Energiepolitik 08.08.2025, 18:30 Uhr

Reicher Energiewende-Mix: Schneller bei CCS, zögerlich bei Heizungen

Die Bundesregierung bringt derzeit eine ganze Reihe von Energiegesetzen zur Energiewende auf den Weg. Dabei zwei, die unter der Ampelregierung keine Chance mehr hatten.

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Symbolbild für die Energiewende: Die Bundesregierung nutzt die Sommerferien, um eine ganze Reihe von Gesetzen im Energiesektor auf den Weg zu bringen. Dabei vornan genau zwei wichtige, die unter der Führung der Ampelregierung keine Chance mehr hatten.

Foto: PantherMedia / Randolf Berold

Im Juni hatte Bundeswirtschaftsministerin Katharina Reiche der Energiewirtschaft angekündigt, neue Impulse zu setzen. Der damals avisierte „Realitäts-Check“ für die Energiewende lässt noch auf sich warten. Es sollten Entlastungen bei den Stromkosten sowie konkrete Schritte für Versorgungssicherheit und Systemsynchronisierung schnell erfolgen.

Doch derzeit zieht Reiche vor allem zwei alte Ampel-Kabinettsvorlagen wieder aus der Schublade; leicht verändert winkte das Kabinett sie am 6. August durch: das Geothermiebeschleunigungsgesetz und das für die Industrie so wichtige CCS-Gesetz. Zudem wird das Energiewirtschaftsgesetz novelliert, um eine Reihe von Reglungen unterzubringen, die aus EU-Recht in deutsches Recht umgesetzt werden müssen.

Der Clou: Von einer superspannenden Regelung wird bisher kaum gesprochen. Was nämlich wird aus dem Habeck‘schen Heizungshammer? Dazu warten alle auf den „Realitäts-Check“.

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Endlich kommt das CCS-Gesetz für die Energiewende der Industrie

Am 6. August reichte die Bundesenergieministerin einen Entwurf für eine Novelle des CCS-Gesetzes (Kohlendioxid-Speichergesetz: KSpG) ins Kabinett. Denn Carbon Capture and Storage, kurz CCS, ist nach dem geltenden KSpG de facto verboten. Schon Robert Habeck wollte das ändern, wegen des Scheiterns der Ampel aber wurde nichts mehr draus. Mit im Boot ist laut Reiches Vorlage jetzt auch CCU, also auch die Nutzung (Usage) des sequestrierten CO2. Auch ein eigenes CO2-Transportnetz soll es geben.„Wir brauchen diese Technologie für unsere Wettbewerbsfähigkeit!“, erklärte Reiche. Reiche will die Transport- und Speicherinfrastrukturen Anfang der 2030er-Jahre einsatzbereit sehen.

Am 5. August hatte das Bundeskartellamt den Weg für eine großes CO2-Pipelineprojekt freigemacht. Demnach kann die Open Grid Europe GmbH (OGE), die Betreiberin des größten Gasfernleitungsnetzes in Westdeutschland, zwei dieser Pipelines in Angriff nehmen: eine zusammen mit dem ostdeutschen Gasfernleitungsnetzbetreiber ONTRAS Gastransport GmbH (ONTRAS), eine andere mit der belgischen Fluxys S.A. (Fluxys). Aufgrund des hohen Investitionsvolumens im einstelligen Milliardenbereich hat OGE das Bundeskartellamt um Hinweise gebeten, falls kartellrechtliche Bedenken gegen die beiden Projekte bestehen.

Branchenverbände begrüßen CCS-Gesetz

Schon am 4. August hatte Hamburgs grüne Umweltsenatorin, Katharina Fegebank, laut dpa die Wichtigkeit von CCS betont: „Es ist völlig klar, dass wir unsere Klimaziele ohne CCS nicht erreichen werden.“

Die Energiewirtschaftsverbände begrüßen den Schritt. Schließlich hat die Politik inzwischen gut ein Jahr verloren. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) loben den Entwurf als wichtigen Meilenstein, mahnen jedoch konkrete Schritte für Finanzierung, Umsetzung und Umweltschutz an.

Was das CCS-Gesetz ermöglicht

  • CCS-Infrastruktur ist von „überragendem öffentlichen Interesse“ (CO2-Leitungen, Speicherprojekte), plus beschleunigte Genehmigung und Planung.
  • Bau von CO2-Speichern offshore in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und auf dem Festlandsockel. Zielrichtung sind ausgebeutete Lagerstätten fossiler Rohstoffe (Öl, Gas).
  • Bundesländer können sich für eine Onshore-Speicherung entscheiden (Opt-in-Regelung). Das sieht der BDEW, der auch die deutsche Wasserwirtschaft vertritt, allerdings „mit größter Skepsis“. Sprich: Der BDEW ist strikt dagegen.
  • CCS de facto für Gas-, aber nicht für Kohlekraftwerke, denn der Anschluss zum CO2-Leitungsnetz ist für Emissionen aus der Kohlestromerzeugung ausgeschlossen.

