Honorare 23.11.2020, 11:57 Uhr

HOAI: Was steht in der neuen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure?

Die HOAI, also die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, regelt die Bezahlung für alle Leistungen eines Ingenieurs oder Architekten. Die zu berechnenden Arbeiten sind dabei in Leistungsphasen unterteilt. Die HOAI ist eine Verordnung des Bundes, die im Bundesgesetzblatt herausgegeben wird. 2021 tritt eine neue Ordnung in Kraft.

Vom höheren Honorar profitieren nicht alle.

Vom höheren Honorar profitieren nicht alle.

Foto: panthermedia.net/coolfonk

Was ist die HOAI?

Ursprünglich sollte die HOAI nur das Leistungsbild eines Ingenieurs oder Architekten abbilden, damit dieser seine Leistungen einfacher abrechnen konnte. Aus der ursprünglichen Idee ist weit mehr entstanden: die Aufteilung in Leistungsphasen und viele weitere Regelungen. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die HOAI die verschiedenen Arbeiten von Architekten und Ingenieuren beschreibt, sie in Leistungsphasen einteilt und deren Berechnung vorgibt.

Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) regelt die Verbindlichkeit der HOAI. Sie bekommt damit in gewissem Maße Gesetzescharakter, was bedeutet, dass die in ihr festgesetzten Honorare eingeklagt werden können. Die erste Fassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erschien am 1. Januar 1977. Sie löste die beiden veralteten Gebührenordnungen für Architekten (aus dem Jahr 1950) und die für Ingenieure (aus dem Jahr 1956) ab. Die aktuelle Fassung der HOAI ist seit Juli 2013 gültig.

§ 1 Ermächtigung zum Erlaß einer Honorarordnung für Ingenieure

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Leistungen der Ingenieure zu erlassen. In der Honorarordnung sind Honorare für Leistungen bei der Beratung des Auftraggebers, bei der Planung und Ausführung von Bauwerken und technischen Anlagen, bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen sowie bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung von städtebaulichen und verkehrstechnischen Maßnahmen zu regeln.

(2) In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ingenieure und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs auszurichten. Für rationalisierungswirksame besondere Leistungen des Ingenieurs, die zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten führen, können besondere Honorare festgesetzt werden.

(3) In der Honorarordnung ist vorzusehen, dass die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können;

2. die Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen überschritten werden dürfen;

3. die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern nicht bei Erteilung des Ingenieurauftrages etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Stellenangebote im Bereich Elektrotechnik, Elektronik

