Maschinenbau 17.09.2010, 19:48 Uhr

Mit der Maschinenrichtlinie richtig umgehen

Noch immer sehen Unternehmen in der seit 29. Dezember 2009 geltenden neuen Maschinenrichtlinie ein bürokratisches Monster. Teilweise werden daher Anwendungsbereiche so interpretiert, dass sie nicht auf die eigenen Produkte zutreffen. Experten warnen dagegen vor Risiken dieses Handelns für den stark exportorientierten Maschinenbau.

Mehr als die Hälfte seines Umsatzes macht der deutsche Maschinenbau im Ausland. In Teilbereichen liegt der Anteil sogar bei über 80 %. „Gerade die Harmonisierung der europäischen Rechtsvorschriften sollte doch der Industrie den grenzenlosen europäischen Binnenmarkt mit seinem freien Warenverkehr ermöglichen“, stellte Hans J. Ostermann, Experte zum Thema Maschinenrichtlinie, Niederkassel, gegenüber den VDI nachrichten fest. Es sei für ihn daher nicht nachvollziehbar, dass die Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch eigenwillige Interpretationen umgangen und Risiken bei der Prüfung durch Marktaufsichtsbehörden in Kauf genommen würden.

In der Praxis werden laut Ostermann z. B. nationale Produktbegriffe zur Interpretation der europäischen Festlegung herangezogen: „Spritzgussformen werden mal eben zu Spritzgusswerkzeugen umbenannt, da ja Werkzeuge aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie zumindest in Verbindung mit der Definition für auswechselbare Ausrüstungen ausgenommen sind.“

Top Stellenangebote

Zur Jobbörse
Harro Höfliger Verpackungsmaschinen GmbH-Firmenlogo
Mechaniker / Mechatroniker Sondermaschinenbau (m/w/d) Harro Höfliger Verpackungsmaschinen GmbH
verschiedene Standorte Zum Job 
Harro Höfliger Verpackungsmaschinen GmbH-Firmenlogo
Projektmanager für internationale Projekte (m/w/d) Harro Höfliger Verpackungsmaschinen GmbH
Satteldorf Zum Job 
Harro Höfliger Verpackungsmaschinen GmbH-Firmenlogo
Konstrukteur Maschinenbau (m/w/d) Harro Höfliger Verpackungsmaschinen GmbH
verschiedene Standorte Zum Job 
Harro Höfliger Verpackungsmaschinen GmbH-Firmenlogo
Softwareentwickler - Frontend (m/w/d) Harro Höfliger Verpackungsmaschinen GmbH
STERIS-Firmenlogo
Lead Talent Acquisition Partner STERIS
keine Angabe Zum Job 
E+E Elektronik-Firmenlogo
Vertriebsingenieur (m/w/d) im Außendienst E+E Elektronik
Vertriebsgebiet Neue Bundesländer Zum Job 
Harro Höfliger Verpackungsmaschinen GmbH-Firmenlogo
Projektierer (m/w/d) Harro Höfliger Verpackungsmaschinen GmbH
verschiedene Standorte Zum Job 
TTP Holding GmbH-Firmenlogo
Chemieingenieur / Verfahrensingenieur (m/w/d) 80% - 100% TTP Holding GmbH
Basel (Schweiz) Zum Job 
scanware electronic GmbH-Firmenlogo
Mitarbeiter (m/w/d) im technischer Vertriebsinnendienst scanware electronic GmbH
Bickenbach Zum Job 
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH-Firmenlogo
Ingenieur* in der Instandsetzung und Entwicklung DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Langen (Hessen) Zum Job 
TTP Holding GmbH-Firmenlogo
Projektingenieur Pharmatechnik (m/w/d) 80% - 100% TTP Holding GmbH
Basel, Visp (Schweiz) Zum Job 
Dow-Firmenlogo
Campus Fresh Graduate - Electrical Engineer (m/f/d) Dow
Schkopau Zum Job 
TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH-Firmenlogo
Sachverständiger für Brand- und Explosionsschutz (m/w/d) TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH
Frankfurt am Main Zum Job 
Dow-Firmenlogo
Campus Internship - Process Engineering (Chemie-/Verfahrenstechnik) Dow
Prognost Systems GmbH-Firmenlogo
Elektroingenieur / Maschinenbauingenieur / Techniker (m/w/d) (Elektroniker, Elektrotechniker o. ä.) Prognost Systems GmbH
Dow-Firmenlogo
Jump-start Your Engineering Career at Dow - Talent Pool Dow
Schkopau Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Bauingenieur:in als Expertin oder Experte Kreuzungsprojekte und Qualitätsmanagement (w/m/d) Die Autobahn GmbH des Bundes
Hannover Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Ingenieurin oder Ingenieur (w/m/d) Vertragsmanagement Bauwerksprüfung Die Autobahn GmbH des Bundes
Hannover Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Teamleiter (w/m/d) im Projektteam Planung Die Autobahn GmbH des Bundes
RS Ingenieure GmbH & Co. KG-Firmenlogo
Bauingenieur als Tragwerksplaner (m/w/d) RS Ingenieure GmbH & Co. KG

