Arbeitnehmerrechte 20.05.2020, 15:12 Uhr

Arbeitszeugnis: Welche Rechte haben Sie?

Das Arbeitszeugnis sorgt immer wieder für Streit: Jährlich gibt es hierzulande etwa 30.000 Verfahren, die im Zusammenhang mit einem Arbeitszeugnis stehen. Mal geht es um Formulierungen, mal um den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Wir geben die wichtigsten Tipps: Darauf müssen Sie beim Arbeitszeugnis achten.

Beim Arbeitszeugnis sollten Sie genau auf die Formulierungen achten. Foto: panthermedia.net/AndreyBezuglov

Beim Arbeitszeugnis sollten Sie genau auf die Formulierungen achten.

Foto: panthermedia.net/AndreyBezuglov

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieser ist gesetzlich geregelt. Arbeitgeber tun sich dennoch regelmäßig schwer mit dem Ausstellen des Dokuments. Denn jedes Zeugnis muss individuell verfasst werden.

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  1. Die allgemeine Rechtslage
  2. Das Recht auf ein Zwischenzeugnis
  3. Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses
  4. Das müssen Arbeitnehmer wissen
  5. Fallstricke beim Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis: die allgemeine Rechtslage

Jeder Ingenieur und Informatiker in Festanstellung hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Arbeitszeugnisse werden nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Dies ist seit 2003 im Paragraph 109 der Gewerbeordnung (GewO) geregelt: „Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.“ Eine elektronische Form des Zeugnisses ist übrigens nicht erlaubt, auch das regelt der §109 GewO.

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben Ingenieure und Informatiker in folgenden Beschäftigungsverhältnissen:

  1. Voll- sowie Teilzeit
  2. Nebenbeschäftigungen
  3. befristete sowie unbefristete Arbeitsverhältnisse
  4. Praktikanten- sowie Probearbeitsverhältnisse
  5. Ausbildungsverhältnisse

Keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben Ingenieure und Informatiker, die freiberuflich für ein Unternehmen tätig sind. Ein Anspruch würde voraussetzen, dass dem freiberuflich tätigen Ingenieur konkrete Vorgaben bezüglich Leistung und Arbeitsweise gemacht werden. Das kann aber nur im Abhängigkeitsverhältnis einer Anstellung erfolgen, das durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers geprägt ist. Freiberufler unterliegen solchen Vorgaben bewusst nicht und können daher nicht durch den Auftraggeber, der eben kein Arbeitgeber ist, beurteilt werden. Sie haben jedoch die Möglichkeit, um ein Referenzschreiben zu bitten. Das können Sie sogar selbst vorbereiten, in der Regel übernehmen zufriedene Kunden gern die vorgeschlagenen Formulierungen.

Das Recht auf ein Zwischenzeugnis

Wollen sich Arbeitnehmer ihre Leistungen zwischendurch bestätigen lassen, müssen sie um ein Zwischenzeugnis bitten. Anders als beim Arbeitszeugnis besteht kein gesetzlicher Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Für die Anforderung müssen deshalb wichtige Gründe vorliegen. Das kann eine längerfristige Auszeit (Sabbatical) sein, aber auch Eltern- oder Pflegezeit sowie der interne Wechsel in eine andere Position des Unternehmens. Auch das Ende der Probezeit, ein Wechsel des Vorgesetzten oder eine Versetzung sind triftige Gründe für ein Zwischenzeugnis. Anders als das Arbeitszeugnis wird das Zwischenzeugnis in der Gegenwartsform formuliert.

Paar Bergsteiger

Sabbatical: Endlich eigene Zeit für eigene Projekte.

Foto: panthermedia.net/Daxiao_Productions

Kommt es innerhalb von 2 Jahren nach Erstellung eines Zwischenzeugnisses zum Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich an die inhaltlichen Formulierungen der Zwischenbeurteilung gebunden. Selbst wenn es zwischenzeitlich Unstimmigkeiten mit dem Arbeitnehmer gegeben hat, kann das Unternehmen nicht einfach ein schlechteres Arbeitszeugnis ausstellen. Fällt das Arbeitszeugnis schlechter aus als das vorangegangene Zwischenzeugnis, kann der Mitarbeiter rechtlich dagegen vorgehen. Haben sich allerdings erhebliche Leistungsänderungen des Arbeitnehmers ergeben, dürfen diese im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Leistungsabfall belegen kann.

