenieure glauben – nicht ausschließlich für Herstellungsverfahren oder Arbeitsprozesse möglich. Darüber hinaus lässt sich so die Verwendung eines Produktes für einen bestimmten Zweck schützen. Prinzipiell gilt dann das Gleiche wie für die Patentanmeldung für Produkte. Die Verwendung des Verfahrens ist nur mit Erlaubnis des Patentinhabers möglich.

Wichtig ist dabei, dass eine Patentmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auch nur für Deutschland gilt. Für weltweite Schutzrechte ist es nötig, das Patent international anzumelden. Übrigens: Ausgenommen vom Patentschutz ist die Nutzung der jeweiligen Produkte oder Verfahren für die private Nutzung oder zu Forschungszwecken. Beides ist grundsätzlich immer erlaubt.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Patentanmeldung?

Ein Produkt oder ein Verfahren muss drei Voraussetzungen erfüllen, damit eine Patentanmeldung überhaupt möglich ist. Zunächst einmal muss es natürlich neu sein, also nicht zum bisherigen Stand der Technik zählen. Das zweite Kriterium ist das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit. Mit anderen Worten: Eine kleine Neuerung reicht nicht aus, um ein Schutzrecht zu erhalten. Es muss eine wesentliche Erfindung vorliegen. Als Drittes wird die gewerbliche Anwendbarkeit geprüft. Denn, was sich nicht umsetzen lässt, darf auch nicht patentiert werden.

Einen besonderen Status haben dabei medizinische Verfahren. Sie können grundsätzlich nicht – anders als medizinische Instrumente oder Geräte – zur Patentanmeldung vorgelegt werden. Der Grund ist ganz einfach: Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass Ärzte chirurgische oder therapeutische Behandlungen frei wählen können, damit der Patient die bestmögliche Therapie erhält. Dieses Prinzip soll nicht durch das Patentrecht behindert werden.

Erfüllt das entsprechende Produkt oder Verfahren prinzipiell diese Voraussetzungen, sollten Sie sich unbedingt informieren, ob bereits ein Patent vorliegt. Das ist ein extrem wichtiger Punkt, der möglichst schon bei der ersten Idee zu einer Neuentwicklung erfolgen sollte. Denn unter Umständen können Sie dadurch viel Zeit, Geld und Arbeit sparen – und besser in eine Alternative investieren, zu der noch keine Patentanmeldung vorgenommen wurde.

Patentverletzungen durch Patentrecherche vermeiden

Gleichzeitig ist die Patentrecherche ein gutes Mittel, um eine ungewollte Patentverletzung zu vermeiden. Beispielsweise bei einem Verfahren können stetige Verbesserungen der Prozesse in einem Unternehmen durchaus dazu führen, dass die Annäherung an eine patentgeschützte Herstellungsweise zu groß geworden ist. In diesem Fall wäre es dementsprechend notwendig, ein anderes Verfahren zu wählen oder eine Lizenz vom Patentinhaber zu erwerben.

Ein zweites Mal führen Sie eine Patentrecherche durch, bevor Sie Ihre eigene Patentanmeldung einreichen. Denn unter Umständen kann es passieren, dass während Ihrer Entwicklungszeit ein Mitbewerber einen Patentschutz zugeteilt bekommen hat. In diesem Fall können Sie prüfen, ob eine Weiterentwicklung Ihrer Erfindung möglich wäre, die wiederum alle Kriterien für eine erfolgreiche Patentanmeldung erfüllt.

Wie funktioniert eine Patentrecherche für eine Patentanmeldung?

Patentanmeldungen sind öffentlich zugänglich. Das gilt auch auf internationaler Ebene. Daher ist es heutzutage relativ problemlos möglich, bestehende Patente online zu recherchieren. Dafür sind die Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtes gut geeignet: das DPMAregister und DEPATISnet. In beiden Tools können Sie kostenfrei nach bestehenden Patenten suchen, bevor Sie Ihre eigene Patentanmeldung fertigstellen.

DPMAregister: Hier sind zum einen alle Patente aufgelistet, die in Deutschland Gültigkeit haben. Zum anderen können Sie das DPMAregister nutzen, um detaillierte Informationen über laufende Patentanmeldungen oder bestehende Schutzrechte in Erfahrung zu bringen. Dort werden zum Beispiel folgende Fragen beantwortet:

  • Wer ist der Patentinhaber?
  • In welchem Status befindet sich die Patentanmeldung?
  • Wann erlischt ein bestehendes Schutzrecht?

