Warum ein Patent allein noch keinen Erfinder reich macht
Die Idee ist neu und innovativ – doch was danach geschieht, ist entscheidend für ihren Erfolg. Nicht nur für die Idee selber, sondern auch für ihren Erfinder.
Bei einer Patentanmeldung gilt es vieles zu beachten, um das Patentrecht und die anschließende Monetarisierung zu gewährleisten.
Foto: Smarterpix/WrightStudio
Holger Sedlak hat geschafft, wovon viele träumen. Während seiner Studienzeit an der TU Braunschweig hat er ein Verfahren aufgegriffen und daraus den kleinen goldenen Chip auf der EC-Karte entwickelt. Das hat ihn zum Millionär gemacht. Bei der Kommerzialisierung half ihm die EZN Erfinderzentrum Norddeutschland GmbH. EZN berät Erfinder, Start-ups, Unternehmen und Einrichtungen wie Hochschulen rund um den Umgang mit Patenten: von der Vorabrecherche über die Anmeldung bis hin zur Umsetzung bzw. Kommerzialisierung und Überwachung der Zahlungen.
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Patent? Lizenzierung? Schutzrechte? Erfinder benötigen oft Unterstützung
„Viele Erfinder glauben, dass sie ihr Patent verkaufen und mit einem Schlag reich werden“, meint Hanns Kache, Geschäftsführer von EZN. Das würde jedoch voraussetzen, dass man einen Interessenten findet und dass sich beide Parteien über den Preis einig sind. Gerade am Anfang der Realisierung neuer Technologien sei aber schwer absehbar, welche Umsätze damit in Zukunft tatsächlich erzielt werden können. Daher ist es in diesem Stadium sehr schwierig, den Wert eines Schutzrechts festzulegen. „In diesem Fall ist eine Lizenzierung oft erfolgversprechender, weil sich die Zahlungen über eine umsatzabhängige Gebühr am tatsächlichen Erfolg orientieren.“
Bei einer Lizenzierung bleibt das Patent im Besitz des Erfinders. Wer es einsetzen möchte, muss dafür bezahlen. Eine Lizenz hat zudem den Vorteil, dass mehrere Parteien die Erfindung nutzen können, den Eigentümer mit eingeschlossen. „Viele Erfinder übersehen, dass sie nach einem Verkauf ihre Erfindung nicht mehr kommerziell nutzen dürfen“, warnt der Patentingenieur. Das sei besonders ärgerlich, wenn das Patent für die Umsetzung eigener Produkte noch erforderlich ist und man sich durch den Verkauf in ungewollte Abhängigkeiten, z. B. vom größten Konkurrenten, begibt.
Die Bewertung kann auf Basis der DIN 77100 und des Standards für das SIGNO-Gutachten Patentwert erfolgen. EZN greift bevorzugt auf den SIGNO‑Standard zurück, da er einen ganzheitlichen Bewertungsansatz bietet. Er betrachtet fünf Dimensionen: den schutzrechtlichen Teil, den technischen Innovationswert, die unternehmerische Umsetzbarkeit, die Marktperspektive und das Wertpotenzial.
Ein gutes Exposé öffnet viele Türen
Kache sieht vor allem dort Potenzial, wo Dritte die Innovation nachvollziehen und praktisch einsetzen können. Beispiele für Erfindungen finden sich auf der EZN-Matching-Plattform innoland. Exemplarisch seien hier eine Vorrichtung zur Anordnung von Fensterscheiben auf Fensterrahmen sowie ein Verfahren zur Quantifizierung der Ladungsstärke optischer Teilentladungsmessungen genannt.
„Nicht selten steht und fällt der Erfolg damit, dass der Erfinder sein Know-how aktiv beim Käufer einbringt.“ Kache rät Erfindern daher, sich nicht gleich nach dem Verkauf zurückzuziehen, sondern für Schulungen und Kompendien bereitzustehen. Ein weiterer wichtiger Hebel sei ein gutes Exposé. Es fasst die Erfindung kurz und knapp zusammen und enthält alle relevanten Infos.
Nach 18 Monaten wird eine Patentanmeldung veröffentlicht. Manchmal bekommen die Erfinder kurz darauf ein amtlich aussehendes Schreiben, in denen Gebühren für fragwürdige Registereinträge gefordert werden. Oder es kommt Post von angeblichen potenziellen Interessenten, die vorgeben, an einem Kauf interessiert zu sein. „Möglicherweise möchte man sich von Ihnen eine Gebühr erschleichen oder die Person will Sie nur aushorchen.“ Man sollte unbedingt prüfen, wie seriös derartige Schreiben sind und wie belastbar das Interesse wirklich ist und im Zweifelsfall eine Unternehmensauskunft einholen.
Sich bei Patenten nicht übervorteilen lassen
In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Patentverwertungsagentur zu beauftragen, die mögliche Käufer identifiziert und den Prozess begleitet. Es gibt honorar- und provisionsbasierte Modelle sowie verschiedene Mischformen. „Die Konditionen müssen transparent sein, sodass man nicht von versteckten Kosten überrascht wird.“ Erfinder sollten außerdem prüfen, ob sie Teile an der Inhaberschaft ihrer Schutzrechte abgeben müssen. Das könne bei provisionsbasierten Findungen schon einmal der Fall sein. Sie sollten sich außerdem nicht unnötig lange binden und genau prüfen, welche Leistungen sie erhalten.
Ebenso sollte man sicherstellen, dass es keine Interessenkonflikte gibt. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Partner eine andere Technologie im Portfolio hat, die mit dem eigenen Patent konkurriert. Und für die er möglicherweise seine Ressourcen priorisiert. „Bei honorarbasierten Vermarktungsleistungen stellt sich diese Problematik nicht.“ Mitunter wollen Erfinder auch vermeiden, dass ihr Patent bestimmten Personen vorgelegt wird. EZN klärt daher im Detail, wer aus der Kontaktliste angesprochen werden darf.
Erfinder, die noch kein Schutzrecht angemeldet haben, sollten bei Gesprächen eine Geheimhaltungsvereinbarung abschließen. Oder sie sollten mit Partnern zusammenarbeiten, die diesen Punkt in ihren AGB garantieren. Denn sobald Details der Erfindung in der Öffentlichkeit sind, kann sie in dieser Form in Deutschland und den meisten anderen Ländern nicht mehr patentiert werden.
Überwachung von „Weltpatenten“ ist oft sehr schwierig
Ein „Weltpatent“, das als einzelnes Schutzrecht alle Länder der Erde abdeckt, gibt es nicht. Schutzrechte müssen in jedem Land bzw. Gebiet separat angemeldet werden. Dies kann durch eine PCT-Anmeldung, die häufig mit dem „Weltpatent“ verwechselt wird, vereinfacht werden. „Wer international anmeldet, sollte aber auch bedenken, dass er jeden Markt überwachen und die Verstöße verfolgen muss.“ Das könne teuer werden. Man kann selbst in Nordkorea Patente anmelden. „Ob das sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.“
Der wichtigste Schritt bleibt für Kache jedoch die Recherche in den Patentdatenbanken, noch bevor weitere Maßnahmen erfolgen. „Die Recherche zeigt nicht selten, dass die vermeintlich neue Erfindung längst existiert.“ EZN wurde einmal von einem Erfinder kontaktiert, der einen Wettbewerber verklagen wollte. Er hatte einen Klappverschluss für einen Bierkrug entwickelt, den auch der Konkurrent anbot. Eine Recherche ergab jedoch, dass eine ähnliche Lösung bereits vor 100 Jahren patentiert worden war. „Beide neueren Schutzrechte waren damit hinfällig.“
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