Umweltfreundliche Heizungen 22.12.2023, 10:13 Uhr

Neue Heizungsförderung 2024 – das müssen Hausbesitzer wissen

Während sich bei Balkonkraftwerken geplante Änderungen im letzten Moment verschoben haben, soll es bei der Heizungsförderung anders laufen. Am 01. Januar 2024 tritt das neue Heizungsgesetz in Kraft, ab dann gelten auch neue Regelungen hinsichtlich der Förderung.

Heizungsförderung

Zum neuen Jahr tritt das neue Heizungsgesetz in Kraft, es ändert sich dadurch einige hinsichtlich der Förderung.

Foto: Panthermedia.net/jirkaejc

Bereits im September haben Bundestag und Bundesrat das neue Heizungsgesetz beschlossen. Doch erst jetzt kurz vor Jahresende haben Hauseigentümer Klarheit darüber, wie es mit der staatlichen Förderung beim Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung künftig aussieht. Wie das Bundeswirtschaftsministerium der Deutschen Presse-Agentur auf Anfrage mitteilte, soll die neue Heizungsförderung wie geplant zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Der Haushaltsausschuss des Bundestags muss noch zustimmen, das gilt aber als sicher. Förderanträge können nach Ministeriumsangaben ab Ende Februar bei der staatlichen Förderbank KfW eingereicht werden – auch rückwirkend für Vorhaben, die dann schon begonnen wurden. Konkret geht es um eine neue Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Diese umfasst auch andere Sanierungsmaßnahmen wie die Dämmung von Dächern oder den Austausch von Fenstern.

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Mehr Klimaschutz im Gebäudebereich

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) der Ampel-Koalition, das am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, zielt darauf ab, den Klimaschutz zu stärken und die Energiewende im Gebäudebereich voranzutreiben. Dies bedeutet insbesondere den Umstieg von fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas auf erneuerbare Energien. Zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die Regelung, dass jede neu installierte Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss.

Nach §71 zählen hierzu u.a.:

  • Wärmepumpen
  • Biomasseheizungen (z. B. Scheitholz, Pellets, Hackschnitzel)
  • Gas- oder Ölheizungen, die klimafreundliche Brennstoffe nutzen (z. B. Bio-Methan, Erneuerbare Flüssigbrennstoffe)
  • Wärmepumpe-Hybridheizungen in Kombination mit einem Öl-/Gasbrennwertkessel, Solarthermie, grünem/blauem Wasserstoff
  • „H2-Ready“-Gasheizungen
  • Stromdirektheizungen

Einzelraumfeuerstätten auf Basis CO2-neutraler Holzenergie sind nach wie vor erlaubt (Kamin-oder Kachelöfen mit Pellets, Scheitholz).

Zunächst gilt das neue Gesetz nur für Neubaugebiete. Für bestehende Gebäude wird eine kommunale Wärmeplanung als Schlüsselelement eingeführt. Diese Planung soll für Großstädte bis Mitte 2026 und für andere Kommunen bis Mitte 2028 vorliegen. Sie gibt Hauseigentümern Orientierung, ob sie beispielsweise an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden oder ob sie für eine neue Heizung individuelle Lösungen, wie etwa eine Wärmepumpe, in Betracht ziehen sollten.

So sieht die künftige Förderung aus

Der Austausch von Heizungen wird durch eine geplante Reform weiter gefördert. Die Neuerungen umfassen: Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, können unter bestimmten Bedingungen einen Bonus für schnelle Umrüstung erhalten. Zusätzlich gibt es für einkommensschwache, selbstnutzende Eigentümer einen Einkommensbonus. Ziel ist es, den Wechsel zu umweltfreundlichen Heizsystemen zu beschleunigen und soziale Belastungen zu mindern. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Die Basisförderung beträgt 30 Prozent der Investitionskosten für den Ersatz alter, fossiler Heizsysteme durch erneuerbare Energietechnologien wie Wärmepumpen, Solarthermie oder Biomasseheizungen in Bestandsgebäuden. Diese Förderung steht privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Kommunen offen.
  • Für Wärmepumpen, die Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle nutzen oder natürliche Kältemittel verwenden, gibt es zusätzlich einen Effizienzbonus von fünf Prozent. Biomasseheizungen, die bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten, erhalten einen Extra-Zuschlag von 2.500 Euro.
  • Selbstnutzende Hauseigentümer mit einem Jahresnettoeinkommen von maximal 40.000 Euro können einen Einkommensbonus von weiteren 30 Prozent der Investitionskosten erhalten.
  • Der Geschwindigkeitsbonus, der 20 Prozent der Investitionskosten beträgt, soll als Anreiz für eine schnelle Umrüstung dienen. Ab 2029 wird dieser Bonus schrittweise um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre reduziert und entfällt ab dem 1. Januar 2037 vollständig.
  • Der Geschwindigkeitsbonus gilt für den Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas- oder Nachtspeicherheizungen sowie über zwanzig Jahre alter Biomasse- und Gasheizungen.

