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Rechtsberatung durch Ingenieure: Was sie dürfen, was sie müssen – und was sie besser lassen

23. April 2026

Bei Bauvorhaben sind viele Fragen zu klären - auch juristisch relevante. Fundierte Antworten werden dann von Experten erwartet. Aber sind planende Ingenieure und Architekten in rechtlichen Belangen immer die richtigen Ansprechpartner?
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Gemeinhin gilt: Rechtsdienstleistungen – die Beratung in fremden konkreten Angelegenheiten im Einzelfall, § 2 Abs. 1 RDG – dürfen grundsätzlich nur von Rechtsanwälten und bestimmten registrierten Personen erbracht werden.

Eine allgemeine Ausnahme („Nebentätigkeitsprivileg“) sieht § 5 RDG für Rechtsdienstleistungen vor, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.

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Für planende Ingenieure ist diese Grenze im Alltag oft fließend. Daraus ergeben sich erhebliche Haftungsrisiken.

Inhaltsverzeichnis

Sind Ingenieure zur Rechtsberatung verpflichtet?

Gerichte hatten sich in jüngerer Zeit mehrfach mit Haftungsfragen zu beschäftigen, in denen es um die Frage ging, inwieweit der Ingenieur zur Rechtsberatung verpflichtet ist und bei Fehlern dem Auftraggeber haftet. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 16.4.2021 – 19 U 56/20) hatte über eine Überzahlung in Höhe von fast 200.000 € zu entscheiden, die darauf beruhte, dass der Planer die Abgrenzung zwischen einer eigenmächtigen Vertragsabweichung (§ 2 Abs. 8 VOB/B) und einer Mengenmehrung (§ 2 Abs. 3 VOB/B) fehlerhaft vorgenommen und den Einheitspreis der zehn Prozent übersteigenden Mengenmehrung falsch berechnet hatte.

In einem am Oberlandesgericht Frankfurt verhandelten Fall (Beschluss vom 2.3.2023 – 21 U 69/21) hatte der Auftraggeber dem Ingenieur Fehler in der Rechnungsprüfung vorgeworfen; im Prozess des Bauunternehmers gegen den Auftraggeber hatte dieser wegen unberechtigter Kürzungen verloren. Der Ingenieur hatte die Frage, ob nach Vertragsauslegung ein Nachtrag berechtigt war, fehlerhaft beurteilt.

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Rechtsberatende Komponente nach HOAI

Die Grundleistungen der HOAI sehen verschiedene Leistungen vor, die eine rechtsberatende Komponente enthalten: Sowohl bei der Prüfung der Ausführung der Leistung auf Übereinstimmung mit den vertraglichen Vorgaben als auch bei der Nachtragsprüfung dem Grund nach kann es auf eine Auslegung des Vertrags ankommen, ebenso auch bei der Rechnungsprüfung. Im Rahmen der Abnahmeempfehlung ist zu beurteilen, ob bestehende Mängel für sich genommen und insgesamt so wesentlich sind, dass die Abnahme für den Auftraggeber unzumutbar ist.

In allen vorgenannten Fällen geht es im Kern um die Beurteilung technischer und fachlicher Fragen, die eindeutig in den Leistungsbereich eines Ingenieurs fallen. Die in diesem Zusammenhang sich ergebenden Rechtsfragen stellen darauf bezogen nur eine Nebenleistung im Rahmen des Berufsbildes eines Planers dar. Die Rechtsberatung ist also in diesen Fällen erlaubt.

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Fraglich ist aber, in welchem Umfang der Planer auch zur Rechtsberatung (im genannten Umfang) verpflichtet ist. Jedenfalls dann, wenn die Grundleistungen der Leistungsbilder der HOAI zu Leistungspflichten gemacht werden, sind Rechnungsprüfung, Nachtragsprüfung und die Abnahmeempfehlung Bestandteil des Leistungsumfangs des Planers.

Gerichte: Ingenieur verfügt nur über Grundkenntnisse

Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt eher zurückhaltend. Es wird immer wieder betont, dass vom Ingenieur nur Grundkenntnisse des privaten Baurechts erwartet werden können. Besondere Spezialkenntnisse muss er nicht haben und kann der Auftraggeber nicht erwarten. Daher kann von einem Planer auch nicht erwartet werden, dass er in komplexen Konstellationen derartige Rechtsfragen zutreffend erfasst und fehlerfrei bewertet. Im Rahmen der Rechnungsprüfung beschränkt sich die Tätigkeit des Planers auf Überprüfung der fachlichen und rechnerischen Richtigkeit.

Das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für etwaige Nachtragsansprüche des Unternehmers muss danach vom Planer nicht geprüft werden. Wenn der Planer sich dazu im Rahmen der Rechnungs- beziehungsweise Nachtragsprüfung äußere, was dem Planer nach der Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt freistehe, liege die Bewertung außerhalb der Fragestellungen, für deren Richtigkeit der Planer einzustehen habe.

Der BGH (Urteil vom 9.11.2023 – VII ZR 190/22) hat allerdings in einem Fall, in dem der Planer eine unwirksame Skontoklausel vorgeschlagen hatte, die Ansicht der Vorinstanz, der Planer hafte nicht für einen daraus entstandenen Schaden, weil jedermann (in diesem Fall der Auftraggeber) wissen müsse, dass von einem Ingenieur oder Architekten keine vertieften Rechtskenntnisse erwartet werden könnten, zurückgewiesen. Dem Auftraggeber erschließe sich die genaue Kompetenz des Planers nicht ohne weiteres. Der Vorschlag einer konkreten Vertragsklausel stellte allerdings zudem auch eine unerlaubte, von § 5 Abs. 1 RDG nicht mehr gedeckte unzulässige Rechtsberatung dar.

Planende sollten auf rechtliche Bewertung verzichten

Vor diesem Hintergrund tut der Planer gut daran, sich jeder rechtlichen Bewertung grundsätzlich zu enthalten. Er hat die sachlichen/fachlichen Fragen zu prüfen und auch insoweit zu bewerten, wie sie Grundlage für die rechtlichen Entscheidungen (Berechtigung des Nachtrags, Zumutbarkeit der Abnahme) sind. Eine konkrete Empfehlung im Hinblick auf die Rechtsfragen schuldet er aber nicht. Außerhalb jedenfalls von ganz eindeutigen Fragestellungen, die in den Rahmen der Grundkenntnisse des Baurechts fallen, wie sie von einem Planer erwartet werden können, braucht er sich in dieser Hinsicht nicht zu äußern.

Soweit er auf zweifelhafte Rechtsfragen trifft, hat er aber den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass er Rechtsrat bei einem kompetenten Anwalt einholen solle. Das gilt nicht, wenn der Auftraggeber sich in den entsprechenden Fragen bereits rechtlich beraten lässt.

Im Zweifel sollte der Planer auf die Grenzen seiner Rechtskenntnisse und das Erfordernis, einen Rechtsanwalt einzuschalten, rechtzeitig hinweisen, statt über jedenfalls schwierige Rechtsfragen selbst zu entscheiden.



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