Recht und Steuern 25.07.2025, 19:50 Uhr

Jobfahrrad leasen und sparen: So funktioniert das Dienstrad-Modell

Dienstfahrrad statt Firmenwagen? So profitieren Sie steuerlich, finanziell und gesundheitlich – alle Vorteile und Fallstricke im Überblick.

Jobfahrrad

Immer mehr Berufstätige steigen aufs Dienstfahrrad um – gefördert vom Arbeitgeber, steuerlich begünstigt und flexibel im Alltag nutzbar.

Foto: Smarterpix / SergeyNivens

Das Jobfahrrad etabliert sich in Deutschland als ernstzunehmende Alternative zum Firmenwagen. Immer mehr Unternehmen bieten es an – vor allem als geleastes E-Bike. Beschäftigte profitieren von steuerlichen Vorteilen, Unternehmen von gesünderen Mitarbeitenden und Imagegewinnen. Der Markt wächst – wenn auch langsamer als zuvor.

Das Dienstfahrrad ist gekommen, um zu bleiben

Wer in deutschen Städten unterwegs ist, sieht sie überall: Elektroräder mit Leasing-Aufklebern, hochwertige Markenräder vor Bürogebäuden, Lastenräder im Einsatz für den Kundendienst. Das Dienstfahrrad hat sich etabliert. Was einst ein Nischenangebot für Pionier*innen war, ist heute ein breites Mobilitätsmodell, das sowohl Angestellte als auch Selbstständige nutzen.

2024 lag der Umsatz des Dienstradleasing-Markts laut aktueller Erhebung von „Zukunft Fahrrad“ bei 3,1 Milliarden Euro. Das waren zwar 100 Millionen Euro weniger als im Vorjahr, doch die Zahl der Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden ein Leasingfahrrad ermöglichen, steigt weiter: 269.000 Arbeitgeber bieten das Modell mittlerweile an – das sind 65.000 mehr als 2023. Über alle Erwerbstätigen gerechnet, haben 41 % Zugang zu einem Dienstfahrrad. Ein Drittel aller E-Bikes in Deutschland kommt mittlerweile über diesen Weg in den Umlauf.

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Vor allem kleinere Betriebe treiben die Entwicklung. 78 % der Unternehmen, die Leasingdiensträder ermöglichen, beschäftigen weniger als 50 Personen. Sie sehen darin nicht nur eine kostengünstige Möglichkeit zur Mitarbeitendenbindung, sondern auch eine Maßnahme zur Gesundheitsförderung und zur Reduktion von Parkraumbedarf.

Günstiger zum E-Bike – aber nur mit dem Arbeitgeber

Wer sich privat ein hochwertiges Rad kaufen möchte, zahlt schnell mehrere tausend Euro. Ein durchschnittlich geleastes E-Bike kostete 2024 rund 3.720 Euro – deutlich mehr als der Durchschnitt im Gesamtmarkt, der bei 2.650 Euro lag. Der Grund: Die Leasingmodelle lohnen sich besonders für teure Räder.

Damit der Steuervorteil greift, muss das Fahrrad über den Arbeitgeber geleast oder angeschafft und überlassen werden. Der wichtigste steuerliche Kniff: Für die private Nutzung eines Dienstfahrrads – also Fahrten zum See oder zum Supermarkt – fällt ein geldwerter Vorteil an. Dieser wird jedoch steuerlich begünstigt.

So funktioniert die Besteuerung

Seit 2020 gilt die sogenannte 0,25 %-Regelung. Wer ein Jobfahrrad auch privat nutzt, versteuert nur 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich als geldwerten Vorteil. Liegt der Listenpreis eines Pedelecs bei 2.400 Euro, werden also 6 Euro monatlich dem Bruttogehalt zugeschlagen. Daraus ergeben sich – je nach Steuerklasse – nur wenige Euro weniger Netto.

Dieser Vorteil gilt für Fahrräder und E-Bikes, die nicht schneller als 25 km/h fahren. Sogenannte S-Pedelecs, die bis 45 km/h unterstützen, gelten als Kraftfahrzeuge und werden anders behandelt – dazu später mehr.

Wichtig: Die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer können Sie dennoch geltend machen. Das unterscheidet das Jobbike vom Dienstwagen, bei dem der Arbeitsweg zusätzlich als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.