Elektrotechnik, Elektronik Jobs
Torqeedo GmbH-Firmenlogo
Qualitätsingenieur (m/w/d) Produkttests Torqeedo GmbH
Weßling Zum Job 
HVB Ingenieurgesellschaft mbH-Firmenlogo
Elektroingenieur (m/w/d) Bereich Elektrische Energieanlagen in der Infrastruktur HVB Ingenieurgesellschaft mbH
Wandlitz Zum Job 
KLN Ultraschall AG-Firmenlogo
Konstruktionsingenieur / Techniker / Meister (m/w/d) zur Vertriebsunterstützung KLN Ultraschall AG
Heppenheim Zum Job 
IPH Institut "Prüffeld für elektrische Hochleistungstechnik" GmbH-Firmenlogo
Ingenieur Elektrotechnik LV (m/w/d) IPH Institut "Prüffeld für elektrische Hochleistungstechnik" GmbH
Berlin-Marzahn Zum Job 
Technische Universität Darmstadt-Firmenlogo
Professur (W3) für Umformtechnologie Technische Universität Darmstadt
Darmstadt Zum Job 
Heidrive GmbH-Firmenlogo
Entwicklungsingenieur Elektrotechnik (m/w/d) Heidrive GmbH
Kelheim Zum Job 
Heidrive GmbH-Firmenlogo
Elektroniker oder Mechatroniker im Versuch und Prüffeld (m/w/d) Heidrive GmbH
Kelheim Zum Job 
FlowChief GmbH-Firmenlogo
Techniker:in Automatisierung (SCADA) (m/w/d) FlowChief GmbH
Wendelstein Zum Job 
Wirtgen GmbH-Firmenlogo
Software-Ingenieur (m/w/d) Elektrotechnik im Bereich Steuerungssoftware für mobile Arbeitsmaschinen Wirtgen GmbH
Windhagen Zum Job 
WBS Training AG-Firmenlogo
Technische:r Trainer:in für EPLAN (m/w/d) WBS Training AG
deutschlandweit (remote) Zum Job 
Niedersachsen.next GmbH-Firmenlogo
Themenmanager Manufacturing-X | SCALE-MX (m/w/d) Niedersachsen.next GmbH
Hannover Zum Job 
Niedersachsen.next GmbH-Firmenlogo
Themenmanager Mobilität und Digitalisierung | Mobilitätskonzepte (m/w/d) Niedersachsen.next GmbH
Hannover Zum Job 
Universität Duisburg-Essen Campus Duisburg-Firmenlogo
13 positions for PhD candidates (f/m/d) Universität Duisburg-Essen Campus Duisburg
Duisburg Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Projektingenieur (w/m/d) mit Schwerpunkt Tunnelbetrieb Die Autobahn GmbH des Bundes
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Servicetechniker (w/m/d) Die Autobahn GmbH des Bundes
München Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Mitarbeiter Elektroanlagen (m/w/d) Die Autobahn GmbH des Bundes
München Zum Job 
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover-Firmenlogo
Ingenieur*in (jeglichen Geschlechts; FH-Diplom oder Bachelor) der Fachrichtung Elektrotechnik oder vergleichbarer Studienrichtung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
Hannover Zum Job 
Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden (OTH)-Firmenlogo
Professur (m/w/d) der BesGr. W 2 für das Lehrgebiet Solar Energy and Building Automation Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden (OTH)
Frankfurt University of Applied Sciences-Firmenlogo
Professur "Elektrotechnik, insbesondere Nachhaltige intelligente Systeme" Frankfurt University of Applied Sciences
Frankfurt am Main Zum Job 
Frankfurt University of Applied Sciences-Firmenlogo
Professur "Vernetzte Eingebettete Systeme" (w/m/d) Frankfurt University of Applied Sciences
Frankfurt am Main Zum Job 

Reformen der HOAI

Die letzte weitreichendere Reform der HOAI gab es 2009. Nun wird es diese wieder 2021 geben (siehe Punkt unten).

So sind seitdem beispielsweise Stundensätze frei vereinbar und weniger Leistungsinhalte verbindlich geregelt. Darüber hinaus besteht seit 2009 für Planungsänderungen auf Wunsch des Auftraggebers ein Vergütungsanspruch unabhängig von der Höhe des Aufwands.

Auch wurden die Honorartafelwerte gegenüber der Fassung von 1996 angehoben – und zwar um 10 %. Diese weitreichenden Änderungen wurden aufgrund von europarechtlichen Bedenken gegenüber der HOAI notwendig. Seit 2009 ist die HOAI zweigeteilt in den 55 Paragrafen (bis dahin 103) umfassenden Verordnungsteil und einen teilweise unverbindlichen Teil („Kannvorschriften“), der 14 Anlagen umfasst.

Die aktuelle Aufteilung der HOAI ist wie folgt:

  • Allgemeine Vorschriften
  • Flächenplanung, unterteilt in Bauleitplanung und Landschaftsplanung
  • Objektplanung, unterteilt in Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
  • Fachplanung, unterteilt in Tragwerk sowie Technische Ausrüstung
  • Übergangs- und Schlussvorschriften

Jede Teilleistung ist wiederum in neun Leistungsphasen unterteilt, die für alle Leistungen identisch sind.

Was ist in der HOAI 2021 neu?

