Heiko Mell 01.01.2016, 23:13 Uhr

Formulierung der arbeitgeberseitigen Kündigung im Arbeitszeugnis

Frage/1: Da ich das erste Mal in meinem Berufsleben gekündigt wurde, …

Frage/2: … gekündigt wurde, bin ich mir unsicher, welche Beendigungsformel im Zeugnis bei einer solchen Kündigung durch den Arbeitgeber zum Ende der Probezeit korrekt ist. Auch eine intensive Recherche im Internet und eine Anfrage bei einem befreundeten Juristen halfen mir nicht weiter. Können Sie …

Antwort:

Antwort/1: Mir. Also eigentlich nicht mir, sondern Ihnen wurde gekündigt. Es müsste in Ihrer Frage daher „Da mir das erste Mal …“ heißen. Das ist wichtig, da Sie in der Folge dieses Aktes ständig entsprechende Aussagen machen und Erklärungen abgeben müssen. Diese dürfen dann beim Leser nicht auch noch zusätzliche Abneigung wegen eines solchen Fehlers hervorrufen.
Eigentlich kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, aber umgangssprachlich sagt man: „Mir wurde …“ Umgekehrt sagt der Arbeitgeber: „Wir haben ihm …“

Antwort/2:

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a) Der Marktwert eines Arbeitnehmers wird durch eine arbeitgeberseitige Kündigung stets belastet. In jedem Fall „schreit“ die Situation nach einer Antwort auf die Frage „warum?“, die im Bewerbungsprozess unbedingt befriedigend gegeben werden muss. Nicht alle tatsächlich ursächlich gewesenen Gründe eignen sich für eine offene, ehrliche Darstellung. Wird in der Bewerbung keine Begründung geliefert, denkt der Arbeitgeber „automatisch“ das Schlimmste (z. B. faul, Alkohol, Widerworte gegenüber dem Chef, schlampige Arbeit, Unzuverlässigkeit). Es liegt am Bewerber, das Gegenteil zu behaupten.

b) Bei einer Kündigung in der Probezeit ist die Frist bis zum Ende so kurz, dass es bis dahin kaum gelingt, eine neue Stelle zu bekommen. Zu der Belastung durch die arbeitgeberseitige Kündigung kommt dann die Arbeitslosigkeit hinzu, dadurch werden die Chancen auf dem Markt zusätzlich beeinträchtigt.

c) Bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit ist die Dienstzeit naturgemäß extrem kurz. Dies fällt schon beim Lesen des Lebenslaufs und des ersten Absatzes des Zeugnisses mit absoluter Sicherheit auf. Man interessiert sich dann kaum noch für Details der Aufgabe („unwichtig bei den paar Monaten“), sondern springt ans Ende des Zeugnisses um zu sehen, was dort eventuell über den Grund der Entlassung steht. Also genießt die Schlussformulierung in dieser Situation ganz besondere Aufmerksamkeit (wer sechs Jahre dort war, hat den „Indizienbeweis“ auf seiner Seite, dass es fünf Jahre lang keinen Grund zur Entlassung gab; wer nur sechs Monate dabei war, hat erst einmal nichts).

d) Wie immer ist dies keine juristische Betrachtung – ich berichte, wie die Praxis mit dem jeweiligen Problem umgeht. Und danach gibt es etwa diese Möglichkeiten einer Zeugnisformulierung zum Ausscheiden bei arbeitgeberseitiger Entlassung:

d1: Gar nichts wird gesagt. Es wird nur die Betriebszugehörigkeit bestätigt. Vorne im Dokument steht das Eintrittsdatum. Dann heißt es hinten etwa: „… verlässt uns zum / am … Für seine Zukunft wünschen wir …“Vorteil: In den Augen eines unbefangenen Betrachters ist nichts Schlimmes gesagt worden. Ein flüchtiger Leser könnte sogar denken, es sei eine ganz „normale“, arbeitnehmerseitige Kündigung gewesen. Nachteil: Jeder(!) Fachmann weiß genau, dass hier eine arbeitgeberseitige Kündigung vorlag. Die kurze Dienstzeit in diesem speziellen Fall lenkt ohnehin Aufmerksamkeit auf dieses Problem. Und da nichts Entlastendes gesagt wurde, nimmt der Leser das Schlimmste an.