 

Leasing statt Gehaltserhöhung

Das Modell eignet sich auch als Ersatz für eine Gehaltserhöhung. In diesem Fall wird ein Teil des Bruttogehalts in eine monatliche Leasingrate umgewandelt. Dieses Vorgehen heißt „Barlohnumwandlung“. Weil die Leasingrate direkt vom Brutto einbehalten wird, sinkt auch das zu versteuernde Einkommen – und damit die Steuerlast.

Wenn der Arbeitgeber zusätzlich zur Leasingrate noch einen Zuschuss gibt – etwa für Versicherung oder Wartung –, verbessert sich die Bilanz für Mitarbeitende spürbar. In der Praxis liegt dieser Zuschuss oft zwischen 10 und 50 Euro monatlich. Je höher die Beteiligung des Arbeitgebers, desto größer der finanzielle Vorteil.

Doch Vorsicht: Wenn Mitarbeitende sämtliche Kosten selbst tragen und der Arbeitgeber weder Leasingnehmer ist noch einen Beitrag leistet, entfällt der Steuervorteil. Dann beurteilt das Finanzamt den Vertrag als privaten Leasingvertrag. Die steuerliche Begünstigung gilt nur, wenn der Arbeitgeber wirtschaftlich beteiligt ist.

Außerdem: Durch die Umwandlung eines Teils des Bruttogehalts in Leasingraten sinkt auch die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge – was sich etwa auf Elterngeld oder Rentenansprüche auswirken kann. Lassen Sie sich im Zweifel beraten.

 

Beispielrechnung: Leasingmodell im Alltag

Eine Angestellte in Hamburg erhält ein geleastes E-Bike mit einem Listenpreis von 2.500 Euro. Der Arbeitgeber zahlt monatlich 25 Euro Zuschuss zur Leasingrate, die inklusive Versicherung bei 80 Euro liegt. Der geldwerte Vorteil beträgt 6 Euro monatlich (0,25 % von 2.400 Euro, abgerundet). In Summe hat sie etwa 33 Euro weniger netto – für ein hochwertiges Fahrrad, das sie jederzeit nutzen darf.

Über drei Jahre Laufzeit kommt sie damit auf etwa 1.190 Euro Gesamtkosten. Entscheidet sie sich anschließend für den Kauf, zahlt sie bei Jobrad beispielsweise 450 Euro (18 % des Neupreises). Wenn der Anbieter die fällige Steuer auf den geldwerten Vorteil übernimmt – was viele tun –, liegt die Gesamtbelastung bei rund 1.640 Euro. Im Vergleich zum Privatkauf spart sie so rund 35 %.

Was bedeutet die pauschale Versteuerung nach § 37b EStG?

Wenn Sie Ihr Dienstfahrrad nach Ablauf des Leasingvertrags übernehmen, ist Vorsicht beim Kaufpreis geboten: Liegt dieser deutlich unter dem vom Finanzamt angenommenen Restwert (meist 40 % des Neupreises), entsteht ein sogenannter geldwerter Vorteil – also ein zusätzlicher steuerpflichtiger „Vorteil durch Dritte“.

Viele Leasinganbieter – etwa Jobrad oder Eurorad – übernehmen diese Versteuerung für Sie pauschal nach § 37b EStG mit einem pauschalen Steuersatz von 30 %. Das bedeutet: Sie selbst müssen sich nicht um eine Steuererklärung oder Nachzahlung kümmern, es entstehen keine weiteren Abgaben. Der Anbieter führt die Steuer direkt ans Finanzamt ab.

Das schafft Klarheit und senkt die Hürde für eine Übernahme. Wichtig ist nur: Der Kaufpreis darf nicht im Voraus vertraglich festgelegt worden sein – sonst kann das Finanzamt den Leasingvertrag rückwirkend als verdeckten Kauf werten.

