Tipps für Patentinhaber 02.08.2019, 11:03 Uhr

Wie können Sie Ihre Patentrechte durchsetzen?

Wird ein Patent erteilt, erhält der Inhaber umfangreiche Schutzrechte und hat verschiedene Möglichkeiten gegen eventuelle Verletzungen des Patentrechts durch Mitbewerber vorzugehen.

Paragraphen durcheinander

Patentrechte müssen geklärt sein.

Foto: panthermedia.net/TheRenderFish

Wenn Sie als Ingenieur oder Informatiker ein Patent anmelden, wird Sie das Thema Patentrechte vermutlich für die nächsten Jahre begleiten. Denn schon während der Zeit, in der Ihre Patentanmeldung überprüft wird, haben Mitbewerber die Möglichkeit, Ihr Vorhaben einzusehen und nach der Patenterteilung gegebenenfalls Einspruch einzulegen. Wird das Patent erteilt, fällt wiederum Ihnen die Aufgabe zu, Ihr Patenrecht aktiv einzufordern und gegebenenfalls Verstöße zu ahnden. Denn es gibt keine übergeordnete Instanz, die beispielsweise neu hergestellte Produkte mit bestehenden Patenten abgleicht. Es obliegt dem Patentinhaber, Verletzungen seiner Schutzrechte aufzuspüren.

Wie können Mitbewerber auf eine Patentanmeldung Einfluss nehmen?

Eine Patentanmeldung ist immer mit einer umfangreichen Prüfung verbunden. Die Experten kontrollieren vor allem, ob die drei Voraussetzungen für eine Patentanmeldung erfüllt sind: Es muss neu sein, gewerblich nutzbar und auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. Selbstverständlich vergleichen sie dabei auch, ob die neue Anmeldung die Schutzrechte eines bereits bestehenden Patents berühren könnte. Gerade bei technischen Details besteht jedoch das Risiko, dass die Prüfer Teilbereiche übersehen, die mit vorhergegangenen Patentanmeldungen deckungsgleich sind.

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Das ist einer der Gründe für die sogenannten Offenlegung. Praktisch heißt das: 18 Monate nach der Patentanmeldung werden die Unterlagen veröffentlicht und sind damit für jedermann zugänglich. Dabei muss die Erfindung so detailliert beschrieben sein, dass ein Experte ihre Funktionsweise nachvollziehen kann. Das ist der Zeitpunkt, zu dem Mitbewerber ebenfalls Einblick nehmen und die neue Erfindung gegebenenfalls mit den eigenen Entwicklungen vergleichen.

Falls die Prüfer alle Voraussetzungen als erfüllt ansehen und das Patent erteilen, wird diese Entscheidung im Patentblatt veröffentlicht. Nun beginnt eine Einspruchsfrist von 9 Monaten, in denen theoretisch jeder – praktisch sind es meistens Mitbewerber – Einspruch gegen die Erteilung des Patents erheben kann. Dieser muss natürlich begründet werden. Ein Einspruch macht zum Beispiel Sinn, wenn das neue Patent die Patentrechte eines bestehenden Produktes oder Verfahrens berührt.

Außerdem kommt es vor, dass ein Mitbewerber anzweifelt, dass die vorgestellte Technologie tatsächlich in der beschriebenen Weise umsetzbar ist oder ihren Zweck erfüllt. In jedem Fall kommt bei einem Einspruch ein Gremium des DPMA zusammen, um den Sachverhalt zu prüfen. Entweder wird das Patent aufrechterhalten, der Einspruch also abgelehnt, oder das Patent wird widerrufen. Als dritte Möglichkeit kann ein Patent eingeschränkt aufrechterhalten werden, ein Teilbereich fällt dann nicht mehr unter die Schutzrechte. Der Anmelder des Patents hat selbstverständlich wiederum die Möglichkeit, diesen Beschluss anzufechten und eine Beschwerde vor dem Bundespatentgericht einzureichen.

Unter welcher Begründung kann eine Nichtigkeitsklage gegen ein Patent Erfolg haben?

Selbst nach Ablauf der 9 Monate sind Sie als neuer Patentinhaber nicht auf der sicheren Seite. Denn das Patentrecht sieht vor, dass prinzipiell jedes rechtskräftig bestehende Patent vor dem Bundespatentgericht durch eine sogenannte Nichtigkeitsklage angegriffen werden kann. Das kann also auch Patente betreffen, die bereits vor Jahren erteilt wurden. Der Kläger muss eine Begründung vorlegen. Das sind die wichtigsten Nichtigkeitsgründe im Rahmen des Patentrechts:

Mangelnde Patentfähigkeit: Das ist ein Oberbegriff im Patentrecht, der meint, dass eine der 3 Voraussetzungen nicht erfüllt ist (neu, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendung). Eine mögliche Argumentation für eine mangelnde erfinderische Tätigkeit wäre es beispielsweise, wenn sich für einen Fachmann das Verfahren, das zum Patent angemeldet wurde, aus dem aktuellen Stand der Technik logisch ergibt. Dann liegt per Definition keine erfinderische Tätigkeit vor. Experten sprechen dann von einer zu geringen Erfindungshöhe.