Ohne CCS wird die Energiewende nicht funktionieren

Laut Klaus Wallmann, Leiter der Forschungseinheit Marine Geosysteme beim Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung Kiel (Geomar), eröffnet der Gesetzentwurf „den Weg für die CCS-Technologie in Deutschland, damit wird es möglich, die schwervermeidbaren CO2-Emissionen aus der Zement- und Kalkindustrie und der Abfallverbrennung drastisch zu reduzieren“. Laut Science Media Centre (SMC) betont der promovierte Ingenieur und Geowissenschaftler: „Zudem wird ein Weg für CDR-Methoden (Carbon Dioxide Removal) wie BECCS (Bioenergy with Carbon Capture and Storage) und DACCS (Direct Air Capture and Carbon Storage) eröffnet, die auf die geologische CO2-Speicherung angewiesen sind. Beides – CCS und CDR – ist notwendig, um die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen: die Treibhausgasneutralität bis 2045.“

Er wies aber auch darauf hin, dass sich CCS einfach noch nicht rechnet: „Es gibt zurzeit kein Geschäftsmodell für die CCS-Technik in Deutschland, da die CCS-Kosten deutlich höher sind als die CO2-Emissionspreise im europäischen Emissionshandel (ETS).“ Zwar würden diese Preise steigen, falls die Emissionsrechte wie geplant verknappt werden. Allerdings gebe es in der EU-Pläne, diese Verknappung im ETS zu strecken. Damit würden CO2-Emissionsrechte weniger schnell knapp bzw. weniger schnell teurer – und der Weg für CCS-Anwendungen ins Geld würde sich länger hinziehen.

Die Geothermie bekommt eine eigenes Energiewende-Gesetz

Ebenfalls am 6. August brachte Bundesenergieministerin Reiche ein „Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher“ auf den Weg. In Kurzform heißt es Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG). Schneller, einfacher, unbürokratischer sollen klassische Geothermieprojekte, aber auch Großwärmepumpen und Wärmenetze umgesetzt werden können. Dazu werden sie einheitlich mit einem „überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet“. Inzwischen das Zaubermittel für die Beschleunigung, um bei der Abwägung mit anderen Belangen besonderes Gewicht haben.

Just das hatte auch schon ihr Vorgänger vor, war aber im Oktober 2024 damit einfach zu spät dran. Warum dies alles nicht noch früher kam, bleibt allerdings aus fachlicher Sicht unverständlich. Die Potenziale der Geothermie in Deutschland sind enorm, auch ausbeutbar wäre dieses Potenzial. „Ein Teil der Technologien ist serienreif und problemlos installierbar und nutzbar und das über den größten Teil des Landes“, erläuterte Ingo Sass, Leiter der Sektion Geoenergie am Deutschen Geoforschungszentrum in Potsdam, damals bei einem Pressegespräch des Bundesverbands Geothermie.

Kommunale Wärmewende und Industrie profitieren vom Geothermiebeschleunigungsgesetz

Aber auch für die kommunale Wärmeplanung und die Wärmewende in der Industrie wird es einfacher. Das Gesetz dürfte hier Impulse für den Markt senden. Zum einen hoffen Stadtwerke und kommunale Wärmeversorger auf die Regelung, um in Sachen Wärmenetze und Großwärmepumpen loslegen zu können und früh Planungssicherheit zu erhalten. Zum anderen ist der Bedarf an der Defossilisierung in der Industrie groß, hier spielen Großwärmepumpen ebenfalls eine Schlüsselrolle.

Geothermiebeschleunigungsgesetz

  • Wärmeleitungen werden Gas- und Wasserstoffleitungen gleichgestellt. Das beschleunigt die Planung für Kommunen und Städte. Hinzu kommt ein zügiges Genehmigungsverfahren.
  • Der Bau von Großwärmepumpen wird beschleunigt.
  • Das Genehmigungsverfahren für Wärmespeicher wird klar geregelt.
  • Verfahren werden digitalisiert und beschleunigt. Vor allem unterliegen die Behörden zukünftig einer verbindlichen Frist, bis zu der sie über die Genehmigung entscheiden müssen.
  • Schadensfälle im Zusammenhang mit Geothermie werden vollständig abgesichert: Die Behörden können zukünftig von Geothermieunternehmen den Nachweis einer Deckungsvorsorge auch für Bergschäden verlangen.

