Health IT 16.10.2020, 06:34 Uhr

Apps auf Rezept: Wie läuft das in der Praxis?

Deutschlands Ärzte dürfen Patienten jetzt Online-Tools zu Lasten gesetzlicher Krankenkassen verordnen. Doch die Hürden für Entwickler sind hoch. Ein Blick hinter die Kulissen.

Ausgewählte Gesundheits-Apps gibt es ab sofort auf Rezept.
Foto: Panthermedia.net/HASLOO

Ausgewählte Gesundheits-Apps gibt es ab sofort auf Rezept.

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„Deutschland ist das erste Land, in dem es Apps auf Rezept gibt“ – mit diesen Worten leitete Bundesgesundheitsminister Jens Spahn neue Möglichkeiten der Versorgung mit Health IT ein. Davon profitieren nicht nur Patienten. Entwickler von Gesundheits-Apps oder browsergestützten Programmen können im besten Fall mit deutlich höheren Umsätzen rechnen. Wie so oft sind viele Details zu beachten. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Welche Apps darf ein Arzt aufschreiben? 

Die Verordnung von Health IT unterscheidet sich nicht grundsätzlich von rezeptpflichtigen Arzneimitteln. Zuerst muss der Arzt den Patienten gründlich untersuchen und eine Erkrankung diagnostizieren. Diese wird anhand standardisierter Schlüssel wie dem ICD-10 vermerkt. Im nächsten Schritt kann der Mediziner online im digitalen Verzeichnis Gesundheitsanwendungen (DiGA-Verzeichnis) nachsehen, ob es für bestimmte Leiden eine App oder eine Online-Anwendung gibt.

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Wie kommt der Patient an seine App? 

Im besten Fall findet der Mediziner geeignete Tools und bedruckt damit ein Kassenrezept. Noch läuft nichts ohne Papier. Elektronische Rezepte starten ab Mitte 2021. Sie sollen die papiergebundene Version ab 2022 komplett ersetzen, falls alles nach Plan läuft.

Patienten wiederum schicken ihre Rezepte an die gesetzliche Krankenkasse. Haben sie bereits eine Diagnose, können sie aber auch ohne Verordnung direkt nachfragen. Innerhalb von ein bis zwei Tagen erhalten sie dann den jeweiligen Freischaltcode. Noch laufen die Prozesse nicht in Echtzeit, aber das ist immerhin geplant. Im nächsten Schritt können sie über einen App-Store ihre Anwendung downloaden oder sich bei browsergestützten Programmen online anmelden. Dazu waren im Vorfeld Vereinbarungen mit Apple oder Google erforderlich; solche Zahlungsmodalitäten kannten diese Anbieter nicht.

Welche Apps sind momentan im DiGA-Verzeichnis? 

Derzeit ist die Auswahl an Health IT recht überschaubar. Im DiGa-Verzeichnis befinden sich zwei Tools: Kalmeda, eine App zur Behandlung von Tinnitus, und Velibra, eine Webanwendung zur Therapie verschiedener Angststörungen. Doch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als zuständige Stelle ist optimistisch: Aktuell befänden sich laut Presseinformation 21 Anwendungen in der Prüfung. Und für rund 75 Anwendungen habe das Innovationsbüro am BfArM bereits Beratungsgespräche mit Herstellern geführt, sodass kurzfristig weitere Anwendungen in die Prüfung und ins Verzeichnis kommen würden.

Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung nennt beispielhaft Anträge für Apps zur Verbesserung der Versorgung bei Diabetes mellitus, bei Schmerzen durch orthopädische Erkrankungen, bei Migräne, bei Bluthochdruck und viele mehr. Hier gebe es bereits Anträge.

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Welche Hürden haben Hersteller zu nehmen? 

Entwickler von Health IT für Patienten müssen online einen Antrag beim BfArM stellen, um ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen zu werden. Das Institut prüft einerseits technische Aspekte rund um den Datenschutz, die Datensicherheit und die Interoperabilität.

Inhaltlich müssen Apps oder Online-Tools die Versorgungsqualität verbessern. Das heißt: Reine Lifestyle-Anwendungen sind außen vor. Um den Mehrwert zu belegen, gibt es zwei Wege: Haben Hersteller schon Daten, etwa aus klinischen Studien, können sie sofort die endgültige Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis beantragen. In anderen Fällen, unter der vorläufigen Aufnahme, bleiben Firmen zwölf Monate Zeit, solche Informationen zu sammeln und ans BfArM zu schicken. Die Behörde entscheidet anhand des Benefits, ob digitale Tools im Verzeichnis bleiben oder daraus nach der Übergangsfrist wieder gelöscht werden.

Bei der Prüfung fallen unterschiedlich hohe Kosten an: laut BfArM für eine vorläufige Aufnahme ins DiGa-Verzeichnis 3.000 bis 9.900 Euro, für eine Prüfung des Nachweises positiver Versorgungseffekte bei vorläufiger Aufnahme 1.500 bis 6.600 Euro, für die endgültige Aufnahme 3.000 bis 9.900 Euro oder für Meldungen bei wesentlichen Veränderungen der Tools 1.500 bis 4.900 Euro.

Welche Erstattung bekommen App-Entwickler?  

Bei der Vergütung digitaler Tools gibt es eine Besonderheit. Sobald Apps oder browsergestützte Programme im DiGA-Verzeichnis sind, müssen gesetzliche Krankenkassen zwölf Monate lang den Preis zahlen, den ein Hersteller verlangt. Deckelungen gibt es in dieser Periode nicht. Die Tinnitus-App beispielsweise kostet 116,97 Euro pro Patient und pro Quartal. Bei der Anwendung gegen Angststörung sind einmalig 476 Euro zu begleichen. Nach einem Jahr verhandeln Firmen mit dem GKV-Spitzenverband über endgültige Kosten, zur Not unter Einschaltung der Schiedsstelle.

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Ein Beitrag von:

  • Michael van den Heuvel

    Michael van den Heuvel hat Chemie studiert. Unter anderem arbeitet er für Medscape, DocCheck, für die Universität München und für pharmazeutische Fachmagazine. Seit 2017 ist er selbstständiger Journalist und Gesellschafter von Content Qualitäten. Seine Themen: Chemie/physikalische Chemie, Energie, Umwelt, KI, Medizin/Medizintechnik.

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