Jobfahrrad vs. Dienstwagen: Der direkte Vergleich

Kriterium Jobfahrrad (Pedelec) Dienstwagen (Elektroauto)
Anschaffungskosten Leasingrate ca. 80 €/Monat (z. B. 2.500 € Listenpreis) Leasingrate ca. 400–600 €/Monat (z. B. VW ID.3)
Steuerlicher Vorteil 0,25 % des Listenpreises, keine Versteuerung des Arbeitswegs 0,25 % des Listenpreises + 0,03 % je km einfacher Arbeitsweg
Geldwerter Vorteil z. B. 6,25 €/Monat bei 2.500 € Listenpreis z. B. 113 €/Monat bei 40.000 € Listenpreis und 10 km Arbeitsweg
Betriebskosten Gering (Wartung/Versicherung oft inklusive) Hoch (Strom, Versicherung, Wartung)
Parkplatzbedarf Gering Hoch
Umwelteffekt Sehr positiv (null Emissionen, geringer Ressourcenverbrauch) Positiv gegenüber Verbrennern, aber hoher Herstellungsaufwand
Privatnutzung Steuerfrei bis 2030 bei Pedelecs Versteuerung als geldwerter Vorteil
Gesundheitseffekt Hoch Gering

 

Die richtige Formulierung im Vertrag

Das Dienstfahrradmodell funktioniert nur dann steuerlich korrekt, wenn die Rollen klar verteilt sind: Die Leasinggesellschaft überlässt das Rad dem Arbeitgeber, dieser wiederum stellt es der beschäftigten Person zur Verfügung. Das sollte vertraglich geregelt sein – entweder im Arbeitsvertrag oder in einem separaten Überlassungsvertrag.

Keinesfalls darf der Kauf des Fahrrads nach Ablauf des Leasingzeitraums im Vorfeld festgelegt sein. Denn dann geht das Finanzamt von einem verdeckten Kaufvertrag aus. Folge: Der Steuervorteil entfällt rückwirkend. Auch Arbeitgeber*innen müssten dann Lohnsteuer und Sozialabgaben nachzahlen.

Besser: Abwarten, bis das Leasingende naht, und dann auf ein Angebot reagieren. Meist bieten die Leasingfirmen dann eine Option zur Übernahme an – mit einem realistischen, aber steuerlich geprüften Preis.

E-Bike ist nicht gleich E-Bike: Was als Dienstfahrrad möglich ist

Die meisten geleasten Dienstfahrräder sind heute elektrisch unterstützt – sogenannte Pedelecs. Doch nicht jedes Rad mit Motor ist auch steuerlich oder verkehrsrechtlich gleich zu behandeln. Entscheidend ist die Bauart.

  • Pedelec 25 – also das klassische E-Bike – ist mit einem Motor ausgestattet, der nur unterstützt, wenn getreten wird, und bei 25 km/h abschaltet. Diese Fahrzeuge gelten rechtlich als Fahrräder. Es braucht weder Führerschein noch Kennzeichen. Eine Helmpflicht besteht nicht, auch wenn das Tragen bei höherem Tempo sinnvoll ist.
  • S-Pedelec 45 – diese schnellen Varianten unterstützen bis 45 km/h. Sie gelten als Kleinkrafträder. Das bringt Pflichten mit sich: Versicherungskennzeichen, Führerschein der Klasse AM, Helmpflicht, Rückspiegel. Auch die steuerliche Behandlung ändert sich: Der geldwerte Vorteil wird wie beim Elektro-Dienstwagen berechnet – mit 0,25 % des Listenpreises für die Privatnutzung plus 0,0075 % pro Kilometer Arbeitsweg.
  • E-Bikes – also elektrisch betriebene Fahrräder mit Anfahrhilfe ohne Trittbewegung – gehören je nach Leistung zu den Leichtmofas oder Kleinkrafträdern. Auch hier greifen dieselben Vorschriften wie beim S-Pedelec.

Für den Großteil der Beschäftigten, die ein Dienstrad nutzen, ist das klassische Pedelec 25 das Mittel der Wahl. Es bietet steuerliche Vorteile, ist führerscheinfrei und darf auf Radwegen gefahren werden.

Kein Anspruch auf ein Dienstfahrrad

Ein gesetzlicher Anspruch auf ein Dienstfahrrad besteht nicht. Ob ein solches angeboten wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Auch die Bedingungen – etwa Typ, Höchstpreis oder Zuschüsse – bestimmt das Unternehmen. Wer Interesse hat, sollte aktiv das Gespräch mit Personalabteilung oder Betriebsrat suchen. In vielen Fällen schafft eine klare Bike Policy die nötige Grundlage.

