Rechte sichern 25.02.2020, 13:31 Uhr

Welche Schutzrechte es neben dem Patent gibt

Wer eine wichtige Erfindung macht, sollte sich ein Patent eintragen lassen. Das wissen die meisten. Doch es gibt noch andere Schutzrechte, deren Eintragung wichtig sein kann. Insbesondere, wenn man eine Firma gründet und sicher sein will, dass Name und Logo nicht anderweitig genutzt werden.

Neben dem Patent gibt es noch weitere Schutzrechte.
Foto: panthermedia.net/rtbilder

Neben dem Patent gibt es noch weitere Schutzrechte.

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Schutzrechte – was heißt das?

Schutzrechte bieten dem Inhaber die Möglichkeit, zu verhindern, dass andere mit der eigenen Idee das große Geld machen oder Konkurrenzprodukte ähnlich aussehen lassen. Auch der Firmenname kann über Schutzrechte vor Missbrauch geschützt werden, etwa vor der Nutzung durch eine zwielichtige Unternehmung. Wer Schutzrechte eintragen lässt, kann gegen Nachahmer oder Missbrauch rechtlich vorgehen. Sie haben das Recht, Auskünfte über die Urheber von Fälschungen oder Namensmissbrauch zu erhalten oder auch die Beschlagnahmung von Fälschungen durch den Zoll zu veranlassen.

Neben Patenten, die neue und gewerblich anwendbare technische Erfindungen und Verfahren schützen und dem Inhaber hat das Privileg sichern, allein über die Erfindung zu verfügen, gibt es eine Reihe weiterer Schutzrechte. Sie können je nach Einzelfall Anwendung finden. Grundsätzlich gibt es zwei Gruppen von Schutzrechten. In die erste Gruppe fallen die Schutzrechte, die erst nach Eintragung oder Anmeldung in ein Register gültig sind, insbesondere eingetragene Marken und Patente. Die zweite Gruppe der Schutzrechte entsteht schon durch das reine Handeln oder die Schaffung. In diese Gruppe fällt zum Beispiel die Benutzungsmarke oder das Urheberrecht.

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Junge Ingenieure oder Informatiker, die sich selbstständig gemacht haben, sollten beispielsweise auch ihr neues Unternehmen schützen. Nicht nur eigene Erfindungen oder Produkte, sondern auch Firmenname, Logo und die Domain der Webseite sollten rechtlich geschützt werden. Denn auch in solchen Fällen droht Kopie oder Missbrauch. Welches Schutzrecht infrage kommt, entscheidet sich danach, was geschützt werden soll.

Gebrauchsmuster eintragen lassen

Neben dem Patent ist das Gebrauchsmuster das zweite technische Schutzrecht. Es wird auch als „kleines Patent“ bezeichnet. Grundsätzlich gibt es dem Inhaber die gleichen Rechte wie das richtige Patent – allerdings mit Einschränkungen. Die Dauer des Schutzes ist auf 10 Jahre begrenzt. Dafür sind die Kosten für die Eintragung geringer als beim Patent und die Anmeldung erfolgt meist deutlich schneller.

Während beim Patent eine sachliche Prüfung auf Neuheit der Erfindung erfolgt, geschieht dies beim Gebrauchsmuster nicht. Lediglich der Antrag wird formal geprüft. Sollte es sich bei der angemeldeten Erfindung oder Entwicklung nicht um eine Neuheit handeln, ist der Gebrauchsmusterschutz unwirksam. Der Ingenieur oder Informatiker, der das Gebrauchsmuster eintragen lässt, ist also selbst dafür verantwortlich, zu überprüfen inwieweit die Eintragung rechtlich sicher ist.

Vor der Anmeldung ist deshalb eine Recherche zum Stand der Technik ratsam. Wer dies nicht selbst übernehmen kann oder will, kann ein Patentanwalt mit der Überprüfung beauftragen. Auch das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) übernimmt eine solche sachliche Prüfung auf Neuheit. Dafür entstehen allerdings Kosten. Eine Patentanmeldung kann mitunter einige Jahre dauern und wird erst mit der Offenlegung frühestens 18 Monate nach der Anmeldung wirksam – und das auch nur teilweise.

