Elektrofahrräder im Verkehrsrecht 06.05.2019, 13:30 Uhr

Gesetzliche Regelungen für E-Bike und Pedelec

Ob nun E-Bike oder Pedelec: Elektrofahrräder sind im Trend. Rechtlich betrachtet sind E-Bikes und Pedelecs aber nicht immer Fahrräder. Ab bestimmten Leistungen und Höchstgeschwindigkeiten gelten sie als Mofa bzw. Kleinkraftrad. Im Folgenden erfahren Sie, welche gesetzlichen Regelungen für die verschiedenen Elektro-Zweiräder und ihre Fahrer gelten.

Radweg

Foto: panthermedia.net/gorlovkv

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Jedes Elektrofahrrad, das innerhalb der EU verkauft wird, muss eine EU-Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung besitzen. Je nach Fahrzeugtyp benötigen sie eine Betriebserlaubnis. Eine Einzelzulassung ist nicht nötig, da selbst schnelle Pedelecs (S-Pedelecs) und E-Bikes maximal 45 Kilometer pro Stunde erreichen und somit zu den zulassungsfreien Fahrzeugen gehören.

Vorschriften für Pedelecs

Pedelec steht für Pedal Electric Cycle. Sein Elektromotor unterstützt Fahrer bis zu einer bestimmten Geschwindigkeit ausschließlich beim Tritt in die Pedale. Optional können sie auch mit Anfahr- bzw. Schiebehilfen ausgestattet sein.

Die technischen Vorschriften für Pedelecs sind:

  • Motorleistung maximal 250 Watt
  • Geschwindigkeit mit Motorunterstützung maximal 25 Kilometer pro Stunde
  • Anfahr- und Schiebehilfe ohne Treten bis maximal 6 Kilometer pro Stunde (§ 63a StVZO)

Rechtliche Vorschriften, die Pedelec-Fahrer beachten müssen:

  • es ist einem Fahrrad rechtlich gleichgestellt (§1 Absatz 3 StVG)
  • benutzungspflichtige Radwege – gekennzeichnet durch blaue Verkehrsschilder mit weißem Fahrradsymbol – müssen befahren werden (§2 Absatz 4 StVO)
  • Kindersitz für Passagiere bis 7 Jahren benötigt
  • (Kinder-)Anhänger darf angebracht werden
  • Sicherheitsausrüstung nach Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
  • eine helltönende Glocke (§ 64a StVZO)
  • 2 voneinander unabhängige Bremsen (§ 65 Abs. 1 StVZO)
  • ein weißer Scheinwerfer und ein weißer nach vorn gerichteter Reflektor (§ 67 Abs. 3 StVZO)
  • eine rote Schlussleuchte und ein roter Rückstrahler bzw. Reflektor (§ 67 Abs. 4 StVZO)
  • die Beleuchtung kann entweder über eine Lichtmaschine oder über Batterien mit Strom versorgt werden (§ 67 StVZO)
  • gelbe Reflektoren an den Fahrradpedalen nach vorne und hinten (§ 67 Abs. 6 StVZO)
  • entweder je zwei gelbe Reflektoren in den Speichen der Räder oder ein weißer reflektierender Ring am Fahrradreifen (§ 67 Abs. 7 StVZO)

Vorschriften für S-Pedelecs

S-Pedelecs sind wesentlich schneller als normale Pedelecs. Auch ihr Motor unterstützt die Fahrer beim Tritt in die Pedale. Allerdings gibt es Modelle, die mit einem Gashebel ausgestattet sind und ohne Pedalantrieb bis zu 20 Kilometer pro Stunde fahren können.