2021 gibt es eine Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Der deutsche Gesetzgeber kommt den Vorgaben des Vertragsverletzungsurteils des EuGH vom 4. Juli 2019 nach. Die HOAI 2021 wird am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Die größten Veränderungen: Das bisher verbindliche Preisrecht der HOAI dient ab diesem Zeitpunkt nur noch der Orientierung. Neben den Qualitätswettbewerb der Architekten und Ingenieure dürfte daher in Zukunft vermehrt ein nicht unerheblicher Preiswettbewerb treten.

Bundesrat wies Entwurf zur HOAI zunächst zurück

Das könnte Sie auch interessieren:

Warum eine neue HOAI?

Seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 1977 sind die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und ihr verbindliches Preisrecht umstritten, so die internationale Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells. Die letzte umfassende Änderung erfolgte im Jahr 2013 und brachte Neuerungen insbesondere in Bezug auf die geregelten Leistungsbilder und Vergütungsfragen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte 2019 fest, dass das verbindliche Preisrecht der HOAI gegen die europäische Niederlassungsfreiheit in Form der Dienstleistungsrichtlinie verstößt. Die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI ist somit europarechtswidrig.

Der deutsche Gesetzgeber musste auf dieses Urteil des EuGH reagieren und die Vorgaben des EuGH umsetzen. Realistisch verblieben nur zwei mögliche Reaktionen: Die Festsetzung von Mindest- und Höchsthonoraren in der HOAI musste entweder vollständig abgeschafft oder zumindest so umfassend verändert und entschärft werden, dass das in der HOAI enthaltene (vormals verbindliche) Preisrecht der europäischen Dienstleistungsrichtlinie entspricht.

Die HOAI bietet anstatt der vorher verbindlichen Vergütungsvorgaben nur noch eine reine Orientierung für die Honorarvereinbarung der Vertragsparteien. Die Verbindlichkeit des Preisrahmens aus Mindest- und Höchstsätzen für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren ist in der neuen HOAI 2021 also nicht mehr enthalten. „Auch die Honorartafeln dienen nur noch zur bloßen Preisorientierung“, erklärt Lukas Claasen, der Rechtsrat bei Hogan Lovells bietet.

„Es sind somit in Zukunft auch Honorarvereinbarungen außerhalb des von der HOAI vorgegebenen Preisrahmens möglich und die Honorare für Architekten- und Ingenieursleistungen sind damit frei verhandelbar“, sagt er weiter.

Diese drei Vergütungsmöglichkeiten werden wichtiger:

  • Pauschalhonorare
  • Aufwandshonorare
  • alternative Vergütungsmodelle

Darüber hinaus bleiben die Honorarermittlungsparameter jedoch sehr ähnlich, heißt es bei der Wirtschaftskanzlei weiter. So wird beispielsweise weiterhin mit anrechenbaren Kosten, Honorarzonen und Teilleistungspunkten gearbeitet. Allerdings wird der vormalige Mindestsatz nach der HOAI nun nur noch als Basishonorarsatz bezeichnet.

Was passiert mit Altfällen?

Die HOAI 2021 gilt für Verträge, die ab dem 1. Januar 2021 geschlossen werden. Zur Frage, ob die HOAI auf Verträge, die bereits abgeschlossen sind oder bis Ende diesen Jahres abgeschlossen werden, weiterhin anzuwenden ist, entbrannte zuletzt ein Streit zwischen deutschen Gerichten. Es ist daher aktuell noch unklar, wie mit diesen Altfällen, in denen zunächst ein Honorar unterhalb des Mindestsatzes vereinbart wurde und der Planer nachträglich den Mindestsatz verlangt, umzugehen ist, so Hogan Lovells. Insoweit verbleibt zunächst eine Rechtsunsicherheit.

Wer unterliegt der HOAI?