Eine geplante Erhöhung des Geschwindigkeitsbonus auf 25 Prozent in den Jahren 2024 und 2025 sowie dessen Ausweitung auf Wohnungsunternehmen und Vermieter wurde jedoch nicht umgesetzt. Aufgrund finanzieller Einschränkungen und des Urteils des Bundesverfassungsgerichts über den Haushalt der Bundesregierung, wird diese Änderung nicht vorgenommen. Für die Bundesförderung effizienter Gebäude sind jedoch weiterhin Milliardenbeträge vorgesehen.

Höchst-Fördersatz beträgt maximal 70 Prozent

Die Förderregeln für den Heizungstausch und andere Energieeffizienzmaßnahmen sind wie folgt strukturiert: Förderungen können kombiniert werden, jedoch darf der Fördersatz 70 Prozent nicht überschreiten. Die Obergrenze förderfähiger Investitionskosten für den Heizungstausch beträgt bei Einfamilienhäusern und der ersten Wohneinheit in Mehrparteienhäusern 30.000 Euro. Daraus resultiert ein maximaler staatlicher Zuschuss von 21.000 Euro.

Für die zweite bis sechste Wohneinheit in Mehrparteienhäusern liegt die Obergrenze bei 15.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit bei 8.000 Euro. Zusätzlich erhöhen sich die förderfähigen Kosten in Mehrparteienhäusern um 15.000 Euro für die zweite bis sechste und um 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Für Nichtwohngebäude richten sich die Grenzen der förderfähigen Kosten nach der Quadratmeterzahl.

Beispielhaft beträgt die Förderung beim Einbau einer Wärmepumpe aktuell bis zu 40 Prozent, wobei die förderfähigen Investitionskosten auf 60.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt sind. Dies gilt sowohl für den Heizungstausch als auch für weitere Effizienzmaßnahmen.

Neu ist, dass die Obergrenzen der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen nun zusammengelegt werden können. Für Einfamilienhäuser mit einem individuellen Sanierungsfahrplan liegt die maximale Fördergrenze nun bei 90.000 Euro pro Kalenderjahr, im Vergleich zu bisherigen 60.000 Euro.

Zusätzlich zu den Zuschüssen sollen über die KfW zinsvergünstigte Kredite bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit für private Selbstnutzer von Wohngebäuden angeboten werden. Dies gilt für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahresbruttoeinkommen bis zu 90.000 Euro.

Zuschüsse für Heizungsaustausch kommen von der KfW

Die Beantragung von Zuschüssen für den Heizungstausch ist zukünftig über die staatliche Förderbank KfW möglich. Während sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fortan auf die Förderung anderer Effizienzmaßnahmen bei Sanierungen konzentriert, kann ein ergänzender Kredit über die Hausbank beantragt werden.

Nach der Veröffentlichung der entsprechenden Richtlinie im Bundesanzeiger und vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsausschusses, können ab dem 29. Dezember Heizungstauschmaßnahmen beauftragt und der Förderantrag im Nachhinein eingereicht werden. Dies ermöglicht es, von den neuen Fördersätzen zu profitieren, sofern die Bedingungen der Förderrichtlinie eingehalten werden.

Die Übergangsregelung gilt für Projekte, die bis zum 31. August 2024 beginnen. Der Antrag muss bis spätestens 30. November 2024 gestellt werden. Die technische Antragstellung bei der KfW für die Heizungsförderung von privaten Selbstnutzern in Einfamilienhäusern wird voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 möglich sein.

Für die Übergangszeit ist bei der Antragstellung neben der Heizungsförderung auch für andere Effizienzmaßnahmen ein abgeschlossener Liefer- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen erforderlich. (dpa/hoc)

Ein Beitrag von:

  • Dominik Hochwarth

    Redakteur beim VDI Verlag. Nach dem Studium absolvierte er eine Ausbildung zum Online-Redakteur, es folgten ein Volontariat und jeweils 10 Jahre als Webtexter für eine Internetagentur und einen Onlineshop. Seit September 2022 schreibt er für ingenieur.de.

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