Sollte es Veröffentlichungen geben, die von den Prüfern des DPMA im ersten Schritt übersehen wurden, könnte auch das Kriterium „neu“ angezweifelt werden, welches eine wichtige Voraussetzung im Patentrecht ist. Die gewerbliche Anwendung steht bei einer Nichtigkeitsklage eher selten im Vordergrund, für sie kann es aber natürlich ebenfalls begründete Zweifel geben.

Mangelnde Ausführbarkeit oder mangelnde Offenbarung: Hinter der mangelnden Ausführbarkeit verbirgt sich ein Zweifel daran, dass die Erfindung tatsächlich funktioniert, während es bei der mangelnden Offenbarung der Patentanmelder unter Umständen versäumt hat, alle dafür notwendigen Informationen zu liefern.

Erweiterung des Patentgegenstandes oder unzulässige Erweiterung des Schutzbereiches gegenüber der Fassung der Anmeldung: Beides trägt der Tatsache Rechnung, dass Patentgegenstand und Schutzbereich bereits im vollen Umfang bei der Patentanmeldung aufgeführt werden müssen. Nachträglich ist es nur möglich, bereits genannte Punkte näher auszuführen. Andernfalls können unzulässige Ergänzungen eine Begründung dafür sein, das Patent zurückzunehmen.

Widerrechtliche Entnahme der Erfindung: Diesen Einspruchsgrund im Rahmen des Patentrechts kann nur derjenige vorbringen, der ein Patent hält und glaubt, dass die neue Patentanmeldung seine Schutzrechte berührt, also Beschreibungen, Modelle, Verfahren oder Ähnliches seiner Patentanmeldung widerrechtlich entnommen wurden.

Wird der Nichtigkeitsklage stattgegeben, führt das zu einem Widerruf des Patents, und Sie verlieren alle Schutzrechte. Ein Anwaltszwang besteht vor dem Patentgericht übrigens nicht. Es ist aber sehr empfehlenswert, einen Patentanwalt hinzuzuziehen. Die Verfahren finden zudem selten mündlich statt, sondern schriftlich. Es gibt lediglich eine Berufungsinstanz, und das ist der Bundesgerichtshof.

Warum sollten Sie ihrerseits Patentanmeldungen verfolgen?

Wurde Ihr Patent rechtskräftig erteilt, ist es umgekehrt ratsam, dass Sie Veröffentlichungen von angemeldeten und erteilten Patenten aus Ihrem Geschäftsbereich ebenfalls sorgfältig verfolgen. Zu Patentrechtsverletzungen durch Mitbewerber kommt es teilweise auch aus Unwissenheit – der Konkurrent hat Ihr Patent eventuell nicht detailliert genug betrachtet und daher beispielsweise unbewusst einen Teilbereich widerrechtlich entnommen. Dann ist es Ihre Aufgabe, Einspruch gegen sein Patent zu erheben, beziehungsweise eine Nichtigkeitsklage anzustreben, falls die Einspruchsfrist bereits verstrichen sein sollte. Bei der Marktrecherche können Sie sich von kostenpflichtigen Angeboten der Patentinformationszentren unterstützen lassen.

Falls Sie Ihr Patent international ausgeweitet haben sollten, ist es ratsam, in den betreffenden Ländern ebenfalls relevante Patente im Blick zu behalten. Zum einen weicht das Patentrecht in anderen Staaten zum Teil von der deutschen Gesetzgebung ab. Zum anderen kann selbst eine Patentstreitigkeit, die am Ende zu Ihren Gunsten entschieden wird, beispielsweise die Einführung Ihres Produktes auf dem betreffenden Markt erheblich verzögern und zu einem Schaden führen, der sich nicht immer beziffern lässt. Deswegen ist es wichtig, frühzeitig gegen Patente vorzugehen, die Ihre Schutzrechte verletzen.

Was passiert, wenn Sie nachgeahmte oder gefälschte Produkte entdecken?

Abgesehen von einem neuen Patent, das Ihre Schutzrechte berühren könnte, müssen Sie auch mit direkten Patentrechtsverletzungen auf dem Markt rechnen. Falls Sie keine Lizenzen vergeben haben, sind Sie in dem Land, in dem Sie ein Patent halten, der einzige, der das entsprechende Produkt oder die Technologie herstellen und vertreiben darf. Das Gleiche gilt für Verfahren. Da Produkte auf dem Markt in der Regel sichtbarer sind, treten Verletzungen der Schutzrechte hier leichter zu Tage. Die Aufgabe, dieses Exklusivrecht gegenüber Nachahmern zu verteidigen, liegt jedoch bei Ihnen als Patentinhaber. Das Patentrecht unterstützt Sie dabei.