Die HOAI wird als Preisrecht für Planungsleistungen im Bauwesen gesehen. Ausnahmen sind nur in sehr wenigen, klar definierten Fällen vorgesehen – zum Beispiel wenn Leistungen durch Generalunternehmer übernommen werden, die regelmäßig Bauleistungen erbringen. Folglich unterliegen der HOAI alle Architekten- und Ingenieurleistungen, die innerhalb Deutschlands in den Bereichen Architektur, Stadtplanung und Bauwesen erbracht werden.

Von der HOAI ausgenommene Leistungen sind solche, die zu den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau sowie Verfahrens-, Elektro- und Prozesstechnik gehören. Da sie keinen direkten Bezug zur technischen Ausstattung eines Bauwerks haben, gibt es für sie zwar Regelungen, sie sind jedoch nicht verpflichtend.

Die HOAI ist sowohl für Auftraggeber, als auch Auftragnehmer verbindlich. Da sie leistungsbezogen ist, gilt sie auch dann, wenn die vereinbarten Leistungen nicht von Ingenieuren oder Architekten durchgeführt werden. Wer als Nicht-Ingenieur oder -Architekt Leistungen nach HOAI erbringt, muss auch nach dieser Verordnung sein Honorar berechnen. Die HOAI regelt nicht nur das Honorar für natürliche Personen, sprich Einzelunternehmer oder Freiberufler, sondern muss auch von juristischen Personen, also einer GmbH, GbR, AG, usw. angewandt werden. Eine berufsbezogene Auslegung der HOAI ist somit ausgeschlossen.

Ausnahmen der HOAI

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure kennt einige Ausnahmen. So wird die HOAI nicht angewendet, wenn die Ingenieur- oder Architektenleistungen notwendigerweise Bestandteil einer Bauleistung sind, die komplett angeboten und abgenommen wird. Der Komplettanbieter muss jedoch seinerseits Ingenieurleistungen, die er für sein Komplettangebot erbringen lässt, nach der HOAI vergüten.

Ein weiterer Ausnahmefall liegt vor, wenn eine Auftragsleistung ungewöhnlich einfach ist oder zwischen den Vertragsparteien eine freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehung besteht. In solchen Fällen ist eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze zulässig, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Grundsätzlich muss auch bei einer zulässigen Unterschreitung das Honorar auskömmlich sein. Es handelt sich in diesen Ausnahmefällen aber um gerichtliche Einzelfallentscheidungen. In der Regel gelten geringer Aufwand und ständige Geschäftsbeziehungen oder auch die Wiederverwendung vorhandener Planungen nicht als Ausnahmetatbestand.

Verstöße gegen die HOAI

Jede Abweichung vom Preisrahmen der HOAI verstieß bislang gegen geltendes Recht. Mitunter reicht schon eine falsch vereinbarte Honorarzone oder Leistungsphase, um einen Verstoß zu begehen. Eine Abweichung von den geregelten Mindestpreisen sowie den Honorartabellen und Stundensätzen ist grundsätzlich verboten. Dies gilt natürlich nur für Honorare, die in den Tabellen auch erfasst sind.

Ab 2021 gilt: Grundsätzlich ist es nun auch möglich, nur Teile der HOAI im Vertrag zu vereinbaren oder diese insgesamt heranzuziehen, aber im Einzelnen von ihr abzuweichen. 

Für eine wirksame Honorarvereinbarung nach den Regeln der HOAI bedarf es ab dem kommenden Januar keiner schriftlichen Vereinbarung (durch handschriftliche Namensunterschrift) mehr, weiss Lukas Claasen. Es reicht vielmehr die Einhaltung der bloßen Textform gemäß § 126b BGB, sodass auch der Austausch von E-Mails und PDF-Dokumenten eine wirksame Honorarvereinbarung nach sich ziehen kann.