d2: Etwas Nichtssagendes wird gesagt: „… das Arbeitsverhältnis endet am … / wird zum … beendet/aufgelöst.“ Im Grunde ist die Wirkung wie bei d1, es klingt allerdings mehr wie ein „Verwaltungsakt“, der durch das Unternehmen ausgelöst bzw. von ihm vollzogen wurde. Die arbeitgeberseitige Kündigung wird noch etwas deutlicher als bei d1.

d3: Das Unternehmen lässt klar erkennen, dass es sich um eine arbeitgeberseitige Kündigung handelt und gibt einen pauschal den Arbeitnehmer (etwas) entlastenden Grund an: „… wurde das Arbeitsverhältnis zum … aus betrieblichen Gründen aufgelöst / … musste das Arbeitsverhältnis bedauerlicherweise zum … aus betrieblichen Gründen aufgelöst werden.“Immerhin wird der Schein gewahrt, die allgemein gehaltenen „betrieblichen Gründe“ entlasten zwar in den Augen von Laien den Arbeitnehmer, Fachleute bleiben aber skeptisch. Denn diese Formulierung wird oft aus Gefälligkeit gewährt, um dem entlassenen Arbeitnehmer zu helfen. Außerdem: Wenn es etwas Entlastendes gibt, warum dann nicht konkrete Anhaltspunkte liefern?

d4: Das Unternehmen nennt einen konkreten, im rein sachlichen Bereich liegenden Grund: „… entfiel anlässlich einer Restrukturierung das Aufgabengebiet von Herrn … Wir waren daher leider gezwungen, das Arbeitsverhältnis zum … aufzulösen. Wir bedauern diese Entwicklung sehr.“ Das ist schon viel besser!

d5: Die Total-Entlastung: „Leider ergab sich intern die vorher nicht absehbare Notwendigkeit zu einer umfassenden Restrukturierung, in deren Folge u. a. auch die Position von Herrn … entfiel. Wir bedauern diese Entwicklung außerordentlich und betonen ausdrücklich, dass weder die Leistungen noch die Person von Herrn … damit im Zusammenhang stehen / dafür ursächlich waren. Gern stehen wir für zusätzliche bestätigende Auskünfte zur Verfügung. Wir wünschen …“Mehr kann man nicht tun.

Fazit: Es hängt von den wahren Umständen ab (die wir in diesem Fall nicht kennen). Sofern Sie den Chef massiv verärgert oder tief enttäuscht haben sollten, wird seine Bereitschaft gering sein, nach d5 zu verfahren. Da die anderen Varianten ja alle nicht bösartig sind, liegen sie noch im erlaubten Rahmen.Manchmal wahrheitsgemäß, aber zum Schutze des Arbeitnehmers nicht erlaubt, wäre etwa: „Leider gelang es Herrn … nicht, mit seinen Leistungen auch nur in die Nähe der vom Unternehmen formulierten Erwartungen zu kommen. Da Herr … darüber hinaus auch noch stets widersprach, Ratschlägen gegenüber unzugänglich war und von den übrigen Teammitgliedern entschieden abgelehnt wurde, lösten wir das Arbeitsverhältnis in der Probezeit auf.“ Ein Verdacht in dieser Hinsicht ergibt sich bei arbeitgeberseitigen Kündigungen sehr schnell, auch wenn – natürlich – nie wirklich so formuliert wird.

Kurzantwort:

Die Länge der Dienstzeit bei einem Arbeitgeber und die abschließenden Zeugnisformulierungen stehen miteinander in einem Zusammenhang: So wirft eine extrem kurze Dienstzeit in jedem Fall die Frage nach den Ursachen (und der Freiwilligkeit) des Ausscheidens auf.

Frage-Nr.: 2168
Nummer der VDI nachrichten Ausgabe: 44
Datum der VDI nachrichten Ausgabe: 2007-11-02

Ein Beitrag von:

  • Heiko Mell

    Heiko Mell ist Karriereberater, Buchautor und freier Mitarbeiter der VDI nachrichten. Er verantwortet die Serie Karriereberatung innerhalb der VDI nachrichten. Auf Wikipedia erfahren Sie mehr zu Heiko Mell

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