Praktisch müssen Sie selbst oder Ihre Mitarbeiter also das Marktgeschehen im Auge behalten, um Verletzungen des Patentrechts aufzuspüren. Dafür sollten Sie zum einen die bekannte Konkurrenz beobachten und zum anderen den einschlägigen Handel. Dort könnten Sie auf Produkte stoßen, die von ausländischen Herstellern eingeführt wurden und Ihre Schutzrechte berühren. Zudem sollten Sie Fachmessen dafür nutzen, Angebote anderer Unternehmen dahingehend zu prüfen, ob sie Verletzungen des Patentrechts darstellen. Grundsätzlich ist es in solchen Fällen wichtig, die Verstöße gegen Ihre Schutzrechte zu dokumentieren. Fotografieren Sie entsprechende Produkte, lassen Sie sich nach Möglichkeit Kataloge und Produktbeschreibungen mitgeben.

Wie setzen Sie Ihr Patentrecht am besten durch?

Sollten Sie Verletzungen des Patentrechts entdecken, ist es wichtig, einen spezialisierten
Patentanwalt hinzuzuziehen, den Sie beispielsweise über die Patentanwaltskammer finden. Bei einer
Patentverletzungsklage, die auf zivilem Weg vor dem jeweiligen Landgericht verhandelt wird, besteht
ohnehin Anwaltszwang. Mit dem Patentanwalt besprechen Sie weitere Maßnahmen und die genaue
Vorgehensweise. Ihnen stehen verschiedene Wege offen, die Verletzung Ihrer Patentrechte zu
ahnden:

  • Einstweilige Verfügung: Sie bietet vorläufigen Rechtsschutz. Als Patentinhaber können Sie Ihre Patentrechte zunächst durchsetzen, um Schaden wie einen fortlaufenden Verkauf des nachgeahmten Produktes abzuwenden. Stellt sich bei einer Klage jedoch heraus, dass die einstweilige Verfügung ungerechtfertigt war, kann der Gegner Schadensersatzanspruch gegen Sie geltend machen.
  • Antrag auf Grenzbeschlagnahme: Diesen Antrag stellen Sie bei den Zollbehörden, die daraufhin nachgeahmte oder gefälschte Produkte beschlagnahmen. Auch hier kann es zu Schadenersatzansprüchen kommen, falls die Ware fälschlicherweise zurückgehalten wurde. Sie sollten also zunächst sorgfältig prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Verletzung Ihres Patentrechts handelt.
  • Patentverletzungsklage: Die Klage ist das stärkste Instrument des Patentrechts. Sie wird normalerweise auf zivilem Weg vor einem Landgericht verhandelt, wo Sie verschiedene Ansprüche durchsetzen können.
  • Unterlassungsanspruch: Beendigung der Verletzungen des Patentrechts durch den Gegner. Das betrifft nicht nur die Herstellung nachgeahmter Produkte, sondern auch Vertrieb und Ähnliches. Handelt es sich um ein Verfahren, muss die Verwendung der entsprechenden Technik eingestellt werden.
  • Vernichtungsanspruch: Gewinnen Sie die Klage, haben Sie einen Anspruch darauf, dass die nachgeahmten Produkte vernichtet und nicht mehr in den Umlauf gebracht werden.
  • Schadensersatzanspruch: Die Höhe des Schadens wird geschätzt, der Ihnen aus der Verletzung des Patentrechts der anderen Partei entstanden ist. Das kann sich unter anderem auf entgangene Verkäufe beziehen oder auch auf Lizenzgebühren, die bei korrekter Vorgehensweise fällig geworden wären. Allerdings ist der Schadensersatzanspruch häufig schwer zu beziffern. Ein Patentanwalt kann Ihnen bei einer realistischen Einschätzung helfen. Unter Umständen müssen Sie dafür Geschäftsdokumente offenlegen. Das Gleiche gilt natürlich für die gegnerische Partei.

Selbst, wenn Sie keine Klage anstreben sollten, um das Patentrecht durchzusetzen, ist die Beratung durch einen Patentanwalt in den meisten Fällen die bessere Lösung. Unabhängig davon, ob das gegnerische Unternehmen bewusst nachgeahmte Produkte vertreibt oder unwissentlich Ihre Schutzrechte verletzt, zeigt das Einschalten eines Patentanwalts, dass Sie willens sind, Ihre Patentrechte notfalls auch vor Gericht durchzusetzen. In vielen Fällen wird es aber möglich sein, sich außergerichtlich zu einigen.

Lesen Sie auch, wie eine Patentanmeldung eigentlich funktioniert.

Ein Beitrag von:

  • Nicole Lücke

    Nicole Lücke macht Wissenschaftsjournalismus für Forschungszentren und Hochschulen, berichtet von medizinischen Fachkongressen und betreut Kundenmagazine für Energieversorger. Sie ist Gesellschafterin von Content Qualitäten. Ihre Themen: Energie, Technik, Nachhaltigkeit, Medizin/Medizintechnik.

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