Arbeitsrecht 30.11.2021, 15:37 Uhr

Kurzarbeit: Arbeitnehmern droht Urlaubskürzung – Gericht fällt klares Urteil

Müssen Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit weniger Urlaubstagen rechnen? Darüber hat das Bundesarbeitsgericht eine bedeutende Entscheidung gefällt.

Koffer und Reisetasche zwei Personen Halle

Weniger Urlaub durch Kurzarbeit Null. Das könnte Arbeitnehmern drohen.

Foto: panthermedia.net/NomadSoul

Kurzarbeit war wohl eines der meistgehörten Wörter des Jahres 2020 – und immer noch fällt bei zahlreichen Arbeitnehmern durch die Corona-Pandemie Arbeit weg. Ein Ende ist nicht in Sicht, denn die vierte Welle trifft uns aktuell mit Wucht, was auch Auswirkungen auf viele Unternehmen haben dürfte. Nun sorgt ein Präzedenzfall für Aufsehen. Steht Arbeitnehmern durch Kurzarbeit weniger Urlaub zu?

Kurzarbeit sorgte in der Pandemie für die Erhaltung von Jobs. Dafür ist das Instrument für Arbeitnehmer mit weniger Lohn und möglichen Steuernachzahlungen verbunden. Heute hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, ob es eine weitere negative Entwicklung für Angestellte geben wird: Urlaubskürzungen. Konkret betrifft das die sogenannte Kurzarbeit Null. Wir klären die wichtigsten Fragen.

Top Stellenangebote

Zur Jobbörse
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)-Firmenlogo
Ingenieurinnen und Ingenieure (w/m/d) der Elektrotechnik bzw. Informationstechnik für Kulturbauten und das RKI Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
Staatliches Baumanagement Lüneburger Heide-Firmenlogo
Baugruppenleitung (m/w/d) Staatliches Baumanagement Lüneburger Heide
MAX-DELBRÜCK-CENTRUM FÜR MOLEKULARE MEDIZIN-Firmenlogo
Fachkraft für Arbeitssicherheit (m/w/d) bei der Stabsstelle Sicherheit MAX-DELBRÜCK-CENTRUM FÜR MOLEKULARE MEDIZIN
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung-Firmenlogo
Technische*r Mitarbeiter*in bzw. Ingenieur*in (m/w/d) in einer ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung mit dem Schwerpunkt Elektronik/Mikroelektronik oder vergleichbar Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Berlin-Steglitz Zum Job 
Polizei Berlin-Firmenlogo
Technische Sachbearbeiterin / Technischer Sachbearbeiter Kommunikationstechnik (w/m/d) (TSB/in Telekommunikationstechnik) Polizei Berlin
Forschungszentrum Jülich GmbH-Firmenlogo
Direktor (w/m/d) für das Institute of Climate and Energy Systems (ICE-2) Forschungszentrum Jülich / W3-Universitätsprofessur Techno-ökonomische Bewertung von Energiesystemen RWTH Aachen - Fakultät für Maschinenwesen Forschungszentrum Jülich GmbH
Jülich Zum Job 
Technische Hochschule Mittelhessen-Firmenlogo
W2-Professur mit dem Fachgebiet Material- und Fertigungstechnologie Metallischer Werkstoffe Technische Hochschule Mittelhessen
Friedberg Zum Job 
Thyssengas GmbH-Firmenlogo
Teamleiter Betrieb Messtechnik (m/w/d) Thyssengas GmbH
Dortmund, Duisburg Zum Job 
DB InfraGO AG-Firmenlogo
Planungsingenieur:in Elektrotechnik DB InfraGO AG
Frankfurt am Main Zum Job 
DB InfraGO AG-Firmenlogo
Technischer Projektmanager Neubaustrecke Frankfurt-Mannheim (w/m/d) DB InfraGO AG
Frankfurt am Main Zum Job 

Bundesarbeitsgericht billigt Kürzung von Urlaubsansprüchen

Das Urteil ist da: Kurzarbeit führt zur Kürzung von Urlaubsansprüchen. Das Bundesarbeitsgericht entschied erstmalig, dass für Zeiträume der Kurzarbeit der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat geleisteter Kurzarbeit „Null“ um 1/12 gekürzt werden kann. Die Rechtslage ordnet der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Fuhlrott ein.

„Bislang war unklar und höchstrichterlich durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden, ob eine solche Urlaubskürzung auch für Zeiten der Kurzarbeit gilt“, erläutert Michael Fuhlrott.

Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass zwar Urlaubsanspruch dem Grunde nach entstehe, dieser aber für Zeiten nicht tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung zu kürzen sei. Konjunkturelle Kurzarbeit „Null“ führe daher wie andere Teilzeittatbestände zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs.

Was ist Kurzarbeit Null?

Bei der sogenannten Kurzarbeit Null beträgt der Arbeitsausfall 100 Prozent. Sprich: Die Arbeit wird vorübergehend komplett eingestellt.

Kurzarbeitergeld: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Kurzarbeit: Worüber entscheidet das Bundesarbeitsgericht?

