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Wie belastbar sind mündliche Zusagen von Arbeitgebern?

01. Januar 2016

Ich stehe zurzeit am Ende meines Maschinenbaustudiums und habe mehrere Jobangebote. Bei meinem jetzigen „Arbeitgeber“ (Diplomarbeit) habe ich mündlich schon Interesse an einer Festanstellung geäußert, und er hat mir eine Festanstellung angeboten. Dazu meine Frage: Wie belastbar sind diese mündlichen Zusagen (auch im Hinblick darauf, dass ich wahrscheinlich doch ein anderes Stellenangebot annehmen werde)?
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Antwort:

Wie stets in dieser Rubrik gibt es keine konkreten Rechtsauskünfte. Daher hier nur so viel:

Sie fragen sich vermutlich, wie verbindlich Ihr eigenes „Interesse an einer Festanstellung“ ist, das Sie geäußert haben. Konkret: Sind Sie daran gebunden?

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Nun, Arbeitsverträge können durchaus auch mündlich geschlossen werden. Dabei muss aber dann klar abgesprochen worden sein, dass es sich um einen solchen verbindlichen Vertrag handelt; es muss festgelegt worden sein, welche Leistung Sie konkret zu erbringen haben und welches Gehalt Sie konkret dafür erhalten. Und: Im Streitfall müsste die andere Seite jeweils beweisen können, dass dieses und jenes verbindlich abgesprochen worden war (das Hauptproblem bei mündlichen Vereinbarungen).

In der Praxis geht man daher davon aus, dass erst der von beiden Parteien unterschriebene Vertrag „so richtig“ gilt. Absagen nach mündlicher Zusage, aber vor Vertragsunterschrift, werden gemeinhin akzeptiert – und es muss damit gerechnet werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, will wechseln. Er bekommt von einem anderen Unternehmen eine mündliche, z. B. telefonische, Einstellzusage. Soll er daraufhin sein heutiges Arbeitsverhältnis kündigen und sich auf die mündliche Zusage des neuen Arbeitgebers verlassen? Der klare Rat lautet: Nein, das Risiko wäre zu groß. Mit der Kündigung soll er warten, bis er einen schriftlichen Vertrag vorliegen hat.

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Die Frage, warum Sie erst aktiv Interesse an einer Festanstellung bei diesem Unternehmen äußern, obwohl sie dort nicht hingehen möchten, erspare ich uns. Anfänger üben halt noch, man darf ihren Aussagen noch nicht allzu viel Gewicht beimessen. Und das tut man in der Praxis auch nicht. Anfänger dürfen sich dann aber auch nicht darüber wundern.

Andererseits wäre Ihr „Interesse an einer Anstellung“, sofern Sie sonst nichts zugesagt haben, kaum als verbindliche vertragliche Vereinbarung zu werten. Fragen Sie im Zweifelsfall stets einen Anwalt.

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Frage-Nr.: 2130

Nummer der VDI nachrichten Ausgabe: 23

Datum der VDI nachrichten Ausgabe: 2007-06-05



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