Telekommunikation 15.02.2013, 12:01 Uhr

Wo 6000 kbit/s draufsteht, müssen 6 Mbit/s drin sein

Die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen das Unternehmen Vodafone ist mittlerweile in zweiter Instanz entschieden. Wer einen DSL-Anschluss mit 6 Mbit/s bestellt, darf nicht automatisch mit geringeren Bandbreiten abgespeist werden.

Bundesverband der Verbraucherzentralen gewinnt Prozess zur "Bandbreitenreduzierungsklausel".

Bundesverband der Verbraucherzentralen gewinnt Prozess zur "Bandbreitenreduzierungsklausel".

Foto: dpa

Schnelles Internet ist da, wo du bist“, so wirbt aktuell das Düsseldorfer Telekommunikationsunternehmen Vodafone. Aber was ist „schnell“? Und „wo“ ist der Kunde gerade? Schließlich: Wie viel kostet so ein Anschluss? Diese Fragen hatte sich Frau T. in Saarbrücken nicht gestellt. Sie hatte auf das Versprechen des Unternehmens vertraut, einen DSL-Anschluss namens „A.-Internet 6000“ zu bekommen. Sie wurde enttäuscht. Und musste sich von Vodafone vorhalten lassen, sie müsse mit einem „Voda-fone-Internet 2000“ zufrieden sein.

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Denn sie habe einen einschränkenden Passus unterschrieben, wörtlich: „Sollte Vodafone-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.“

Gegen diese „Bandbreitenreduzierungsklausel“ ging im letzten Jahr der Bundesverband der Verbraucherzentralen in Berlin vor, klagte schließlich vor dem Landgericht Düsseldorf. Das, wie die VDI nachrichten am 10. 2. 2012 berichteten, der Vodafone D2 GmbH die Klausel verbot. Doch der Konzern hatte kein Einsehen, er wollte es wissen, stritt bis in die zweite Instanz – und hat auch die rechtskräftig verloren.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, so wurde jetzt bekannt, untersagt nicht nur die Klausel, sondern auch „inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen mit Verbrauchern“ und das Berufen darauf.

Für jeden Fall eines Verstoßes droht der 6. Zivilsenat dem Konzern ein „Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250 000 €“ an. Ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Vergeblich hatte sich Vodafone auch mit dem Argument gewehrt, die Klausel sei eine „reine Leistungsbeschreibung“ und „für den Verbraucher zumutbar“.

Die einschränkende Klausel lasse nämlich, so Vodafone, die („ausschließlich technischen“) Gründe für eine etwaige Abweichung von dem ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalt „durchaus mit ausreichender Deutlichkeit“ erkennen.

Diese angeblich reine Leistungsbeschreibung, das hielt der Bundesverband der Verbraucherzentralen dagegen, sei bereits durch den Wortlaut der Klausel nicht gedeckt. Und eben nicht wirksam. Denn der Verbraucher falle womöglich darauf herein, dass ihm ein anderes – als das von ihm eigentlich gewünschte – Produkt geliefert werde.

So was verstoße gegen Bestimmungen des deutschen Zivilrechts. Das schreibt nämlich vor: Die Annahme eines Vertrags, in diesem Fall durch die Vodafone-Kundin, muss immer akkurat dem Angebot entsprechen, in diesem Fall dem des Unternehmens Vodafone. Diese Ansicht bestätigt das Oberlandesgericht: „Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Klausel mehrdeutig ist.“

Und deswegen sei sie „nach ständiger Rechtsprechung“ unwirksam. Also war der Vertrag keiner. Weil in den Augen des Senats das Verfahren eine „grundsätzliche Bedeutung“ hat, ließ er die Revision zu. Doch die Juristen von Vodafone verzichteten nach reiflicher Überlegung auf den Gang zum Bundesgerichtshof. Wer will schon statt eines bestellten Sportwagens mit sechs Zylindern nur einen mit vieren oder gar zweien geliefert bekommen?

Inzwischen macht die Marketing-Abteilung von Vodafone aus dem verlorenen Grundsatz-Prozess ein kundenfreundliches Versprechen. Der umstrittene Passus sei aus den Vertragsunterlagen gestrichen worden. Sollte also die zu einem DSL-Tarif kommunizierte Bandbreite nicht erreicht werden, so preist es jetzt Vodafone an, werde der Vertrag storniert. EBERHARD PH. LILIENSIEK

Ein Beitrag von:

  • Eberhard Ph. Liliensiek

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