Gebrauchsmuster als Überbrückung bis zum fertigen Patent

Soll eine Neuheit schnell auf den Markt gebracht werden, kann es daher sinnvoll sein Gebrauchsmuster und Patent zeitgleich anzumelden. Das Gebrauchsmuster hat zwar nur 10 Jahre Gültigkeit, kann mit diesem Zeitrahmen jedoch die Dauer bis zur endgültigen Patentanmeldung überbrücken. Achtung: Das Gebrauchsmuster ist zunächst nur 3 Jahre gültig und kann nach 3, 6 und 8 Jahren verlängert werden, aber maximal bis zur genannten Dauer von 10 Jahren.

Anders als beim Patent, dass auch Europa- oder weltweit angemeldet werden kann, sind Gebrauchsmuster nur in Deutschland gültig. Wer den Gebrauchsmusterschutz auch für ein anderes Land haben will, muss in jedem einzelnen Land das Gebrauchsmuster anmelden. Dabei ist zu beachten, dass es auch Länder gibt, in denen der Gebrauchsmusterschutz nicht existiert, beispielsweise die Schweiz. Darüber hinaus kann auch nicht jede Erfindung oder Entwicklung über ein Gebrauchsmuster geschützt werden. Schutzwürdig sind technische Gegenstände sowie chemische Erzeugnisse. Nicht unter den Gebrauchsmusterschutz fallen zum Beispiel technische Verfahren, Pflanzensorten und Tierarten, die entdeckt wurden.

Anders als Entwicklungen oder Erfindungen können Logos, Firmennamen oder Webseiten nicht als Patent oder Gebrauchsmuster eingetragen werden. Für sie gibt es andere Möglichkeiten des Schutzes. Infrage kommt der Designschutz, auch als Geschmacksmuster bekannt, oder der Markenschutz, also die Eintragung der eigenen Marke beim Patentamt.

Designschutz oder Geschmacksmuster

Der Designschutz besteht nicht nur für Logos, sondern grundsätzlich für alle äußeren Merkmale von Erfindungen und Entwicklungen. Er kann sowohl für dreidimensionale Produkte wie Spielzeuge, Autos oder Möbel angemeldet werden, als auch für zweidimensionale Produkte wie Stoffe, Tapeten, Logos und Grafiken. Für die Eintragung des Designschutzes oder Geschmacksmusters gibt es strenge Regelungen. Das Design muss neu sein und eine Eigenart haben.

Letzteres bedeutet, dass sich beim Betrachten des Designs der Gesamteindruck eines anderen Designs deutlich unterscheiden muss. Ein einfaches selbstgezeichnetes Strichmännchen, auch wenn es noch so hübsch ist, kann nicht als Geschmacksmuster geschützt werden. Ein Strichmännchen, dass in einem bestimmten Kontext, bestimmten Farben oder bei einer bestimmten Tätigkeit dargestellt ist, die eindeutig zum Beispiel ein Produkt oder eine Firma repräsentieren, kann unter Umständen durchaus unter den Designschutz fallen.

Auch Farben können unter den Designschutz fallen. Zu den bekanntesten gehören sicherlich das Magenta der Telekom, das Rot der Sparkassen oder das Blau der Nivea-Dosen. Wer solche oder ähnliche Farben in einem Logo verwendet, sollte sich vorab auch informieren, dass er damit keine Rechte anderer angreift. Gerade die Inhaber abstrakter Farbmarken betreiben nicht selten eine offensive Markenpolitik und verstehen diesbezüglich keinen Spaß.

Genau wie das Gebrauchsmuster ist das Geschmacksmuster oder der Designschutz ein ungeprüftes Schutzrecht. Das bedeutet vor der Eintragung erfolgt keine sachliche Prüfung über die Neuheit oder Einzigartigkeit des Designs. Auch in diesem Fall ist der Eintragende selbst dafür verantwortlich, dass er keine schon bestehenden Schutzrechte verletzt. Der Designschutz ist nicht ab der Anmeldung gültig, sondern erst nach Eintrag in das entsprechende Register.

Genau wie das Gebrauchsmuster ist auch der Designschutz nur in Deutschland gültig, solange er ausschließlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist. Es ist jedoch möglich, EU-weite oder internationale Geschmacksmuster anzumelden. Der Designschutz schützt ausschließlich die äußere Gestaltung von Gegenständen oder Logos und nicht deren Funktion. Die Laufzeit eines Geschmacksmusters beträgt maximal 25 Jahre.