Zusätzlich ist es über diese Datenbank möglich, Einsicht in elektronische Akten zu Patent- und Gebrauchsmusterverfahren zu nehmen. Das betrifft unter anderem den Schriftverkehr zwischen dem Anmelder und dem DPMA.

DEPATISnet: Hinter dieser Abkürzung verbirgt sich eine Zusammenstellung internationaler Schutzrechte, die auch von den Mitarbeitern des DPMA genutzt wird, um bei einer Patenanmeldung zu prüfen, ob bereits ein Schutzrecht in einem anderen Land vorliegt.

Zusätzlich ist es möglich, beim DPMA die Schutzfähigkeit der gewünschten Patenanmeldung prüfen zu lassen. Außerdem bieten die Patentinformationszentren (PIZ) als regionale Kooperationspartner des DPMA Beratung und Unterstützung bei der Recherche zu einer Patentanmeldung an und führen diese auf Wunsch auch durch. Die Kosten für eine Patentrecherche liegen derzeit bei 300 Euro.

Wie hoch sind die Kosten für eine Patentanmeldung?

Gerade für selbstständige Ingenieure stellt sich natürlich die Frage, mit was für Kosten eine Patentanmeldung überhaupt verbunden ist. Das hängt davon ab, ob Sie die Unterlagen für die Patentanmeldung selbst zusammenstellen und einreichen oder ob Sie dafür einen Patentanwalt beauftragen. Der zweite Posten sind die Gebühren für das Deutsche Patent- und Markenamt. Hier fällt zunächst eine grundsätzliche Anmeldegebühr für den Antragsteller an. Sie beträgt 40 Euro, wenn sie online erfolgt. Diese Gebühr wird einmalig gezahlt, und es können anschließend maximal zehn Patente angemeldet werden. Ab dem elften Patent kommen für jeden weiteren Antrag 20 Euro hinzu. Falls Sie sich lieber schriftlich anmelden möchten, sind die Kosten mit 60 Euro (ebenfalls inklusive zehn Patenten) etwas höher. Ab dem elften Patienten zahlen Sie jeweils 30 Euro zusätzlich.

Der zweite Teil der Gebühr für die Patentanmeldung bezieht sich auf die Prüfung. Sie können entweder zunächst einen Rechercheantrag stellen, der 300 Euro kostet und Aufschluss darüber gibt, ob es möglich wäre, für Ihr Produkt oder Verfahren ein Schutzrecht zu erlangen. Reichen Sie danach den Antrag zur Patentanmeldung ein, werden weitere 150 Euro für die Prüfung fällig, also insgesamt 450 Euro. Verzichten Sie auf die Recherche im Vorfeld, erhöht sich die Gebühr für die Prüfung des Antrags auf 350 Euro. Ein online gestellter Antrag kostet insgesamt also (für die ersten 10 Patente) entweder 490 Euro oder 390 Euro, abhängig davon, ob Sie vorab eine Recherche durchführen lassen.

Wird das Schutzrecht nach der Patentanmeldung tatsächlich erteilt, steht ab dem dritten Jahr eine jährliche Gebühr an, um es aufrechtzuerhalten. Dafür gibt es eine gestaffelte Kostentabelle:

  1. 3.Jahr: 70 Euro
  2. 4.Jahr: 70 Euro
  3. 5.Jahr: 90 Euro
  4. 6.Jahr: 130 Euro
  5. 7.Jahr: 180 Euro
  6. 8.Jahr: 240 Euro
  7. 9.Jahr: 290 Euro
  8. 10.Jahr: 350 Euro
  9. 11.Jahr: 470 Euro
  10. 12.Jahr: 620 Euro
  11. 13.Jahr: 760 Euro
  12. 14.Jahr: 910 Euro
  13. 15.Jahr: 1.060 Euro
  14. 16.Jahr: 1.230 Euro
  15. 17.Jahr: 1.410 Euro
  16. 18.Jahr: 1.590 Euro
  17. 19.Jahr: 1.760 Euro
  18. 20.Jahr: 1.940 Euro

Die jährlich steigende Gebühr soll sicherstellen, dass der Inhaber ein Patent nur aufrechterhält, wenn er wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen kann. Werden für das Patent Lizenzen erteilt, sodass die Erfindung von anderen genutzt werden kann, halbiert sich die Jahresgebühr. Sobald der Inhaber die Zahlung der Jahresgebühr einstellt, verfällt der Schutz und das Produkt oder das Verfahren wird frei zugänglich für die Allgemeinheit.