Es geht darum, wie Kurzarbeit Null, bei der die Arbeit vorübergehend komplett ausgesetzt wird, in Bezug auf die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern rechtlich zu werten ist. Die Kernfrage: Haben Arbeitnehmern für Zeiträume ohne Arbeitspflicht nur einen anteiligen Urlaubsanspruch – wie manche Arbeitgeber und Arbeitsgerichte meinen? Oder gilt die Position von Arbeitnehmervertretern, die eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs strikt ablehnen, weil durch Kurzarbeit “Beschäftigte eben keine planbare Freizeit erhalten”, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) argumentiert? Vorstandsmitglied Anja Piel sagte, „aus Sicht des DGB ist es unzulässig, dass Arbeitgeber im Falle von pandemiebedingter Kurzarbeit Null den Urlaub kürzen.“

Kurzarbeit: Studie mit besorgniserregendem Ergebnis

Das Grundsatzurteil wird im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Verkäuferin und ihrem Arbeitgeber erwartet. Die Verkäuferin aus Nordrhein-Westfalen arbeitet als Verkaufshilfe drei Tage pro Woche. 2020 wurde sie über mehrere Monate in Kurzarbeit Null geschickt. Ihr Urlaub wurde um einige Tage gekürzt. Dagegen klagt sie – und wird bis in die höchste Instanz vom Rechtsschutz des DGB unterstützt. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber in seiner heutigen Entscheidung Recht. Es hielt die Kürzung der Urlaubsansprüche für gerechtfertigt.

„Die Entscheidung war so zu erwarten“, meint Fachanwalt Fuhlrott. „Auch der Europäische Gerichtshof hatte in der Vergangenheit eine Kürzung von Urlaubsansprüchen für Zeiten geduldet, in denen der Arbeitnehmer nicht tatsächlich tätig“, so Fuhlrott.

Er weist aber auch daraufhin: „Eine Urlaubskürzung wegen Kurzarbeit ist nur möglich, wenn die Kurzarbeit auch rechtlich wirksam eingeführt worden ist. Die Anforderungen hierbei sind hoch: Ist in der entsprechenden Vereinbarung zur Kurzarbeit nicht die zeitliche Dauer genannt und fehlen Regelungen zum Umfang der Kurzarbeit, besteht ein hohes Unwirksamkeitsrisiko.“

Wann dürfen Arbeitgeber Urlaub kürzen?

Deutsche Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Mindestanforderungen (24 Tage pro Jahr), einem Tarifvertrag oder den Angaben im Arbeitsvertrag. Bei krankheitsbedingten Ausfällen und während der Schutzfristen des Mutterschutzes ist eine Urlaubskürzung nicht zulässig. Doch wie so häufig greifen Ausnahmen:

Besteht eine Vereinbarung über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus, kann ein individueller Arbeitsvertrag oder auch ein anwendbarer Tarifvertrag Regelungen über eine anteilige Kürzung des Mehrurlaubs beinhalten. Eine Kürzung aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten wäre dann zulässig.

Anders verhält es sich innerhalb der Elternzeit. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Urlaub auch während dieser Zeit weiter. Arbeitgeber sind aber berechtigt, den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Wird ein komplettes Jahr Urlaub genommen, können die Urlaubstage auch komplett entfallen.

10 Fragen, 10 Antworten rund um den Jahresurlaub

Wird Arbeitnehmern bereits Urlaub durch Kurzarbeit gekürzt?

Das ist in den seltensten Fällen so. Laut Untersuchungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) verzichten fast alle Arbeitgeber auf eine Kürzung des Jahresurlaubs innerhalb der Kurzarbeit. Nur jeder neunte Betrieb hat Urlaubstage gestrichen. In der Regel handelte es sich um Konzerne, die mit erheblichem Arbeitsausfall zu kämpfen hatten.

Wie viele Menschen befinden sich noch in Kurzarbeit?

Im Oktober 2021 waren laut dem Erhebungsportal Statista noch circa 504.000 Personen in Kurzarbeit. Die meisten von ihnen arbeiten im Verarbeitenden Gewerbe. Die Zahl sinkt kontinuierlich. Im April 2020 – zur Hochzeit der Corona-Pandemie – befanden sich laut der Agentur für Arbeit sechs Millionen Personen in Kurzarbeit.

Ein Beitrag von:

  • Peter Sieben

    Peter Sieben schreibt über Forschung, Politik und Karrierethemen. Nach einem Volontariat bei der Funke Mediengruppe war er mehrere Jahre als Redakteur und Politik-Reporter in verschiedenen Ressorts von Tageszeitungen und Online-Medien unterwegs.

  • Sarah Janczura

    Sarah Janczura

    Sarah Janczura schreibt zu den Themen Technik, Forschung und Karriere. Nach einem Volontariat mit dem Schwerpunkt Social Media war sie als Online-Redakteurin in einer Digitalagentur unterwegs. Aktuell arbeitet sie als Referentin für Presse und Kommunikation beim VDI e.V.

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.