Rentenanspruch 25.02.2020, 10:56 Uhr

Dürfen Ingenieure weiterarbeiten?

Nicht jeder fühlt sich mit dem Erreichen des Rentenalters auch alt genug, um wirklich in Rente zu gehen. So manch einer würde gern noch ein oder zwei Jahre in seinem Beruf weiter tätig sein. Gerade Ingenieure und Informatiker haben gute Chancen, das auch zu verwirklichen. Denn der Fachkräftemangel führt dazu, dass Berufserfahrung äußerst wertvoll ist.

Senioren am Tisch

Altersteilzeit für Ingenieure: Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann sanft in die Rente gleiten.

Foto: panthermedia.net/ArturVerkhovetskiy

Darf man über das Rentenalter hinaus arbeiten?

Ganz klar: Ja. Es gibt in Deutschland kein Verbot, wonach man ab einem gewissen Alter nicht mehr arbeiten darf. Und man darf nicht nur, viele machen es auch. Die Gründe dafür sind unterschiedlich. Einige wollen der Altersarmut entgehen, andere wollen eine Aufgabe behalten oder einfach mal rauskommen. Wieder andere wollen vielleicht nur die Haushaltskasse aufbessern und noch einmal andere ihr Wissen und ihre Berufserfahrung an die jüngere Generation weitergeben. 2017 waren 240.000 Rentner sozialversicherungspflichtig beschäftigt. In diese Zahl nicht eingerechnet sind diejenigen, die mit Erreichen des Regelalters gar nicht erst den Rentenantrag gestellt haben, sondern direkt im Anschluss ans Erreichen der Altersgrenze noch etwas weitergearbeitet haben.

Aber wann hat man eigentlich das Rentenalter erreicht? Und wie sieht es mit dem Rentenanspruch aus? In diesem Punkt gibt es viele Irrtümer. Das Rentenalter errechnet sich nach dem Geburtsjahr. Alle Ingenieure und Informatiker, die nach 1964 geboren sind, erreichen das gesetzliche Renteneintrittsalter mit 67 Jahren. Für die Jahrgänge zwischen 1952 und 1964 wird das Rentenalter schrittweise bis zum Jahr 2029 von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für ältere Ingenieure und Informatiker gelten noch andere Regeln. Langjährig Rentenversicherte mit einer Beitragszeit von 45 Jahren und (selten) mehr können mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie vor 1952 geboren wurden. Wer später geboren wurde, muss je Monat, der bis zum Erreichen des 63. Lebensjahres fehlt, 0,3 % Abschlag auf die Rente hinnehmen.

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Der Rentenanspruch errechnet sich aus den gesamten Beitragsjahren. Durch die Beitragszahlungen werden im Lauf des Arbeitslebens sogenannte Entgeltpunkte erworben. Grundlage für diese Entgeltpunkte ist das Durchschnittsgehalt aller Arbeitnehmer quer durch alle Branchen. Wer weniger als das Durchschnittsgehalt verdient, erhält entsprechend weniger Entgeltpunkte. Wird exakt das Durchschnittsgehalt verdient, entspricht das einem Entgeltpunkt pro Jahr. Wer mehr verdient, erhält auch anteilig mehr Entgeltpunkte. Bei Erreichen des Renteneintrittsalters ergibt die Summe aller Entgeltpunkte die Rentenzahlung. Die Rentenhöhe wird dabei von dem aktuellen Wert eines Entgeltpunktes bestimmt.

Um Rente zu bekommen, muss man mindestens 5 Jahre lang rentenversichert gewesen sein. Kindererziehungszeiten werden mit eingerechnet. Wer mit Erreichen des regulären Rentenalters weniger als 5 Jahre eingezahlt hat, kann sich die eingezahlten Rentenbeiträge wiedererstatten lassen. Um die Rente zu bekommen, muss man einen Rentenantrag stellen. Sie wird nicht automatisch überwiesen. Und genau da stellt sich die Frage: Muss ich mit Erreichen des Regelalters überhaupt schon den Rentenantrag stellen?

Arbeiten statt oder neben der Rente?