Bundesregierung setzt viele EU-Rechtsakte in deutsches Recht um

Zusammen mit dem GeoBG kamen drei weitere Regelung ins Kabinett und wurden beschlossen:

  • die Abschaffung der Gasspeicherumlage,
  • das Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze (RED-III-Richtlinie)
  • das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“, die sogenannte EnWG-Novelle 2025

Gasspeicherumlage streichen gilt als Stromkosten senken

Weil die Bundesregierung sich schwertut damit, die Stromkosten wirklich direkt über die Bestandteile des Strompreises zu senken, muss ein Kniff her: Wir streichen die Gasspeicherzulage. Die entfällt auf den Gaspreis und war 2022 nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine eingeführt worden. Ziel damals: die Kosten werden gedeckt, die den Gasspeicherbetreibern entstehen, um die gesetzlichen Füllstandsvorgaben der Gasspeicher zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit in Deutschland zu erfüllen.

„Insgesamt entlasten wir alle Endkunden um ca. 3,4 Mrd. €“, heißt es in der Mitteilung des Bundeswirtschafts- und Energieministeriums (BMWE). Zuletzt lag die Umlage bei 2,89 €/MWh. Umgerechnet auf einen Vierpersonenhaushalt, dürften die Entlastungen bei ca. 30 € bis 60 € liegen – jährlich. „Indirekt trägt die Entlastung bei den Gaspreisen auch zur Reduktion der Stromkosten bei, da die Umlage den Gasbezug auch von Gaskraftwerksbetreibern belastet“, so das BMWE.

Aber nur, wenn diese Entlastung auch weitergegeben wird. Und die Freude dürfte kurz sein, führt Benjamin Weigl aus, Experte für Energie beim unabhängigen Geldratgeber Finanztip. „Laut unseren Berechnungen sinkt der Gaspreis dadurch lediglich um 0,34 Cent/kWh. Das als Entlastung zu verkaufen, ist Augenwischerei. Denn zeitgleich wird zum Jahreswechsel der CO2-Preis steigen, was die Entlastung fast vollständig auffressen wird. Verbraucherinnen und Verbrauchern droht somit eine Nullnummer. Mit niedrigeren Gaspreisen dürfen sie nicht rechnen.“

Deutsche Umsetzung der RED-III-Richtlinie der EU tangiert Windkraft und Stromnetze

Luftaufnahme einer Windkraftanlage an Land: Die EU-Richtline für erneuerbare Energien (RED III) aus dem Jahr 2023 will auch den Windausbau forcieren. Die Bundesregeirung hat die Regelung inzwischen in nationales Recht umgesetzt. Sie enthält Regelungen für den schnelleren Zubau von Windkraftanlagen.

Foto: PantherMedia/reisezielinfo

Die Renewable Energy Directive, kurz RED, ist das große Richtlinien-Flaggschiff der EU zum Thema erneuerbare Energien. Deren dritte Novelle (RED III) ist laut dem am 30. Januar 2025 vorgelegten Jahreswirtschaftsbericht 2024 der Bundesregierung auf mehrere Gesetzesvorhaben verteilt. Die 2023 verabschiedete Regelung muss bis Mitte 2025 in nationales Recht umgesetzt sein. Sie enthält Regelungen für den schnelleren Zubau von Windkraftanlagen auf See sowie Stromnetze. Wie die Bundesregierung das jetzt gefasst hat, begrüßen die betroffenen Verbände größtenteils.

Der BDEW sieht aber Nachbesserungsbedarf. So seien Beschleunigungsmaßnahmen für den Offshore-Wasserstoffbereich und die Einstufung solcher Anlagen in das überragende öffentliche Interesse im Vergleich zum Entwurf der Vorgängerregierung wieder herausgefallen. Das, was im KSpG CCS und im GeoBG CCS und Geothermie zugesprochen wird, gilt für die Wasserstoffwirtschaft nicht. Der BDEW betont, dies sei „aber sehr wichtig, damit wir den Wasserstoffhochlauf in Deutschland effizient voranbringen“.

Jenen Teil der RED-III-Richtlinie, die den Bereich Windkraft an Land betrifft (Onshore-Wind), wurde bereits vor einem Monat im Bundestag beschlossen. Allerdings, so der Bundesverband Windenergie (BWE), bleibe „die Umsetzung noch immer hinter den europarechtlichen Möglichkeiten zur Genehmigungsbeschleunigung zurück“. Laut BWE gibt es unbestimmte Rechtsbegriffe und einen Aspekt, der den Bau von Windkraftanlagen beschleunigen würde, bleibt in der deutschen Umsetzung außen vor: „Gemäß den Vorgaben der RED III sind die Genehmigungsanträge nach der sogenannten Überprüfung der Umweltauswirkungen im Hinblick auf die umweltrechtlichen Prüfungen genehmigt, ohne dass eine Verwaltungsentscheidung der zuständigen Behörde erforderlich ist“, so der BWE.