 

UVV, Helmpflicht und Wartung: Das sagt die Unfallverhütung

Sobald ein Fahrrad im Unternehmen dienstlich genutzt wird – sei es für den Weg zum Kundentermin oder für Fahrten im Werksgelände –, greifen die Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung. Arbeitgeber*innen haben dann verschiedene Pflichten zu erfüllen.

Nicht alle E-Bike-Arten fallen unter dieselben Vorschriften. Die DGUV Vorschrift 70 (Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge) gilt nur für maschinell angetriebene Landfahrzeuge. Das trifft auf S-Pedelecs zu, nicht jedoch auf Pedelecs 25, da deren Motor ohne Tretbewegung nicht anspringt.

Für Pedelecs 25 und Fahrräder gilt:

  • eine Gefährdungsbeurteilung muss erstellt werden (§ 3 DGUV Vorschrift 1),
  • jährlich ist eine Unterweisung durchzuführen (§ 4 DGUV Vorschrift 1),
  • Helme müssen bereitgestellt werden, wenn das Gefährdungspotenzial dies erfordert (§ 43 DGUV Vorschrift 70 analog).

Für S-Pedelecs und E-Bikes gilt zusätzlich:

  • die Pflicht zur jährlichen Sachkundigenprüfung (§ 57 DGUV Vorschrift 70),
  • die Pflicht zur Kontrolle des Führerscheins,
  • die Ausstattung mit Rückspiegel, Kennzeichen und Betriebserlaubnis.

Auch wenn es bei Pedelecs keine Prüfpflicht gibt, ist regelmäßige Wartung unerlässlich. Viele Leasinganbieter bieten All-inclusive-Tarife an, die Wartung, UVV-Prüfung (sofern nötig) und Versicherung abdecken. Damit sind Unternehmen auf der sicheren Seite.

Bike Policy statt Car Policy

Immer mehr Unternehmen führen anstelle einer Car Policy eine „Bike Policy“ ein. In dieser Richtlinie wird geregelt, welche Fahrradtypen geleast werden dürfen, ob es Preisgrenzen gibt und in welchem Umfang das Dienstrad genutzt werden darf.

Auch das Thema Helm kann dort festgeschrieben sein. Zwar besteht für Fahrräder und Pedelecs keine gesetzliche Helmpflicht, doch darf der Arbeitgebende vorschreiben, dass während dienstlicher Fahrten ein Helm getragen werden muss – etwa aus Gründen der Arbeitssicherheit oder der Fürsorgepflicht.

In einer Bike Policy lassen sich außerdem Fragen rund um Diebstahlschutz, Rückgabe bei Kündigung und Zulässigkeit der privaten Nutzung konkretisieren.

Jobfahrrad für Selbstständige – steuerlich attraktiv, aber mit Regeln

Nicht nur Angestellte profitieren vom Dienstfahrrad-Modell. Auch Selbstständige, Freiberufler*innen und Gewerbetreibende können ein Jobbike nutzen – und dabei ebenfalls Steuervorteile geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Fahrrad dem Betriebsvermögen zugeordnet wird oder betrieblich genutzt wird.

Wer als Selbstständige*r ein Fahrrad mit einem Nettowert von mehr als 800 Euro anschafft, schreibt es in der Regel über sieben Jahre ab. Liegt der Preis darunter, ist eine Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut möglich. Beim Leasing entfällt die Abschreibung – stattdessen lassen sich die monatlichen Raten vollständig als Betriebsausgaben ansetzen.

Darüber hinaus können laufende Kosten für Wartung, Versicherung, Ersatzteile oder eine Mobilitätsgarantie ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Das Jobrad reduziert auf diese Weise den zu versteuernden Gewinn.

Was Sie nie im Vertrag festlegen dürfen

Damit der Steuervorteil beim Dienstrad-Leasing erhalten bleibt, darf der spätere Kauf des Fahrrads nicht im Vorfeld vertraglich vereinbart werden. Wird die Übernahme bereits zu Beginn des Leasingzeitraums schriftlich zugesichert, stuft das Finanzamt den Vertrag als verdeckten Kauf ein. Die Folge: Der Steuervorteil entfällt rückwirkend, es drohen Lohnsteuer- und Sozialabgaben-Nachzahlungen.