Denn es gibt die Möglichkeit, nicht nur neben der Rente zu arbeiten, sondern auch statt Rente weiterzuarbeiten. Das kann sich durchaus lohnen. Denn pro Monat, den man länger arbeitet, erhöht sich der Rentenanspruch um 0,5 % − das sind 6 % pro Jahr. Eine Beispiel-Rechnung: Die Durchschnittsrente beträgt etwa 975 Euro pro Monat. Wer ein Jahr länger arbeitet erhält schon 1033 Euro, ein weiteres Jahr erhöht die Rente auf 1092 Euro im Monat. Hinzu kommen die zusätzlichen Rentenpunkte. Denn solange man weiter in die Rentenkasse einzahlt, erwirbt man natürlich weiter Entgeltpunkte. Das können weitere 2,5 % zusätzlich ausmachen.

Eine solche Regelung sollte natürlich vorab mit dem Arbeitgeber besprochen werden. Denn in vielen Fällen ist bereits im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt, dass das Arbeitsverhältnis spätestens dann automatisch endet, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Sind sich aber beide Seiten einig, dass eine Verlängerung der Arbeitszeit erfolgen soll, lässt sich das schnell und unbürokratisch regeln. Die Weiterbeschäftigung kann befristet oder unbefristet sein.

Wer nicht statt, sondern neben der Rente arbeiten will, kann seine Rente ebenfalls weiter steigern. Grundsätzlich sollten auch Ingenieure und Informatiker, die nach dem Renteneintritt weiterarbeiten wollen, diese Variante mit ihrem Arbeitgeber besprechen. Die Betroffenen erhalten neben der Rente zusätzlich ein Gehalt. Unter bestimmten Umständen kann es Grenzen für den Hinzuverdienst geben. Wer mit 65 Jahren oder älter in den Ruhestand geht, darf so viel hinzuverdienen wie er will. Es kommt zu keiner Kürzung der Rentenzahlung. Für alle, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, also noch nicht 65 Jahre alt sind, gibt es eine Grenze: Diese beträgt 6.300 Euro jährlich. Weitere Ausnahmen gibt es für Frührentner und Ingenieure und Informatiker, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen.

Denn seit dem 1. Juli 2017 gilt das neue Flexirentengesetz. Über weitere Varianten haben wir hier geschrieben. Es regelt die Grenzen des Hinzuverdienstes. Die neuen Regeln haben für Rentner aber auch deutliche Vorteile gebracht: Zum einen wurden die früher monatlich geltenden Hinzuverdienstgrenzen durch nur noch eine kalenderjährliche ersetzt. Sie gilt also immer für das ganze Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. Das bedeutet, man kann selbst entscheiden, wann man arbeitet. Es ist durchaus möglich, nur wenige Wochen im Jahr zu arbeiten und den Spielraum für den Hinzuverdienst in dieser Zeit voll auszuschöpfen. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, werden die darüberliegenden Einkünfte durch 12 geteilt und dieser Betrag zu 40 % auf die Rente angerechnet.

Achtung: Als Hinzuverdienst gelten alle Einnahmen aus der Berufstätigkeit, also aus abhängiger Beschäftigung, etwa einem Angestelltenverhältnis. Auch der steuerrechtliche Gewinn, der Einkünfte aus Land-­ und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbe oder aus selbstständiger Arbeit (Ingenieur-Büro) umfasst, wird mit eingerechnet. Gleiches gilt für ver­gleichbare Einkommen wie zum Beispiel Ab­geordnetenbezüge sowie für bestimmte Sozialleistungen wie Kranken- oder Pflegegeld.

Auch nach Erreichen des Rentenalters weiter einzahlen?

Das Flexirentengesetz hat aber noch einen weiteren Vorteil. Denn seit das Gesetz gilt, ist es auch für diejenigen, die neben der Rente arbeiten, möglich, ihre Renteneinkünfte weiter zu erhöhen, indem sie in die Rentenkasse einzahlen. Dies ist eine Kann-Option, kein Muss – aber natürlich sinnvoll. Sie muss allerdings mit dem Arbeitgeber geklärt werden. Denn er muss die Beiträge für die Rentenversicherung überweisen. So werden weiterhin Entgeltpunkte gesammelt, was den Rentenanspruch weiter erhöht. Wer dann irgendwann aufhört zu arbeiten, kann sich über eine Rentenerhöhung freuen.

