Neuerungen für Pkws 30.08.2023, 11:18 Uhr

Autofahrer aufgepasst: 3 wichtige Änderungen ab September 2023

Ab 1. September gibt es einige Neuerungen, die Autofahrer interessieren dürften: Das Drama um die digitale Kfz-Zulassung geht in eine neue Runde und es gibt Veränderungen bei der Förderung von E-Autos. Außerdem wird die Abgasnorm Euro 6 für Pkw verschärft.

Ab 1. September 2023: Neuerungen bei der digitalen Kfz-Zulassung, Veränderungen bei der Förderung von E-Autos und eine neue Abgasnorm.

Foto: Panthermedia.net/AndreyPopov

Ab 1. September 2023: Neuerungen bei der digitalen Kfz-Zulassung, Veränderungen bei der Förderung von E-Autos und eine neue Abgasnorm.

Foto: Panthermedia.net/AndreyPopov

Im September stehen für Autofahrer wichtige Änderungen an. Erstens nähert sich die digitale Kfz-Zulassung ihrer hoffentlich letzten Phase. Bislang war sie keine wirkliche Erfolgsgeschichte. Zweitens wird die finanzielle Förderung für den Kauf von Elektroautos fortgesetzt, allerdings wird der Kreis der förderfähigen Käufer deutlich eingeschränkt. Drittens wird die Abgasnorm Euro 6 für Pkw zum vierten Mal verschärft. Auf diese Änderungen gehen wir im Folgenden näher ein.

Änderung #1: Digitale Kfz-Zulassung

Die Möglichkeit, Fahrzeuge online zuzulassen, ist keine neue Idee. Bereits im Jahr 2006 wurde dieses Vorhaben artikuliert, doch erst seit 2019 ist die digitale Zulassung in vollem Umfang und mit einigen Hürden realisiert. Ab dem 1. September sind jedoch deutliche Vereinfachungen zu erwarten. Ein im Februar vom Verkehrsministerium verabschiedetes Gesetz macht es möglich, die An-, Um- oder Abmeldung eines Fahrzeugs online über die Website der regionalen Zulassungsstelle zu erledigen, ohne persönlich vor Ort erscheinen zu müssen.

Ein weiterer Schritt in Richtung Kundenfreundlichkeit ist die Regelung, dass Autofahrerinnen und Autofahrer unmittelbar nach der digitalen Zulassung am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Während die amtlichen Zulassungsbescheinigungen bis zu zehn Tage nach der Online-Anmeldung per Post zugestellt werden, reicht die digitale Zulassungsbescheinigung in dieser Zeit als Nachweis der Fahrtauglichkeit aus.

Die zuständigen Behörden versenden auch die erforderlichen Plaketten und Fahrzeugdokumente. So kann der Fahrzeughalter direkt nach der Ummeldung losfahren und muss nicht auf einen Termin bei der Zulassungsstelle warten. Diese Verbesserungen könnten dazu beitragen, dass die digitale Zulassung, auch i-Kfz genannt, endlich eine breitere Akzeptanz findet. Bislang nutzen nur wenige Fahrzeughalter die ab 2019 verfügbaren Online-Optionen.

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Entwicklung von i-Kfz

Die Einführung der digitalen Kfz-Zulassung, auch als i-Kfz bekannt, wurde schrittweise umgesetzt und fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer und Kommunalverwaltungen, die dafür spezielle Online-Portale bereitstellen.

Erste Stufe: Seit dem 1. Januar 2015 können Fahrzeughalter die Stilllegung ihres Fahrzeugs online beantragen.

Zweite Stufe: Ab dem 1. Oktober 2017 wurde es möglich, ein Fahrzeug im selben Zulassungsbezirk und auf den gleichen Halter erneut zuzulassen. Dabei kann das Kennzeichen, das bei der Stilllegung reserviert wurde, wiederverwendet werden.

Dritte Stufe: Mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 wurden die Online-Dienste erweitert. Nun können auch Neuzulassungen, Fahrzeugumschreibungen sowie alle Formen der Wiederzulassung online durchgeführt werden.

Vierte Stufe: Eine signifikante Weiterentwicklung tritt am 1. September 2023 in Kraft: Erstmals wird es auch juristischen Personen ermöglicht, das i-Kfz-System zu nutzen. Zudem können Fahrzeuge direkt nach der digitalen Zulassung im Straßenverkehr eingesetzt werden, was den Prozess vollständig automatisiert.

Änderung #2: Förderung E-Autos

In den letzten Jahren hat der Staat den Kauf von Elektroautos mit Steuergeldern erheblich unterstützt. Aktuell beträgt die Förderung 4.927,50 Euro, die sich aus einer Förderprämie von 4.500 Euro und einer Umsatzsteuerbefreiung von 427,50 Euro auf den Herstelleranteil zusammensetzt. Ab dem 1. September 2023 wird der Kreis der förderfähigen Käufer jedoch deutlich eingeschränkt.