Technisch müssen S-Pedelecs folgende Kriterien erfüllen, um als solche zu gelten:

  • Motorleistung von höchstens 4.000 Watt mit maximal 400 % Tretkraftunterstützung (EU-Verordnung Nr. 168/2013)
  • Geschwindigkeit mit Motorunterstützung beim Treten: maximal 45 Kilometer pro Stunde
  • Geschwindigkeit per Gashebel ohne Treten: bis 20 Kilometer pro Stunde
  • Reifenprofiltiefe: mindestens 1 Millimeter
  • Rückspiegel, gelbe Seitenreflektoren, Beleuchtung für Versicherungskennzeichen, Hupe, Seitenständer und Bremslicht müssen vorhanden sein
  • der Seitenständer muss bei Entlastung selbstständig einklappen
  • mehrspurige S-Pedelecs (z.B. Lastenräder) brauchen zusätzlich Blinker und eine Füllstandanzeige der Bremsanlage
  • nur Ersatzteile verwenden, die laut Betriebserlaubnis (BE) freigegeben sind

Rechtlich gilt für S-Pedelecs und ihre Fahrer:

  • sie sind Kleinkrafträder (Klasse L1e-B)
  • sie benötigen eine Betriebserlaubnis
  • sie sind versicherungspflichtig
  • Versicherungskennzeichen muss angebracht sein
  • Mindestalter der Fahrer: 16 Jahre (§ 10 Absatz 1 FeV)
  • Führerschein der Klasse AM
  • Helmpflicht (§ 21a Absatz 2 StVO)
  • Licht muss immer eingeschaltet sein (§ 17 Absatz 2a StVO)
  • geeigneter Kindersitz für Passagiere bis 7 Jahre
  • Radwege dürfen nicht befahren werden
  • Einbahnstraßen nur in Fahrtrichtung nutzen
  • Alkoholpegel maximal 0,5 Promille
  • Mitnahme in Bus und Bahn je nach Bundesland und Verkehrsverbund unterschiedlich
  • Kinderanhänger sind verboten, Lastenanhänger unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt

Vorschriften für E-Bikes

E-Bikes sind elektromotorisierte Fahrräder, die auf Knopfdruck und ohne Kraftaufwand des Fahrers beschleunigen. Je nach maximaler Höchstgeschwindigkeit fallen sie in eine andere Fahrzeugklasse und ihre Fahrer müssen unterschiedliche Vorschriften beachten.

Für alle E-Bikes gilt:

  • es sind keine Fahrräder, sondern Krafträder
  • die Modelle brauchen eine gültige Betriebserlaubnis
  • Fahrer benötigen eine entsprechende Fahrerlaubnis
  • sie sind versicherungspflichtig und müssen ein Versicherungsnummernschild haben
  • Einbahnstraßen nur in Fahrtrichtung nutzen
  • Alkoholpegel maximal 0,5 Promille
  • Kinder dürfen nicht in Anhängern transportiert werden (§ 32a StVZO)
  • Reifen müssen eine Profiltiefe von mindestens 1 Millimeter haben

Technische Beschränkungen für E-Bikes bis 20 Kilometer pro Stunde:

  • Motorleistung maximal 500 Watt (§ 3 Absatz 2.2 StVRAusnV)
  • Leergewicht maximal 30 Kilogramm (§ 3 Absatz 1.1 StVRAusnV)
  • Felgendurchmesser von 26 Zoll bis 28 Zoll (§ 3 Absatz 1.2 StVRAusnV)
  • Reifenbreite maximal 1,75 Zoll (§ 3 Absatz 1.3 StVRAusnV)

Gesetzliche Vorschriften für E-Bikes bis 20 Kilometer pro Stunde:

  • laut Ausnahmeverordnung (StVRAusnV) gelten sie als Leichtmofa
  • Mindestalter der Fahrer: 15 Jahre (§ 10 Absatz 3 FeV)
  • Mofa-Prüfbescheinigung für alle nach dem 01.04.65 Geborenen (§ 5 Absatz 1 FeV)
  • keine Helmpflicht
  • Kindersitz für Passagiere bis 7 Jahren notwendig
  • dürfen Radwege nur befahren, wenn diese mit „E-Bike frei“ oder „Mofa frei“ gekennzeichnet sind