Welche Variante letztlich die bessere ist und dem Ingenieur oder Informatiker mehr Rente einbringt, muss individuell ausgerechnet werden. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, sich grundsätzlich vor der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Rentenalter vom Rentenversicherungsträger beraten zu lassen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer die für ihn günstigste Lösung wählt.

Selbstständige oder freiberuflich tätige Ingenieure und Informatiker können ebenso nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Ob und inwieweit ihre Altersrente davon betroffen ist, hängt auch davon ab, wie sie mit dem Thema zu Beschäftigungszeiten umgegangen sind. Denn die gesetzliche Rentenversicherung ist für Selbstständige nicht verpflichtend. Wer individuell für das Alter vorgesorgt hat, ist ohnehin unabhängig. Wer stattdessen freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, der unterliegt den gleichen Regeln wie Angestellte. Auch dann ist die Weiterarbeit möglich: ab 65 Jahren ohne Kürzung, bis zum Alter von 65 Jahren mit Hinzuverdienstgrenze.

Was arbeitende Rentner beachten sollten

Ingenieure und Informatiker, die ihr gesamtes Berufsleben lang angestellt waren, und sich erst nach Eintritt ins Rentenalter selbstständig machen, sollten beachten, dass sie steuerpflichtig sind. Das gilt zwar auch für angestellte Rentner, aber in diesem Fall führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer ans Finanzamt ab. Selbstständige müssen eine Steuererklärung einreichen und je nach Einkommenshöhe, die sich aus Rente und Hinzuverdienst errechnet, Einkommenssteuer bezahlen. Darüber hinaus müssen auf jedes Einkommen, das 450 Euro (Mini-Job) im Monat übersteigt, Sozialabgaben gezahlt werden. Die Steuerpflicht beinhaltet nicht nur die Rente selbst sowie Einnahmen aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, sondern auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Das gilt übrigens nicht nur für selbstständige Ingenieure und Informatiker, sondern grundsätzlich für alle Rentner – auch diejenigen die nicht über die Rente hinaus berufstätig sind.

Auch die Krankenversicherung ist ein Thema. Für verrentete Ingenieure und Informatiker, die im Angestelltenverhältnis weiter tätig sind und ihre Rente noch nicht beantragt haben, gilt Folgendes: Werden sie krank und dauert diese Krankheit länger, kann die Krankenkasse sie dazu auffordern, den Rentenantrag zu stellen. Denn wer in Rente ist, erhält kein Krankengeld. Deshalb zahlen Rentner, die arbeiten, einen geringeren Beitragssatz zur Krankenversicherung. Sozialversicherungsrechtlich unterliegen verrentete Ingenieure und Informatiker nur noch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung fallen nicht mehr an, in letztere darf aber wie beschrieben freiwillig weiter eingezahlt werden.

Selbstständig tätige Ingenieure und Informatiker im Rentenalter müssen für diese Einnahmen zudem extra Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Sie zahlen quasi zweimal. Denn die Rente und die Einnahmen aus der Selbstständigkeit werden getrennt berechnet. Für die gesetzliche Rente aus dem ehemaligen Job ist man pflichtversichert – die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden direkt abgezogen. Für die Krankenversicherung aber nur die Hälfte, die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Für die Einkünfte aus der selbstständigen Arbeit werden dann nochmals Beiträge als freiwillig Versicherter fällig: und zwar der komplette Beitragssatz, den die jeweilige Krankenkasse fordert.

Am einfachsten ist die Situation mit einem Mini-Job, der nicht mehr als 450 Euro im Monat bringt. Dafür sind keine Rentenversicherungsbeiträge fällig (die übernimmt der Arbeitgeber komplett), eine Steuererklärung ist nicht notwendig und auch extra Beiträge zur Sozialversicherung fallen nicht an.

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Ein Beitrag von:

  • Julia Klinkusch

    Julia Klinkusch ist freiberufliche Texterin und Medizinautorin.

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