Ist ein Ingenieur oder Informatiker über mehrere Jahre beim gleichen Unternehmen beschäftigt, kann es vorkommen, dass er mehrere Zwischenzeugnisse bekommt. Im jeweils aktuellen Zwischenzeugnis wird dann auf die vorangegangenen Zeugnisse Bezug genommen und nur der aktuelle Beschäftigungszeitraum und Tätigkeitsbereich beurteilt. Das ist die gängige Praxis.

Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses

Arbeitnehmer haben nicht nur Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, sondern gegebenenfalls auch auf dessen Berichtigung. Denn ein Arbeitszeugnis muss immer wohlwollend verfasst sein, also mindestens der Schulnote 3 entsprechen. Rechtlich gesehen hat ein Unternehmen den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis erst dann erfüllt, wenn er ein richtiges Zeugnis ausgestellt hat. Ist eine Berichtigung nötig, hat der Mitarbeiter verschiedene Möglichkeiten. Sinnvoll ist es, zunächst mit dem Arbeitgeber direkt zu sprechen. Vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen fehlt es oft an der Erfahrung bezüglich der klassischen Zeugnissprache. Ein falsch ausgestelltes Zeugnis entsteht nicht immer in böser Absicht. Gleich mit dem Rechtsanwalt zu drohen, ist dann keine gute Idee.

Ist das jedoch nicht der Fall oder weigert sich der Arbeitgeber, das Zeugnis zu korrigieren, muss der Mitarbeiter seinen Anspruch auf ein korrektes Arbeitszeugnis nachdrücklicher formulieren. Dies sollte in Form eines schriftlichen Widerspruchs geschehen. Dabei sollten Sie nicht einfach nur das gesamte Zeugnis beanstanden, sondern die entsprechenden Passagen einzeln nennen und gegebenenfalls auch Vorschläge für deren Berichtigung einbringen. Reagiert der Arbeitgeber auch auf den schriftlichen Widerspruch nicht, kann der Ingenieur oder Informatiker binnen 3 Wochen nach Erhalt des Arbeitszeugnisses Zeugnisberichtigungsklage einreichen. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei aber nicht um einen Berichtigungsanspruch, sondern um einen Erfüllungsanspruch (Anspruch auf Erfüllung für ein korrektes Zeugnis).

Zu den Fristen für die Berichtigung gibt es verschiedene Gerichtsurteile. Das Landesarbeitsgericht Mainz hat 2002 beschlossen, dass eine Korrektur bis zu 10 Monate nach Erhalt des Arbeitszeugnisses möglich ist. Laut dem LAG Saarland hingegen ist ein Zeugnisberichtigungsanspruch früher verwirkt als ein Ersterfüllungsanspruch, wobei ein Zeitraum von vier Wochen als angemessen erachtet wird.

Ein Wort kann schon den Unterschied machen, ob eine Arbeitszeugnis gut oder sehr gut ist. Und manche Formulierungen sehen auf den ersten Blick schön aus, können dem Personaler aber Dinge verraten, die wenig schmeichelhaft sind.

Ein Klassiker ist etwa diese Formulierung: „Durch seine Geselligkeit beeinflusste er das Betriebsklima positiv.“ Übersetzt kann das heißen: Der Mitarbeiter hat lieber mit Kollegen gequatscht statt zu arbeiten – und hat am Arbeitsplatz womöglich Alkohol getrunken. Eine andere Formulierung, die niemand in seinem Arbeitszeugnis stehen haben sollte, ist diese: „Er bemühte sich, den Anforderungen gerecht zu werden“. Die Übersetzung: Der Mitarbeiter hat sich vielleicht bemüht – nur gelungen ist ihm leider nichts.

Typisch sind verklausulierte Schulnoten. Hierbei sollte man auf Superlative achten, sie sind wertvoll: So steht etwa die Standardformulierunt „…stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ für ein „Sehr gut“. Fehlt das Wörtchen „stets“ oder ist nicht von der „vollsten“, sondern von „stets zur vollen“ Zufriedenheit die Rede, entspricht das Zeugnis insgesamt eher einem „gut“. „Zur vollen Zufriedenheit“ ließe sich mit der Note „Befriedigend“ gleichsetzen.