Nach den neuen Förderrichtlinien für den Umweltbonus können ab September nur noch Privatpersonen einen Antrag auf Förderung stellen. Diese Änderung betrifft nicht nur Unternehmen, sondern auch Freiberufler, Stiftungen, Körperschaften und Vereine. Selbst Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien und Architekturbüros sind dann von der Förderung ausgeschlossen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass gewerbliche Zulassungen zwei Drittel aller Erstzulassungen ausmachen.

Für private Käufer von Elektroautos besteht jedoch Handlungsbedarf, da die Höhe der Förderprämie zum Jahreswechsel von 4.500 auf 3.000 Euro reduziert wird. Privatkäufer sollten daher darauf achten, dass der Händler die Zulassung noch in diesem Jahr schriftlich garantiert, um nicht 1.500 Euro Fördergeld zu verlieren. Nach einer Reihe von vorgezogenen gewerblichen Zulassungen ist es nun an den privaten Käufern, ihre Entscheidungen sorgfältig und rechtzeitig zu planen.

An den Steuervorteil geht die Politik nicht ran

Die Politik scheint einen wichtigen Regulierungsmechanismus unangetastet zu lassen, nämlich die steuerliche Behandlung von elektrisch betriebenen Dienstwagen, die auch privat genutzt werden. Diese steuerlichen Regelungen sind ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen Lenkungspolitik zur Förderung der Elektromobilität. Derzeit müssen Besitzer eines Elektro-Dienstwagens, der maximal 60.000 Euro kostet, nur 0,25 Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Bei teureren Elektroautos steigt dieser Satz auf 0,5 Prozent.

Zum Vergleich: Die steuerliche Belastung für ein Elektroauto mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro beträgt in diesem Fall nur 125 Euro zusätzlich. Selbst wenn ein vergleichbares Fahrzeug mit Verbrennungsmotor 10.000 Euro günstiger wäre, wäre die steuerliche Belastung deutlich höher.

Änderung #3: Abgasnorm Euro 6e

Vor dem Inkrafttreten der Euro 7-Norm hat die EU-Kommission eine Weiterentwicklung der bestehenden Abgasnorm Euro 6, die Euro 6e, veröffentlicht. Diese neue Norm ist in drei Stufen unterteilt:

Die erste Stufe, die sogenannte Euro 6e-EA, tritt ab dem 1. September 2023 für neu typgenehmigte Pkw-Modelle in Kraft und wird ab dem 1. September 2024 für alle Erstzulassungen verbindlich. Diese Stufe beinhaltet eine weitere Verfeinerung der Messunsicherheit für Real Driving Emissions (RDE)-Messungen und damit eine Absenkung der Konformitätsfaktoren. Fahrzeuge, die diese Anforderungen erfüllen, können bis zum 31. Dezember 2025 neu zugelassen werden und erhalten in den Zulassungsdokumenten den Eintrag „Euro 6e“mit der Emissionsschlüsselnummer „36EA“.

Die zweite Stufe, Euro 6e-EB, wird ab dem 1. Januar 2025 für neu typgenehmigte Pkw-Modelle und ab dem 1. Januar 2026 für alle neu zugelassenen Fahrzeuge verbindlich. Sie erfordert die Offenlegung der angewandten Emissionsstrategien bei der Typgenehmigung, der Marktüberwachung oder den In-Service Conformity (ISC)-Prüfungen. Zudem wird die Ermittlung der Nutzungsfaktoren für Plug-in-Hybride angepasst, um realistischere Angaben zu deren CO₂-Emissionen zu erhalten.

Die dritte Stufe, Euro 6e, sieht eine weitere Verfeinerung der Nutzungsfaktoren vor und wird ab dem 1. Januar 2027 für neu typgenehmigte Pkw-Modelle und ab dem 1. Januar 2028 für alle neu zugelassenen Fahrzeuge verbindlich.

Unterschiede zur bisherigen Euro 6d-Norm

Die aktuellen Grenzwerte für die Abgasnormen 6d und Euro 6e sind im Labortest identisch: Für Stickoxide (NOₓ) gelten Werte von 80 mg/km bei Diesel- und 60 mg/km bei Benzinmotoren. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass realitätsnahe Straßentests aufgrund verschiedener Variablen wie Verkehrsdichte und Wetterbedingungen eine höhere Komplexität aufweisen. Daher sind im realen Straßenverkehr etwas höhere Emissionswerte zugelassen als im Labortest.

Die zulässigen Abweichungen zwischen den Labor- und Straßenmesswerten werden durch einen Konformitäts- oder Übereinstimmungsfaktor (CF-Faktor) festgelegt. Hier unterscheiden sich die Normen 6d und Euro 6e. Bei den Real Driving Emissions (RDE)-Messungen wurden die Übereinstimmungsfaktoren angepasst: Für Stickoxide (NOₓ) wurde der Faktor von 1,43 auf 1,1 reduziert, und für die Partikelanzahl (PN) sank der Wert von 1,5 auf 1,34.

Ein Beitrag von:

  • Dominik Hochwarth

    Redakteur beim VDI Verlag. Nach dem Studium absolvierte er eine Ausbildung zum Online-Redakteur, es folgten ein Volontariat und jeweils 10 Jahre als Webtexter für eine Internetagentur und einen Onlineshop. Seit September 2022 schreibt er für ingenieur.de.

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