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Bauzeitverlängerung: Wann Ingenieure mehr Honorar bekommen – und wann nicht

20. Juli 2026

Verzögert sich der Bau, steht Planern grundsätzlich ein höheres Honorar zu – doch nur mit exaktem Nachweis des Mehraufwands. Ein Urteil des OLG Köln zeigt: Trotz einer Bauzeitverlängerung um 41 Monate können Ingenieurbüros leer ausgehen.
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Ein Beispiel aus der Praxis: Im Fall des Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 29.1.2026 – 11U 137/23) hatten die Parteien eine Regelung für Bauzeitverlängerungen getroffen: „Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch sechs Monate, ist durch das Honorar abgegolten.“ Zudem war vereinbart: „Für detaillierte Termine gilt der Rahmenterminplan (wird nachgereicht), der Bestandteil des Vertrages wird.“

Der Vertrag wurde 2014 geschlossen. Anfang 2016 übersandte der Ingenieur einen Bauzeitenplan, der eine Bauzeit von 18 Monaten vorsah. Die tatsächliche Bauzeit betrug 59 Monate. Der Ingenieur begehrt ­eine Mehrvergütung wegen der Bauzeitverlängerung, die er mit einem Vergleich des tatsächlichen mit dem kalkulierten Stundenaufwand begründet. Die Vertragsklausel gewährt dem Wortlaut nach nur einen Anspruch auf Vereinbarung einer Zusatzvergütung.

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Inhaltsverzeichnis

Voraussetzung: Einigkeit über die Termine

Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BGH, die unmittelbar Klage auf den zutreffenden Betrag der Honoraranpassung zulässt: Die Klausel regelt eine Anpassung der Vergütung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage.

Vorausgesetzt ist eine Vereinbarung oder zumindest eine ­gemeinsame Vorstellung der Parteien über die Bauzeit. Soweit vereinzelt vertreten wird, dass die Angaben in einem später – ­etwa in der Leistungsphase 8 – vorgelegten Bauzeitenplan genügen können, ist dies kritisch zu sehen, da eine solche gemeinsame Vorstellung schlechterdings nicht ­Geschäftsgrundlage gewesen sein kann.

Das Gericht geht aber vertretbar davon aus, dass jedenfalls dann, wenn die Parteien ­vereinbart haben, dass ein nachgereichter Terminplan die Details regeln soll, die aus dem ersten nach Vertragsschluss vorgelegten Terminplan sich ergebenden Termine eine ausreichende Grund­lage für die Feststellung einer verbindlich vereinbarten Bauzeit darstellen.

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Bauzeitverlängerung: Ingenieurbüro hat Nachweispflicht

Der Ingenieur ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Verzögerung nicht auf Umständen beruht, die er selbst zu vertreten hat. Der Beklagte hatte vom Ingenieur zu vertretende Umstände geltend gemacht; das Gericht hat auf eine Beweiserhebung darüber verzichtet, weil der Anspruch aus anderen Gründen scheitert.

Der Anspruch des Ingenieurs bezieht sich auf die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen. Das Gericht stellt zutreffend fest, dass damit nicht rein kalkulatorische Aufwendungen gemeint sind. Das Honorar bemisst sich vielmehr nach der Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen des Auftragnehmers und den Aufwendungen, die ihm ohne die Bauzeit­verlängerung hypothetisch entstanden wären.

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Um eine Doppelhonorierung zu vermeiden, ist der Aufwand zu kürzen um die Honorarteile, die auf bauzeitunabhängige Leistungen ent­fallen, da diese durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind. Dasselbe gilt für gesondert zu vergütende Änderungs-/Zusatzleistungen.

Zeitaufwand schwierig zu kalkulieren

Der vom Ingenieur vorgenommene Vergleich der tatsächlichen mit den kalkulierten Stunden lässt nicht erkennen, welche Aufwendungen auch ohne die Bauzeitverlängerung entstanden ­wären. Es lässt sich nicht erkennen, ob der Mehraufwand auf die Bauzeitverlängerung oder auf andere Umstände (Zusatz-/Änderungsleistungen, höherer Aufwand als erwartet etwa für die Überwachungsleistungen, eventuelle Fehlkalkulation des Auftrag­nehmers) zurückzuführen ist.

Der Sache nach wird damit der gesamte, nach der Karenzzeit anfallende Aufwand, als Zeithonorar abgerechnet, nicht nur der verzögerungsbedingte Mehr­aufwand. Berücksichtigt wird dadurch auch nicht eine bloße ­Verschiebung von Leistungen, die zu Minderaufwendungen ­während der regulären Bauzeit führen kann.

Der Ingenieur hat eine Stundenzahl dadurch ermittelt, dass er das Honorar der Leistungsphase 8 durch einen durchschnittlichen Stundensatz geteilt hat. Dies ist, so das OLG, nur eine rein kalkulatorische Stundenzahl. Auch die hilfsweise angestellte Über­legung, das anteilige Honorar für die zeitabhängigen Tätigkeiten geteilt durch die Monate der vereinbarten Bauzeit als Grundlage für eine Anpassung des Honorars zu nehmen, wird vom Gericht nicht akzeptiert.

Zeitaufwand und Planungsanforderung in Relation setzen

Der Ingenieur muss seinen tatsächlichen Aufwendungen die Aufwendungen gegenüberstellen, die ihm für die vereinbarte Leistung entstanden wären, wenn die Bauzeit sich um nicht mehr als sechs Monate verlängert hätte. Als möglich erachtet das Gericht auch, den tatsächlichen Zeitaufwand im Verlängerungszeitraum um den Zeitaufwand für diejenigen Leistungen zu bereinigen, die nicht auf einer Verlängerung der Bauzeit, sondern auf zusätz­lichen oder geänderten Planungsanforderungen beruhen.

Im zu entscheidenden Fall gab es Zusatz- und Änderungsleistungen, ­deren Aufwand nicht vom geltend gemachten Mehraufwand abgezogen worden waren. Gerade diese letzte Möglichkeit erscheint als gangbarer Weg. Eine Schätzung kommt in solchen Fällen mangels hinreichender Grundlage nicht in Betracht.

Die Ausführungen gelten auch für den Fall, dass der Anspruch nicht auf eine vertragliche Regelung, sondern unmittelbar auf ­Paragraf 313 BGB gestützt wird.



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