24 Monate Kurzarbeits-Regelung 26.08.2020, 09:17 Uhr

Corona: Kurzarbeitergeld geht in die Verlängerung

Die Große Koalition hat die Corona-Hilfen verlängert. Die Regelungen zur Kurzarbeit konnten in der Krise viele Jobs retten. Ein triftiger Grund für die Regierung, die Kurzarbeits-Regelung zu verlängern.

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Das Kurzarbeitergeld geht in die Verlängerung.

Foto: panthermedia.net/stockwerk-fotodesign

Die Koalition vereinbarte vor allem die Verlängerung wichtiger Maßnahmen für Arbeitnehmer und Unternehmen in der Corona-Krise. Das heißt, deutsche Unternehmen können Jobs in der weiter durch erleichterte Kurzarbeit absichern. Union und SPD verständigten sich auf eine Verlängerung der erleichterten Kurzarbeit von regulär 12 auf bis zu 24 Monate.

Für wen gilt die verlängerte Kurzarbeit?

Die verlängerte Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds soll für Firmen gelten, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Die längste Verlängerung kann bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden. Doch wie kann die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Milliardenkosten für Kurzarbeit stemmen? Dafür hat sich die Regierung auch etwas überlegt:  die Koalition will Steuergeld dafür bereit stellen – und zwar als Zuschuss und nicht als Darlehen.

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Darüber hinaus sollen auch staatliche Hilfen für kleine und mittlere Firmen länger als bisher geplant gezahlt werden. Die Spitzen von CDU, CSU und SPD tagten in einer achtstündigen Beratungen am Dienstag.

Die SPD-Vorsitzende Saskia Esken sagte am Dienstagabend im Kanzleramt in Berlin mit Blick auf die Corona-Krise, es solle alles getan werden, um Unternehmen zu erhalten sowie Arbeitsplätze und Existenzen zu sichern. CSU-Chef Markus Söder sagte angesichts zuletzt wieder gestiegener Neuinfektionen, Corona gehe in die nächste Runde – die Regierung auch. Die Koalition hatte bereits Milliardenpakete beschlossen, um den Absturz der Wirtschaft abzufedern.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Ein weiterer Beschluss sieht vor, dass die Sozialversicherungsbeiträge bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet werden sollen. Vom 1. Juli 2021 bis höchstens 31. Dezember 2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet. Diese Erstattung kann sogar auf 100 % erhöht werden, allerdings nur wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.

IG-Metall-Chef Jörg Hofmann nannte als Bedingung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitgeber, dass Unternehmen auf betriebsbedingte Kündigungen verzichten. Für eine komplette Erstattung forderte er zudem eine Weiterqualifizierung.

Das Kurzarbeitergeld wird weiter auf 70 beziehungsweise 77 % ab dem vierten Monat und auf 80 beziehungsweise 87 % ab dem siebten Monat erhöht. Diese Höhe des Kurzarbeitergelds wird bis 31. Dezember 2021 für alle verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Normalerweise beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % des ausgefallenen Nettolohns, für Berufstätige mit Kindern 67 %.

Hier finden Sie einen Kurzarbeitergeld-Rechner, mit dem Sie genau ermitteln können, wie viel Gehalt Ihnen in der Kurzarbeit zusteht.

Was bedeutet ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld?

Die geltenden Regeln zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert – und zwar für alle Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Bei dem erleichterten Zugang geht es darum, dass nur 10 % der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist.

Kritiker warnen davor, dass Kurzarbeit allein wegen der Corona-Krise nicht mit Kurzarbeit im Strukturwandel vermischt werden dürfe. Eine künstliche Erhaltung der Unternehmen dürfe nicht das Ziel sein.

Wer zahlt Kurzarbeitergeld aus?

Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld an seine Mitarbeiter aus. Das Kurzarbeitergeld wird nicht durch die Arbeitsagentur an die Arbeitnehmer ausgezahlt – ein weit verbreitetes Missverständnis.

Der Prozess sieht wie folgt aus: Arbeitgeber treten bei der Zahlung an die Mitarbeitenden zunächst in Vorleistung. Das Kurzarbeitergeld wird danach mit der Arbeitsagentur abgerechnet. Das Kurzarbeitergeld ist somit eine Erstattungsleistung.

Minijobs bis 450 Euro sind anrechnungsfrei

Regelungen zu bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten in der Corona-Krise werden ebenfalls verlängert. Minijobs bis 450 Euro sind generell anrechnungsfrei. Verlängert wird die Option, dass Beschäftigte in Leiharbeit Kurzarbeitergeld beziehen können. Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis Ende 2021 gewährt.

Kinderbetreuung: Mehr Krankentage zur Betreuung ihrer Kinder

Gesetzlich Versicherten stehen in diesem Jahr wegen der Corona-Krise mehr Krankentage zur Betreuung ihrer Kinder zur Verfügung. Für Elternpaare soll das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage und für Alleinerziehende für zusätzliche zehn Tage gewährt werden. Eltern haben ansonsten zur Pflege eines erkrankten Kindes pro Jahr zehn freie Arbeitstage zur Verfügung. Bei Alleinerziehenden sind es bis zu 20 Tage. Das gilt für alle Kinder unter zwölf Jahren.

Wer durch die Pandemie Angehörige pflegt oder Pflege neu organisieren muss, soll in 2020 bis zu 20 Arbeitstage frei machen können. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden.

Überbrückungshilfe bleibt wichtiger Baustein

Besonders belastete Unternehmen sollen staatliche Hilfen nun bis Ende des Jahres erhalten können. Das Programm ist bisher bis Ende August befristet. Erstattet werden für die Monate Juni bis August fixe Betriebskosten von insgesamt bis zu 150.000 Euro. Für die Zuschüsse hatte der Bund 25 Milliarden Euro eingeplant. Die Überbrückungshilfen bleiben ein wichtiger Baustein des im Juni vereinbarten Konjunkturpakets der Koalition.

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Ein Beitrag von:

  • dpa

  • ingenieur.de

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