Die eigene Marke eintragen

Wer Markenschutz in Anspruch nimmt, der will, dass sich sein Produkt oder seine Dienstleistung von anderen oder ähnlichen Produkten oder Dienstleistungen abhebt. Durch die Eintragung ins Markenregister ist es Dritten untersagt, die geschützte Marke für identische oder ähnliche Produkte zu nutzen. Namhafte Marken stehen heutzutage auch für Image und Qualität eines Unternehmens. Sie können sehr hohe Vermögenswerte darstellen. Zu den 10 wertvollsten Marken weltweit zählten 2018 fast ausschließlich Technik- oder Internetunternehmen:

  1. Google
  2. Apple
  3. Amazon
  4. Microsoft
  5. Tencent
  6. Visa
  7. McDonald’s
  8. Alibaba
  9. AT&T
  10. IBM

Zu fast allen dieser Marken dürften die meisten schnell das passende Logo oder den Firmenschriftzug im Kopf haben. Sei es das gelbe „M“ des Fastfood-Riesen, der angebissene Apfel des Technikgiganten oder das bunte Quadrat des Softwareherstellers. Das bedeutet letztlich nichts anderes, als dass diese Unternehmen alles richtig gemacht haben. Schon allein mit ihrem Logo oder einem prägnanten Firmenschriftzug verbindet der Betrachter das gesamte Unternehmen.

Wer den Markenschutz nutzen will, muss einiges beachten. So darf eine Marke nicht nur das Produkt beschreiben. Ein klassisches Beispiel ist das Wort „Diesel“, das als Marke nicht für den Kraftstoff gilt, sondern stattdessen für ein Modehersteller. Bei der Beurteilung solcher Feinheiten werden die Patentämter immer strenger. Auch reine Schlagwörter wie „Bio“, „Eco“ oder „Premium“ sind nicht markenschutzfähig. Werden sie hingegen in Kombination mit einem unterscheidungskräftigen Wort genutzt, ist ihr Einsatz Markenschutz erlaubt. Wer mit seinem Unternehmen auch online tätig sein will, sollte als Marke ein starkes, individuelles Wort oder eine Wortkombination wählen. Spätestens bei der Anmeldung der Domain stellt sich heraus, wie kreativ die Markenfindung war. Ist die Domain für fast alle Endungen vergeben, sollte man noch mal darüber nachdenken.

Wer seine Marke gefunden hat, sollte diese zwingend schützen lassen. Denn nur dann kann der Markeninhaber gegen andere vorgehen. Der Markenschutz sollte nach Möglichkeit erfolgen, bevor man mit seinem neuen Unternehmen an die Öffentlichkeit geht. Je später, desto riskanter. Lässt ein Nachahmer die Marke schneller eintragen, kann sogar dem ursprünglichen Schöpfer die Nutzung „seiner“ Marke untersagt werden. Mit dem Markenschutz beim Deutschen Patent- und Markenamt erwirbt der Inhaber das alleinige Nutzungsrecht, das jedoch nur in Deutschland gilt.

Eine internationale Registrierung kann bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) erfolgen. Der Antrag kann beim DPMA eingereicht werden. Geschützt werden kann nicht nur der Name einer Marke an sich, sondern auch Logos, Formen, Verpackungen, Farben oder Farbzusammenstellungen, die mit der Marke in direkter Verbindung stehen. Dabei ist vorab zu prüfen, ob gegebenenfalls für einzelne Elemente nicht auch ein Designschutz infrage kommt.

Markenschutz ist beliebig oft verlängerbar

Genau wie beim Designschutz und beim Gebrauchsmuster findet bei Markenschutz keine sachliche Prüfung statt. Vom Schutz ausgenommen sind Marken mit mangelnder Unterscheidungskraft oder ausschließlich beschreibenden Angaben. Der einmal eingetragene Markenschutz ist beliebig oft verlängerbar. Grundsätzlich beträgt die Laufzeit immer 10 Jahre. Wird danach die Verlängerungsgebühr nicht bezahlt, wird die Marke automatisch gelöscht.

Übrigens: Es gibt eine ganze Reihe von Abbildungen, die sowohl vom Design- als auch vom Markenschutz ausgenommen sind. Dazu gehören Staatswappen und Flaggen sowie andere staatliche Hoheitszeichen, Marken oder Abbildungen, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten darstellen sowie Marken und Designs, die über die tatsächliche Herkunft und Beschaffenheit eines Produktes täuschen. Auch böswillige Eintragungen von Marken und Geschmacksmustern, die zum Zweck einer Sperrabsicht vorgenommen werden, sind nicht erlaubt.

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Ein Beitrag von:

  • Julia Klinkusch

    Julia Klinkusch ist freiberufliche Texterin und Medizinautorin.

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