Die Leistungsphasen der HOAI

Die Leistungsphasen der HOAI orientieren sich am Bauablauf. Sämtliche Leistungen, die Ingenieure oder Architekten im Verlauf eines Bauvorhabens übernehmen, sind darin beschrieben. Die Leistungsphasen dienen auch der Berechnung des Honorars. Jede Leistungsphase nimmt einen bestimmten prozentualen Anteil des Gesamthonorars ein, je nach Höhe des Aufwandes. Folgende Leistungsphasen sind in der HOAI verankert:

LP1 Grundlagenermittlung: Die Grundlagenermittlung macht nur einen sehr kleinen Teil (unterer einstelliger Prozentbereich) des Gesamthonorars aus. Zu ihr gehören alle Arbeiten, die vor der eigentlichen Planung liegen. Zum Beispiel Gespräche mit Bauherren, Standortanalysen oder Budgetberechnungen.

LP2 Vorplanung: Für die Vorplanung fällt ebenfalls ein Betrag im einstelligen Prozentbereich des Gesamthonorars an. Sie umfasst etwa erste zeichnerische Darstellungen (Skizzen), mögliche Alternativlösungen, Vorverhandlungen mit Behörden sowie die Präsentation der Vorplanungsergebnisse.

LP3 Entwurfsplanung: Sie ist in der Honorarordnung bei fast allen Leistungsbildern der drittgrößte Posten. In dieser Phase wird der konkrete Entwurf eines Bauvorhabens erarbeitet. Aus den Skizzen werden richtige Bauzeichnungen, die neben Grundrissen auch verschiedene Ansichten des Gebäudes beinhalten. In dieser Phase erfolgt eine detailliertere Kostenberechnung, die über die Schätzung der ersten Leistungsphasen hinausgeht.

LP4 Genehmigungsplanung: Sie macht ebenfalls nur einen kleinen Teil des Gesamthonorars aus. Die Genehmigungsplanung umfasst unter anderem den Antrag für die Baugenehmigung. Ingenieure und Architekten erarbeiten einen Bauauftrag, den sie gemeinsam mit den nötigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.

LP5 Ausführungsplanung: Die Ausführungsplanung ist je nach Leistungsbild der größte oder zweitgrößte Posten im gesamten Kostenvolumen. Zur Ausführungsplanung gehört die Konkretisierung der Phasen drei und vier inklusive einer zeichnerischen Darstellung des finalen Objekts mit allen nötigen Detailzeichnungen. Das erforderliche Material wird errechnet sowie ein Plan für die Integration externer, für den Bau notwendiger Experten erstellt.

LP6 Vergabevorbereitung: Diese Phase macht bei den meisten Leistungsbildern etwa ein Zehntel der Kosten eines Bauvorhabens aus, kann aber auch noch geringer ausfallen. Bei der Vorbereitung der Vergabe werden Leistungsbeschreibungen erarbeitet, auf deren Basis Ausschreibungen für externe Gewerke wie Maurer, Dachdecker sowie Zimmerleute erfolgen.

LP7 Mitwirkung bei der Vergabe: In dieser Phase überprüfen Ingenieur und Architekt die eingehenden Angebote externer Gewerke und koordinieren die Vergabe der Aufgaben. Für diese Leistungsphase fällt ein Honorar im niedrigen einstelligen Prozentbereich des Gesamtbetrags an.

LP8 Objektüberwachung, Bauüberwachung und Dokumentation: Mit wenigen Ausnahmen fällt für die LP8 der größte Anteil des Honorars an, in den Ausnahmefällen ist es der zweithöchste Posten. In diese Phase fällt der Baubeginn und damit einhergehend die Koordination aller Arbeiten auf der Baustelle, Objektüberwachung, Prognosen bezüglich der Gesamtrechnung auf Basis der eingehenden Rechnungen externer Unternehmen.

LP9 Betreuung des Objekts: In dieser letzten Leistungsphase, die ebenso wie die LP1 mit den geringsten Anteil des Gesamthonorars ausmacht, folgt die Endabnahme des Bauprojekts. Dazu gehören auch Gutachten, Sicherheitsleistungen sowie Rechnungen. Zum Schluss erfolgt die Übergabe des Projekts an den Bauherrn.