Ebenso würden Maschinenanlagen als verfahrenstechnischen Anlagen interpretiert, um sich mit Chemie- und Kraftwerksanlagen aus der Maschinenrichtlinie herauszudefinieren. „Dabei wird übersehen, dass die Maschinenrichtlinie beide Begriffe überhaupt nicht kennt, sondern alle Anlagen unter ihren Anwendungsbereich fasst, die eine ,Gesamtheit von Maschinen“ sind“, erläuterte Ostermann. Darüber hinaus lasse die auf Betreiben der Industrie in die Richtlinie aufgenommene Definition der „unvollständigen Maschinen“ nahezu jede gewünschte Interpretation zu.

„Bei aller Kritik an solchen ,Wunsch-Interpretationen“ darf man allerdings nicht Hinweise der Wirtschaft auf einen überzogenen bürokratischen Aufwand überhören“, zeigte Ostermann Verständnis für die Sorgen der Unternehmer. Der Segen des Binnenmarktes verlange heute eine andere Dokumentation, die den Unternehmen neuen Freiheiten gebe, aber im Rahmen bleiben sollte.

Daher sollten Nutzen und Nachteile abgewogen werden. Denn mit der großzügigen Definition sei spätestens dann Schluss, wenn die Marktüberwachung der EU-Mitgliedstaaten aktiv wird. Auf der anderen Seite müsse sich der Hersteller im Binnenmarkt nicht mit einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auseinandersetzen, was Zeit und Kosten spare und Unternehmen damit einen unkomplizierten Marktzugang ermögliche.

Große Gestaltungsfreiheiten und Raum für Innovationen sind laut dem Richtlinienexperten in den EU-Regelungen dennoch gegeben, da lediglich die Sicherheitsziele vorgegeben werden und der Hersteller den Weg dahin weitgehend selbst bestimmen könne. Allerdings muss der Hersteller die Verantwortung für die Sicherheit der Maschine übernehmen.

„Die Behörden behalten sich vor, diese Sicherheit zu überprüfen“, stellte Ostermann fest. Um auf der sicheren Seite zu sein, müsse der Hersteller die vorgeschriebenen Unterlagen und Erklärungen mit der Maschine ausliefern oder für die Behörde bereithalten. Dabei seien viele dieser Unterlagen längst etabliert.

Rechtsanwalt Carsten Laschet, Produkthaftungsexperte und Partner der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen und Partner in Köln bestätigte dazu: „Die Marktaufsichtsbehörden sind ohnehin gehalten, bei Auslegungsschwierigkeiten der europäischen Auslegung der Maschinenrichtlinie Folge zu leisten.“

Als Nachteil bewertet es Ostermann, dass Hersteller deren Maschinenkomponenten nicht in den Regelbereich der Richtlinie fallen, sich damit auch nicht unter dem Dach der Marktaufsicht gegen unlautere Wettbewerber schützen könne. „Im gesetzlich geregelten Bereich haben die Behörden geeignete Instrumente, die schwarzen Schafe, die sich durch nichtkonforme Maschinen preisliche Wettbewerbsvorteile verschaffen, vom Markt zu nehmen“, begründete er dies. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass auch Kunden, die solche Komponenten wiederum in ihre Produkte einbauten, somit keine ordentliche Konformitätsbewertung ihrer Maschine durchführen könnten.

Ebenso merkte Ostermann an, dass es neben den europäisch harmonisierten Produktanforderungen auch noch die Regelungen zur Produkthaftung gibt. Im Schadensfall müsse sich der Hersteller entlasten. Rechtsanwalt Laschet sagte dazu: „Produkthaftungsrechtlich kommt dem Unternehmen eine strikte Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben im Wege einer Beweiserleichterung zugute.“

Die Einhaltung der harmonisierten Produktanforderungen und insbesondere deren Dokumentation helfe dem Hersteller nach den Erfahrungen Ostermanns somit im Haftungsverfahren und damit auch bei der Argumentation gegenüber seinem Versicherer. M. CIUPEK

 

Ein Beitrag von:

  • Martin Ciupek

    Redakteur VDI nachrichten
    Fachthemen: Maschinen- und Anlagenbau, Produktion, Automation, Antriebstechnik, Landtechnik

Themen im Artikel

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.