Novelle des Energiewirtschaftsrechts setzt weiteres EU-Recht in nationales deutsches Recht um

Neben dem Verbraucherschutz soll dieses Gesetz Rückenwind für die Digitalisierung geben. „Als Folge der Energiekrise werden Vorschriften geschaffen, die Stromlieferanten, die Haushaltskunden beliefern, verpflichten, sich gegen Preisrisiken abzusichern“, so die Bundesregierung. Großen Belastungen von privaten Haushalten bei übermäßigen, nicht marktgetriebenen Preissprüngen wie in der Energiepreiskrise 2022/2023 würde damit vorgebeugt.

Darüber hinaus wird Verbrauchern mit den neuen Regelungen zum „Energy Sharing“ eine aktive Teilnahme am Energiemarkt und an der Energiewende ermöglicht. Und der Entwurf sieht eine weitere Beschleunigung beim Smart-Meter-Roll-out vor.

Der Solarwirtschaft geht Digitalisierung beim Stromnetzzugang nicht weit genug

Kritik kommt vom Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar). Im Vorfeld habe es einen Branchendialog zur Vereinfachung, Vereinheitlichung und Digitalisierung von Netzanschlüssen gegeben. Davon sei im Gesetzentwurf nichts zu finden. Auch wichtige Regelungen zur Modernisierung und Flexibilisierung des Stromsystems ließen weiter auf sich warten.

„Der Bundestag sollte die Digitalisierung von Netzanschlussbegehren vorschreiben und verbindliche Reservierungsmöglichkeiten für Netzkapazitäten schaffen, die in angemessener Form den Projektfortschritt berücksichtigen“, so BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig. Denn die Genehmigung von Netzanschlüssen ist eines der großen Probleme beim Anschluss von teils längst errichteten Solaranlagen und -parks. Sie stehen bereit, können aber keinen Strom einspeisen, weil der Anschluss nicht genehmigt ist.

Und was wird aus Habecks Heizungshammer?

Innen-Haushaltskessel mit Gas- und Elektrokesseln: Wie die Bundsregierung genau das Gebäudeenergiegesetz (Heizungsgesetz) ändern will, steht noch nicht fest. Das Bundeskabinett wartet noch auf einen „Realitätscheck“ der Energiewende.

Foto: PantherMedia / alexxxey.07

Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, des sogenannten Heizungsgesetzes, ist einer der Kernpunkte für die Bundesregierung von Bundeskanzler Friedrich Merz. Dass es jetzt keine Vorlage dazu geben würde, war klar. Denn Energieministerin Reiche möchte zuerst ihren „Realitätscheck“ der Energiewende vorlegen. Beauftragt ist er. Der BDEW sieht vor allem einen kritischen Punkt: „Die Akzeptanz der Energiewende würde leiden, wenn die Versorgungssicherheit nicht gewährleistet wird.“

Was aus den bisherigen Gesetzesvorlagen hindurchschimmert, ist, dass der bevorzugte und beschleunigte Ausbau der erneuerbaren Energien – nicht oberstes Primat hat. Das lässt sich zum Beispiel daran erkennen, für grünen Offshore-Wasserstoff das „überragende öffentliche Interesse“ erst einmal nicht ins Gesetz zu schreiben. Und die höheren Kapazitäten samt beschleunigter Ausschreibungen für Gaskraftwerke, die Reiche ankündigte, gehören auch dazu. Apropos Versorgungssicherheit: Voraussetzung sind stabile Netze, und dann ist die Frage, wer hier den Ausbau letztendlich steuert: Die Netzbetreiber oder diejenigen, die die Anlagen errichten wollen.

In Sachen GEG-Novelle aber ist es relativ still. Aufsehen erregt hatte zwar Reiches Vorschlag, das Betriebsverbot für alte Heizkessel zurückzunehmen. Passiert ist bislang nichts. Sie wolle den Fokus auf Hybridheizungen und reformierte Fördermodelle legen. Das novellierte GEG soll ein technologieoffenes und flexibles sein. Merz und Reiche wollen zwar einen klimaneutralen Gebäudebestand, möglichst aber ohne konkrete Vorgaben zu machen.

Ein Beitrag von:

  • Stephan W. Eder

    Stephan W. Eder

    Redakteur VDI nachrichten
    Fachthemen: Energie, Klimaschutz, Quantentechnologien

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