Vorschriften für E-Bikes und ihre Fahrer bis 25 Kilometer pro Stunde :

  • gelten als Mofa
  • Mindestalter der Fahrer: 15 Jahre (§ 10 Absatz 3 FeV)
  • Mofa-Prüfbescheinigung für alle nach dem 01.04.65 Geborenen (§ 5 Absatz 1 FeV)
  • Helmpflicht (§ 21a Absatz 2 StVO)
  • dürfen nur auf Radwegen verkehren, die mit „E-Bike frei“ oder „Mofa frei“ gekennzeichnet sind
  • geeigneter Kindersitz für Passagiere bis 7 Jahren notwendig

Vorschriften für E-Bikes und ihre Fahrer bis 45 Kilometer pro Stunde:

  • sie sind Kleinkrafträder (Klasse L1e-B)
  • Motorleistung maximal 4.000 Watt (§ 2 Absatz 11a FZV)
  • Mindestalter der Fahrer: 16 Jahre (§ 10 Absatz 1 FeV)
  • Führerscheinpflicht der Klasse AM
  • Helmpflicht (§ 21a Absatz 2 StVO)
  • Licht muss immer eingeschaltet sein (§ 17 Absatz 2a StVO)
  • Fahrradwege sind tabu
Biketyp Höchstgeschwindigkeit Führerschein Helmpflicht Radwegnutzung
Pedelec 25 km/h nicht nötig nein obligatorisch
S-Pedelec 45 km/h Klasse AM ja verboten
E-Bike 20 20 km/h Mofa nein Nur, wenn für Mofa frei
E-Bike 25 25 km/h Mofa ja Nur, wenn für Mofa frei
E-Bike 45 45 km/h Klasse AM ja verboten

Nachrüsten von Fahrrädern zu E-Bikes und Pedelecs

Ein Fahrrad zum Pedelec oder E-Bike umzurüsten ist günstiger als direkt ein neues Gefährt zu kaufen. Allerdings raten Experten vom Umbau ab. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (Adfc) warnt, dass Fahrräder, die nicht für den Anbau von Elektromotoren ausgelegt sind, ein Sicherheitsrisiko darstellten. Die Bauteile könnten versagen, was zu unvorhergesehenen Unfällen führe. Daneben verfalle jeglicher Garantieanspruch an den Teilen des Fahrrads.

Wer sein Fahrrad dennoch elektrifizieren möchte, sollte sich laut Adfc einen Händler suchen, der den Umbau fachgerecht durchführt und die Bauteile entsprechend prüft. Beim Umbau kann sich je nach Motorisierung auch der Fahrzeugtyp ändern. Rüstet man ein Fahrrad zum S-Pedelec oder E-Bike um, so benötigt es eine Betriebserlaubnis, was mit zusätzlichen Kosten und einem erhöhten Aufwand verbunden ist.

Tuning bei Elektrofahrrädern

Wie schon das frisierte Mofa übt auch das getunte Elektrofahrrad einen besonderen Reiz auf seine Fahrer aus. Doch ändert eine höhere Maximalgeschwindigkeit schnell den gesamten Fahrzeugtyp. Ein Pedelec wird damit schnell zum S-Pedelec. Wer einfach wie gehabt weiter fährt, macht sich direkt mehrfach strafbar, denn das getunte Gefährt benötigt nun eine Betriebserlaubnis und eine Versicherung. Außerdem braucht der Fahrer einen Führerschein.

Und auch technisch verändern sich die Ansprüche. Die Bauteile werden durch die gesteigerte Leistung stärker beansprucht. Sie verschleißen dadurch wesentlich schneller. Auf den anfallenden Kosten bleiben letztlich die Fahrer sitzen, weil durch das Tuning jeglicher Anspruch auf Garantie, Gewährleistung und Produkthaftung erlischt.

Ein Beitrag von:

  • Bennet Ludwig

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