Foto: IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft/ www.ingenieur.de

Foto: IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft/ www.ingenieur.de

Sinn der Leistungsphasen und der HOAI ist es, sowohl Architekten und Ingenieure, als auch Bauherren abzusichern. Ingenieuren und Architekten wird auf diesem Weg ein faires Honorar garantiert, während Bauherren sicher sein können, dass Bauplanung und -ausführung qualitativ hochwertig durchgeführt werden. Denn die HOAI sorgt dafür, dass die Bauvergabe nicht nach rein finanziellen Aspekten erfolgt, weil diese für alle Anbieter gleich geregelt sind, sondern auch den qualitativen Aspekten eine große Bedeutung zukommt.

Wie wird das Honorar berechnet?

Die prozentuale Aufgliederung des Honorars richtet sich nach den Leistungsphasen und dem Leistungsbild. Das Gesamthonorar hängt somit vor allem von den Baukosten ab und davon, welche der Leistungsphasen der Ingenieur oder Architekt tatsächlich übernimmt. Üblicherweise übernimmt ein Ingenieur- oder Architektenbüro alle Leistungsphasen der Honorarordnung. Es gibt jedoch auch Büros, die ein Projekt nur bis zur Genehmigung betreuen. Sie können demnach nur die Phasen 1 bis 4 abrechnen. Die Ausführungsplanung wird dann wiederum von speziellen Büros übernommen, die umgekehrt nur die Phasen 5 bis 9 abrechnen dürfen.

Nicht alle Kosten eines Bauvorhabens sind für das Honorar anrechenbar. Zu den anrechenbaren Kosten gehören Erdarbeiten, Rohbau sowie Ausbau. Auch Kosten für den Einbau der Haustechnik können anteilig für die Honorarberechnung herangezogen werden. Außenanlagen sind nur dann anrechenbar, wenn diese durch Architekt oder Ingenieur geplant oder in einer anderweitigen Leistungsphase betreut wurden. Nicht in die Berechnung einfließen dürfen die Kosten für das Grundstück und dessen Erschließung.

Honorarzonen nach Planungsanforderung

Die HOAI regelt nicht nur die prozentuale Aufgliederung des Honorars über die Leistungsphasen, sondern über Honorarzonen auch eine Einstufung des Gesamthonorars. Die Honorarzonen für Objekt- und Tragwerksplanungen sind folgendermaßen aufgeteilt:

  • Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen
  • Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen
  • Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen
  • Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen
  • Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen

So fällt beispielsweise ein Einfamilienhaus in die Honorarzone III, die für durchschnittliche Planungsanforderungen gilt. In die Honorarzone IV oder V gehören zum Beispiel Instituts- oder Laborgebäude, aber auch Bauten für den Strafvollzug, Krankenhäuser der Versorgungsstufe III sowie Großsportstätten und Hallenschwimmbäder. Sehr geringe Planungsanforderungen, die lediglich eine Berechnung in der Honorarzone I erlauben, erfordern etwa Carports, einfache landwirtschaftliche Gebäude wie Scheunen oder reine Einstellhallen. Welcher Honorarzone der jeweilige Auftrag zuzuordnen ist, ist über die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure eindeutig geregelt.

Lesen Sie auch:

Stundensätze für Freelancer

Ein Beitrag von:

  • Julia Klinkusch

    Julia Klinkusch ist seit 2008 selbstständige Journalistin und hat sich auf Wissenschafts- und Gesundheitsthemen spezialisiert. Seit 2010 gehört sie zum Team von Content Qualitäten. Ihre Themen: Klima, KI, Technik, Umwelt, Medizin/Medizintechnik.

  • Sarah Janczura

    Sarah Janczura

    Sarah Janczura schreibt zu den Themen Technik, Forschung und Karriere. Nach einem Volontariat mit dem Schwerpunkt Social Media war sie als Online-Redakteurin in einer Digitalagentur unterwegs. Aktuell arbeitet sie als Referentin für Presse und Kommunikation beim VDI e.V.

Themen im Artikel

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.