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Unklare Leistungsbeschreibung: Was dürfen Auftragnehmer selbst entscheiden?

18. September 2026

Die Leistungsbeschreibung eines Bauvertrags soll für alle Beteiligten Verbindlichkeit schaffen. Wenn sie unklar formuliert ist, eröffnet dies Freiräume zur Interpretation. Nicht selten endet dies vor Gericht.
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Ein Beispiel aus der Praxis macht die Brisanz deutlich: Der Kläger war von der Beklagten mit Dachdeckerarbeiten beauftragt worden. Im Leistungsverzeichnis war folgende Regelung enthalten: „Bei allen Arbeiten sind die entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaften und Baubehörden einzuhalten. Die Herstellung und das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten, sowie sonstiger ­Sicherungsmaßnahmen die zur Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften notwendig sind, sind Sache des Auftragnehmers und sind in die Einzelpreise einzukalkulieren.“ Die Gerüstbauarbeiten waren vollständig einem anderen Unternehmer übertragen, was dem Kläger aus den Vergabeunterlagen bekannt war.

Schutzmaßnahmen nach Leistungsbeschreibung abgegolten?

Der Kläger macht einen Nachtrag für einen Dachdeckerfangschutz geltend. Die Berufsgenossenschaft habe Mängel der Gerüste beanstandet und einen Fangschutz gefordert. Er habe im Übrigen davon ausgehen können, dass, wenn die Gerüstbauarbeiten einem Unternehmer insgesamt übertragen worden seien, dieser die Anforderungen an Schutzmaßnahmen für Dachdecker kennen müsse und diese ausführen werde. Ohne die mangelhaften Gerüste wäre der Fangschutz nicht erforderlich geworden.

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Der Beklagte meint, die Leistungen seien entsprechend der zitierten Regelung im Leistungsverzeichnis mit den vereinbarten Preisen abgegolten. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass ein Anspruch auf Nachtragsvergütung nicht bestehe, da die Kosten des Fangschutzes einkalkuliert werden mussten.

Leistungsverzeichnis: Klar und verständlich für alle formuliert

Wenn streitig ist, welche Leistungen Gegenstand des Leistungssolls seien, müsse dies durch Auslegung geklärt werden. Es sei der Inhalt zugrunde zu legen, wie ihn der maßgebliche Empfängerkreis verstehen müsse (sogenannter objektiver Empfängerhorizont der potenziellen Bieter). In erster Linie komme es auf den Wortlaut an. Darüber hinaus seien die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, unter anderem die konkreten Verhältnisse des Bauwerks.

Das Gericht geht davon aus, dass die Formulierung im Leistungsverzeichnis eindeutig sei. Die einschlägigen Unfallver­hütungsvorschriften sähen vor, dass ab bestimmten (hier überschrittenen) Höhen Absturzsicherungen, insbesondere Dachfang- 
gerüste, vorhanden sein müssten. Demgegenüber spielt es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, dass die Gerüstbauarbeiten anderweitig beauftragt und möglicherweise mangelhaft waren. Nach der Vorgabe des Leistungsverzeichnisses musste der Kläger die Schutzvorrichtungen einkalkulieren.

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Bei Unklarheiten: Nachfrage erforderlich

Der Beklagte verteidigt sich damit, dass das Leistungsverzeichnis insoweit unklar gewesen sei. Auch mit dieser Begründung kommt das Gericht zu keinem anderen Ergebnis. Wenn ein Leistungsverzeichnis aus der Sicht des Bieters erkennbar lückenhaft sei, dürfe er das nicht einfach hinnehmen, sondern müsse die Zweifelsfragen vor Angebotsabgabe durch Rückfrage beim Auftraggeber klären. Insbesondere dürfe der Bieter nicht den für ihn günstigeren Fall der Kalkulation zugrunde legen.

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Auftragnehmer das Risiko übernehmen könne, das aus einer unvollständigen oder unklaren Leistungsbeschreibung folge. Ergebe die Auslegung, dass der Auftragnehmer eine Leistung schulde, die er aufgrund der Unvollständigkeit oder Unklarheit der Leistungsbeschreibung nicht als zu seinem Leistungssoll gehörig identifiziert und daher nicht einkalkuliert habe, könne er vom Gericht keine Korrektur der für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen.

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Auftragnehmer muss Aufwand mit einkalkulieren

Das Gericht stellt schließlich noch klar, dass die Regelung im Leistungsverzeichnis auch nicht unwirksam sei. Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle und werden für unwirksam erklärt, wenn sie den anderen Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Unwirksam ist danach etwa eine abstrakte Vollständigkeitsklausel („Der Auftragnehmer schuldet eine fix und fertige mangelfreie Leistung. Sollten dazu weitere Leistungen erforderlich werden, hat der Auftragnehmer sie kostenlos mitzuerbringen, auch wenn sie im Vertrag nicht erwähnt sind.“), die dem Auftragnehmer letztlich das Planungsrisiko auferlegt.

Reine inhaltliche Bestimmungen der Leistung unterfallen dieser Inhaltskontrolle indessen nicht. Wenn dem Auftragnehmer bestimmte Leistungen übertragen, auch wenn daran hohe Anforderungen gestellt werden, ist dies grundsätzlich ohne weiteres möglich, auch wenn dafür keine eigene Vergütungsposition geschaffen wird, sondern der Aufwand in die Preise einzukalkulieren ist.

Das Gericht gibt zutreffend die allgemeinen Auslegungsgrundsätze wieder. Es ist auch allgemein anerkannt, dass der Bieter bei Zweifeln am Leistungsinhalt nicht ohne weiteres die ihm günstigere Alternative der Kalkulation zugrundelegen darf beziehungsweise das Risiko trägt, wenn die Auslegung zu einem anderen Ergebnis gelangt. Zutreffend entscheidet das Gericht auch, dass der Bieter unabhängig von etwaigen Leistungen anderer Gewerke eine ihm übertragene Leistung einkalkulieren muss, auch wenn er erwartet, dass diese von einem anderen Gewerk erbracht und damit bei ihm gar nicht relevant wird.



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