Besser: Warten Sie das reguläre Leasingende ab und prüfen Sie dann das Übernahmeangebot der Leasingfirma. Nur so bleiben Sie auf der sicheren Seite.

 

Privatnutzung: steuerfrei bei langsamen Rädern

Ein entscheidender Unterschied zur Fahrzeugnutzung liegt bei der Versteuerung der privaten Nutzung. Für klassische Fahrräder und Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h gilt: Der geldwerte Vorteil bleibt bis Ende 2030 steuerfrei. Das bedeutet: Wer das Rad auch außerhalb des Berufsalltags nutzt, muss diese Nutzung nicht als Entnahme versteuern.

Anders sieht es bei S-Pedelecs und schnelleren E-Bikes aus. Sie gelten als Kraftfahrzeuge. Wer als Selbstständige*r ein solches Fahrzeug betrieblich nutzt, muss für die private Nutzung monatlich 0,25 % des Listenpreises versteuern – plus 0,0075 % je Entfernungskilometer zum Arbeitsplatz. Diese Beträge gelten als Privatentnahme und müssen dokumentiert werden.

Wer sich nicht sicher ist, wie stark das Fahrrad beruflich genutzt wird, kann ein Fahrtenbuch führen – zumindest im ersten Jahr. Dies hilft, den betrieblichen Nutzungsanteil gegenüber dem Finanzamt zu belegen.

Leasing auch für Solo-Selbstständige

Selbstständige können bei vielen Dienstradleasing-Anbietern direkt Verträge abschließen. Die Leasingraten gelten dann als Betriebsausgaben. Wird das Rad über einen Anbieter wie Jobrad, Lease-A-Bike oder Mein-Dienstrad geleast, stehen häufig All-inclusive-Tarife zur Verfügung – inklusive Service, Wartung und Versicherung.

Ein Vorteil: Das Fahrrad muss nicht sofort bezahlt werden. Die Kosten verteilen sich auf die Leasinglaufzeit, meist drei Jahre. Die Liquidität bleibt geschont und die monatlichen Raten senken die Steuerlast.

Ein Vorsteuerabzug ist ebenfalls möglich – sofern das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dann kann die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer zurückgefordert werden.

Wer das Fahrrad nach Ende der Laufzeit übernimmt, muss den Preis als Entnahme erfassen. Der steuerlich anzusetzende Restwert wird in der Regel mit 40 % des Neupreises angesetzt. Liegt der Kaufpreis darunter, entsteht ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist – ähnlich wie bei Angestellten.

Mobilitätsbudget als moderne Alternative

Anstelle eines festen Dienstwagens setzen viele Unternehmen auf ein Mobilitätsbudget. Beschäftigte erhalten einen monatlichen Betrag, den sie flexibel einsetzen können – etwa für ein Dienstfahrrad, den ÖPNV, Carsharing oder Bahnfahrten. Das ermöglicht eine nachhaltige, individuell passende Mobilität. Auch das Jobbike ist oft Teil solcher flexiblen Modelle.

 

Typische Stolperfallen vermeiden

Viele Selbstständige vergessen, den betrieblichen Charakter ihres Fahrrads ausreichend zu dokumentieren. Wenn das Fahrrad fast ausschließlich privat genutzt wird, wird das Finanzamt den vollen Preis nicht als Betriebsausgabe akzeptieren. Dann sind Abschreibung oder Leasingraten nur anteilig absetzbar.

Wichtig ist deshalb, dass das Fahrrad im betrieblichen Alltag auch tatsächlich eingesetzt wird – etwa für Kundentermine, Besorgungsfahrten oder als Alternative zum Dienstwagen. In Zweifelsfällen hilft ein Fahrtenbuch, das betrieblich genutzte Kilometer dokumentiert.

Ebenfalls relevant: Auch Selbstständige können ein Fahrrad und einen Dienstwagen gleichzeitig steuerlich nutzen. Beide müssen dann entsprechend korrekt angesetzt werden – etwa über getrennte Fahrtenbücher oder pauschale Aufteilungen.

 

Nach dem Leasing ist vor dem Kauf – oder doch nicht?