Ähnliche Codes stecken in Sätzen wie diesen:

  • „… erledigte seine Aufgaben stets selbstständig und mit äußerster Sorgfalt und Genauigkeit“ (Sehr Gut)
  • „… erledigte die Aufgaben mit äußerster Sorgfalt und Genauigkeit“ (Gut)
  • „… hat den Erwartungen in jeder Hinsicht und allerbester Weise entsprochen“ (Sehr gut)
  • „… hat den Erwartungen in jeder Hinsicht und in bester Weise entsprochen (Gut)
  • „…er füllte die Erwartungen in jeder Hinsicht“ (Befriedigend)

Bei der Berichtigung müssen Arbeitnehmer einiges beachten: Ein Anspruch auf Berichtigung besteht beispielsweise nicht, wenn der Mitarbeiter nur subjektiv nicht mit dem Zeugnis zufrieden ist.

Hingegen kann er eine Berichtigung verlangen, wenn …

  1. Inhalte falsch oder unvollständig wiedergegeben werden
  2. oder formale, beziehungsweise rechtliche Vorschriften nicht eingehalten wurden
  3. und die Berichtigung innerhalb der gesetzlichen Frist gefordert wird

Außerdem ist zu beachten ist, dass sich die Nachweispflicht in gewissem Sinne an der Note des Zeugnisses orientiert. Entspricht das Arbeitszeugnis der Note 3, also einem Durchschnittszeugnis, muss der Mitarbeiter nachweisen, dass er bessere Leistung erbracht hat. Ist das Zeugnis schlechter als ein Durchschnittszeugnis, muss das Unternehmen nachweisen, dass der Ingenieur oder Informatiker tatsächlich so schlecht gearbeitet hat wie behauptet.

Wird bei der Zeugnisberichtigungsklage keine gütliche Einigung erzielt, dauert das Verfahren im Durchschnitt vier Monate bis zum Abschluss der ersten Instanz. Geht das Verfahren in die zweite Instanz, kann sich der Prozess bis zu einem Jahr hinziehen. Laut LAG Hamm besteht der Berichtigungsanspruch darin, dass der Arbeitgeber ein neues Zeugnis ausstellen muss, das die geforderten Berichtigungen enthält, soweit sie vom Gericht als berechtigt angesehen wurden. Der Arbeitnehmer muss keine bloße Korrektur des Zeugnisses hinnehmen.

Rechtsanspruch vs. Zeugnispraxis: Das müssen Arbeitnehmer wissen

Ingenieure und Informatiker, die Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben, sollten sich gut überlegen, wann sie das Zeugnis verlangen. Denn das Zeugnis steht Ihnen nicht erst am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses zu, sondern in dem Moment, in dem die Kündigung erfolgte. Egal, ob dies durch den Arbeitnehmer selbst oder durch das Unternehmen geschah. Äußert man den Wunsch nach einem Arbeitszeugnis erst später, können sich durch die Kündigung entstandene Konflikte negativ auf die Formulierung auswirken.

Unter bestimmten Umständen können Arbeitnehmer ihren Anspruch auf ein Arbeitszeugnis auch verwirken. Etwa wenn sie Ausschlussfristen nicht beachten. Solche Fristen können im Arbeitsvertrag geregelt sein. Dort finden sich häufig Formulierungen in Form von „Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis müssen innerhalb von XX Wochen/Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden, andernfalls sind sie verwirkt“. Eine solche Klausel gilt auch für den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieses muss in der genannten Frist beantragt werden. Gibt es im Arbeitsvertrag keinen entsprechenden Passus, gelten die gesetzlichen Regelungen. Früher besaßen Arbeitnehmer 30 Jahre lang das Recht, sich ein Arbeitszeugnis ausstellen zu lassen. Heutzutage orientiert sich der Anspruch auf ein Zeugnis an der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und beträgt 3 Jahre. Gerechnet wird jedoch nicht ab Kündigungseingang und auch nicht ab dem Zeitpunkt des geschäftlichen Auseinandergehens, sondern ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete. Wer also zum 1.3. kündigt oder gekündigt wird, dessen Verjährungsfrist beginnt am 31.12. desselben Jahres und endet drei Jahre später zum 31.12.