Ein Patentanwalt ist für die Patentanmeldung nicht erforderlich. Beispielsweise bei komplexen Verfahren kann es jedoch sinnvoll sein, juristischen Beistand hinzuzuziehen. Er soll sicherstellen, dass durch die Formulierungen in der Patentanmeldung tatsächlich die entscheidenden schützenswerten Bereiche abgedeckt sind. Es gibt für Patentanmeldungen keine feste Gebührenordnung. Die Kosten richten sich daher nach dem jeweiligen Stundensatz des Patentanwaltes sowie nach dem Aufwand. Dieser steht natürlich in einem direkten Zusammenhang mit der Komplexität der Patentanmeldung. Ratsam ist es daher, sich von zwei bis drei spezialisierten Fachanwälten ein Angebot einzuholen.

Kann ich ein Patent nach Ablauf der Gültigkeit verlängern?

Nach der Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt startet ein gesetzlich vorgeschriebenes Prüfungsverfahren, in dem Experten kontrollieren, ob alle Kriterien erfüllt sind. Im Durchschnitt dauert dieses Verfahren zweieinhalb bis drei Jahre. Erst im Anschluss wird das Patent erteilt und im Patentblatt veröffentlicht. Nun kann der Patentinhaber seine Erfindung nutzen und die Schutzrechte genießen, beziehungsweise Lizenzen erteilen. Die maximale Laufzeit eines Patents liegt bei 20 Jahren. Ab dem dritten Jahr ist es nötig, das Patent jeweils um ein Jahr zu verlängern, indem die fällige Gebühr entrichtet wird. Das DPMA verschickt dafür keine Aufforderung. Wer nicht aktiv zahlt, verlängert also sein Patent nicht, und das Schutzrecht verfällt.

Der 20-Jahreszeitraum beginnt mit dem Tag der Patentanmeldung und nicht mit der Patenterteilung. Faktisch ist der Zeitraum für die alleinige wirtschaftliche Nutzung also kürzer. Für Patente auf Arznei- und Pflanzenschutzmittel gibt es daher eine Sonderregelung, weil ihre Entwicklung in der Regel mit sehr hohen Investitionen verbunden ist. Hier kann ein sogenanntes ergänzendes Schutzzertifikat für maximal fünf Jahre ausgestellt werden. Ein Patent für Kinderarzneimittel können Sie zusätzlich um weitere sechs Monate verlängern. Diese Verlängerungen des Patentes müssen innerhalb der ersten sechs Monate nach der Patentanmeldung beantragt werden.

Ansonsten sind Verlängerungen von Patenten grundsätzlich ausgeschlossen. So soll sichergestellt werden, dass Erfindungen der Allgemeinheit zugänglich werden und Patente den Fortschritt langfristig nicht behindern.

Kann ich als angestellter Ingenieur ebenfalls ein Patent anmelden?

Grundsätzlich kann jeder ein Patent anmelden. Beispielsweise ein Hobbytüftler ohne fachlichen Hintergrund hat selbstverständlich das Recht, eine Erfindung schützen zu lassen, wenn sie die entsprechenden Kriterien erfüllt. Auch angestellte Ingenieure können dementsprechend Produkte oder Verfahren schützen lassen. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob es sich um eine sogenannte Diensterfindung oder tatsächlich um eine freie Erfindung handelt. Diensterfindungen sind Entwicklungen, die der Ingenieur im Rahmen seiner Arbeit macht oder aufgrund von Kenntnissen, die er durch seine Arbeit erworben hat. Für diese Fälle muss er als Erfinder benannt werden und hat Anspruch auf Vergütung dieser Arbeitnehmererfindung.

Erfindet er ein Produkt oder Verfahren in seiner Freizeit, muss er dies dennoch seinem Arbeitgeber schriftlich melden. Dieser hat daraufhin drei Monate Zeit, in denen er prüft, ob es sich tatsächlich um eine freie Erfindung handelt.

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Ein Beitrag von:

  • Nicole Lücke

    Nicole Lücke macht Wissenschaftsjournalismus für Forschungszentren und Hochschulen, berichtet von medizinischen Fachkongressen und betreut Kundenmagazine für Energieversorger. Sie ist Gesellschafterin von Content Qualitäten. Ihre Themen: Energie, Technik, Nachhaltigkeit, Medizin/Medizintechnik.

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