Drei Jahre lang gefahren, gewartet, versichert – doch was passiert mit dem Dienstrad nach Ablauf des Leasingvertrags? Viele würden ihr vertrautes Rad gern übernehmen. Doch genau hier lauert die steuerliche Stolperfalle.

Ein häufiger Irrtum: Der Kaufpreis nach dem Leasing läge bei etwa 10 % des ursprünglichen Listenpreises – ein echtes Schnäppchen. Doch damit war es 2025 vorbei. Das Bundesfinanzministerium geht davon aus, dass ein gebrauchtes Dienstrad nach drei Jahren noch 40 % seines ursprünglichen Neupreises wert ist. Wer es nun für weniger übernimmt, erhält laut Steuerrecht einen geldwerten Vorteil – also Arbeitslohn von dritter Seite. Dieser ist steuerpflichtig.

Ein Beispiel: Ein Rad hatte ursprünglich 2.500 Euro gekostet. Die Leasingfirma bietet es für 450 Euro zur Übernahme an. Der Restwert liegt laut Finanzverwaltung bei 1.000 Euro. Der Unterschied – 550 Euro – ist der geldwerte Vorteil, der versteuert werden muss. In vielen Fällen übernimmt die Leasingfirma diese Steuer pauschal mit 30 % (§ 37b EStG). Damit entsteht keine zusätzliche Belastung für die Nutzer*innen.

Einige Anbieter – darunter Eurorad und Jobrad – haben ihre Übernahmepreise inzwischen angepasst: Statt wie früher 10 % betragen sie jetzt 16 bis 18 % des Listenpreises. Das soll die Lücke zwischen Restwert und Kaufpreis verringern. Trotzdem bleibt der Erwerb des Dienstrads deutlich günstiger als ein Neurad – sofern der Arbeitgeber während der Leasingzeit Teile der Kosten übernommen hat.

Wichtig: Vereinbaren Sie den Kauf niemals im Voraus vertraglich. Sonst behandelt das Finanzamt den Leasingvertrag rückwirkend als verdeckten Kauf. Die Folge: Steuernachzahlungen, entfallene Vorteile, Ärger für alle Beteiligten.

 

Wer bietet was? Überblick über Leasinganbieter

Der Markt für Dienstfahrrad-Leasing ist groß – und wächst weiter. Zu den wichtigsten Anbietern gehören:

  • Jobrad (Freiburg): Über eine Million Nutzer*innen, 70.000 Arbeitgeber, bekanntester Anbieter.
  • Eurorad (ZEG Köln): Mit 5.000 Fachhändlern gut im stationären Handel vernetzt.
  • BusinessBike (Herzogenaurach): 6.000 Partnerhändler, 35.000 Unternehmenskunden.
  • Lease-A-Bike (BMS, Cloppenburg): Tochter von VWFS und Pon.Bike, 65.000 Firmenkunden.
  • Mein-Dienstrad.de (Oldenburg): Kooperation mit 4.000 Geschäften, Fokus auf E-Bikes.
  • Deutsche Dienstrad (Schweinfurt): 250.000 Fahrradmodelle im Sortiment.
  • Bikeleasing.de (Vellmar): 70.000 Unternehmenskunden, eigene Plattform für HR-Abwicklung.
  • Company Bike (München): spezialisiert auf große Unternehmen (ab 500 Mitarbeitenden).

Viele Anbieter bieten eigene Leasingrechner an. Damit können Beschäftigte oder Selbstständige die Kosten und möglichen Ersparnisse individuell berechnen. Unterschiede gibt es vor allem bei Versicherungen, Serviceleistungen und der Höhe der Übernahmepreise.

Online-Leasing wird zunehmend beliebter: 2024 wurden bereits 17 % aller Leasingverträge digital abgeschlossen – Tendenz steigend. Dennoch bleibt der stationäre Fachhandel wichtig. Hier finden Beratung, Probefahrt und individuelle Anpassungen statt – und das Rad ist sofort verfügbar.

Ein Beitrag von:

  • Dominik Hochwarth

    Redakteur beim VDI Verlag. Nach dem Studium absolvierte er eine Ausbildung zum Online-Redakteur, es folgten ein Volontariat und jeweils 10 Jahre als Webtexter für eine Internetagentur und einen Onlineshop. Seit September 2022 schreibt er für ingenieur.de.

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