Arbeitnehmer sollten außerdem wissen, dass sie zwar ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben, der Arbeitgeber dieses jedoch nicht von sich aus ausstellen muss. Mitarbeiter müssen das Zeugnis ausdrücklich verlangen. Auch ist das Unternehmen nicht verpflichtet, seinem scheidenden Mitarbeiter das Arbeitszeugnis zuzustellen. Es besteht tatsächlich eine rechtliche Holpflicht. Ausnahme: Der Arbeitgeber ist mit der Zeugnisausstellung im Verzug. Dann muss er es dem Arbeitnehmer auch zustellen. Solche Punkte sind vor allem dann wichtig, wenn Ingenieure oder Informatiker nicht im Guten aus einem Unternehmen scheiden. Das Arbeitszeugnis oder schon der Anspruch darauf wird dann bisweilen als Instrument für Streitereien genutzt.

Es klingt kurios, aber selbst für die äußere Form gibt es gesetzliche Vorgaben. So kann der Arbeitnehmer erwarten, dass sein Arbeitszeugnis auf Qualitätspapier erstellt wird. Denn es handelt sich um eine Urkunde. Flecken, Verbesserungen und Streichungen muss ein Mitarbeiter in einem Arbeitszeugnis ebenso wenig akzeptieren, wie ein mit Bleistift geschriebenes Exemplar. Das Bundesarbeitsgericht hat (BAG, 03.03.1993, 5 AZR 182/92) sogar gesetzlich verfügt, dass ein Arbeitszeugnis in einer einheitlichen Maschinenschrift geschrieben sein sollte.

Anspruch im Arbeitszeugnis: Fallstricke für Arbeitnehmer

Dass Zeugnisformulierungen mitunter einer Art geheime Botschaft enthalten können, hat sich längst herumgesprochen. Einer der Gründe, warum es immer häufiger Berichtigungsklagen gibt. Was wenige Arbeitnehmer wissen: Selbst das Datum kann einem neuen Arbeitgeber mögliche Probleme anzeigen. Grundsätzlich besteht bei einem Arbeitszeugnis der Anspruch darauf, dass das Datum immer der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses (nicht der letzte Arbeitstag) ist. Auch wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist. Ein einige Wochen vor diesem Termin liegendes Datum deutet auf eine Freistellung oder fristlose Kündigung hin. Liegt das Datum einige Wochen später, könnte es ein Hinweis auf eine gerichtliche Auseinandersetzung nach der Kündigung sein. Beides wird bei einer Bewerbung auf eine neue Stelle negativ interpretiert.

Auch die Unterschrift kann im Arbeitszeugnis zum Fallstrick werden. Üblicherweise ist ein Zeugnis von zwei Personen unterschrieben. Ausnahme sind der öffentliche Dienst und Kleinunternehmen, dort ist nur eine Unterschrift die Regel. In größeren Unternehmen aber sollte ein Arbeitszeugnis vom direkten, bzw. nächsthöheren Vorgesetzten unterschrieben werden. Eine zusätzliche Unterschrift vom Personalleiter erhöht die Glaubwürdigkeit, weil die Kenntnis der Zeugnissprache vorausgesetzt werden kann. Bei leitenden Positionen sollten Ingenieure oder Informatiker auf einer Unterschrift von einem Vorstandsmitglied oder Mitglied der Geschäftsführung bestehen. Jede Unterschrift einer Person, die in der Hierarchie niedriger steht, gibt einem neuen Arbeitgeber Anlass zu Spekulationen. Und die fallen selten positiv aus.

Vom Aufbau über die Betriebsratstätigkeit bis zu geheimen Codes der Personalentscheider, Arbeitnehmer müssen bei einem Arbeitszeugnis auf vieles achten. Dabei sollten Ingenieure und Informatiker ihren Anspruch durchsetzen und das Zeugnis penibel auf die äußere Form und formale Kriterien untersuchen. Auch, wenn sie eine neue Arbeitsstelle schon sicher haben oder das Unternehmen einfach nur noch schnell verlassen wollen. Denn man weiß nie, wann man wieder auf das Arbeitszeugnis zurückgreifen muss.

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Ein Beitrag von:

  • Julia Klinkusch

    Julia Klinkusch ist freiberufliche Texterin und Medizinautorin.

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