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Wer haftet für Schäden durch Fristüberschreitung?

26. Januar 2026

Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 12.11.2025 – 4 U 48/25) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger hatte den Beklagten im September 2020 damit beauftragt, das Dach seines Einfamilienhauses zu reinigen und zu versiegeln. Diese Leistungen sollten die Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach vorbereiten. Der Beklagte hat die Reinigungsarbeiten ausgeführt. Trotz mehrfacher Aufforderung…
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Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 12.11.2025 – 4 U 48/25) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger hatte den Beklagten im September 2020 damit beauftragt, das Dach seines Einfamilienhauses zu reinigen und zu versiegeln. Diese Leistungen sollten die Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach vorbereiten. Der Beklagte hat die Reinigungsarbeiten ausgeführt. Trotz mehrfacher Aufforderung des Klägers hat der Beklagte die Versiegelung nicht vorgenommen. Dem Kläger sind Fördermittel für die PV-Anlage bewilligt worden; Voraussetzung war, die PV-Anlage bis zum 30. Juni 2022 zu errichten. Im Herbst 2022 beauftragte der Kläger die Leistungen für die PV-Anlage, die im März 2023 fertiggestellt wurde. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung bereits teilweise geleisteten Werklohns in Höhe von 1.480 Euro (davon 640 Euro für die Dachreinigung) sowie Schadensersatz wegen entgangener Fördermittel in Höhe von 1.150 Euro und für erhöhte Stromkosten bis März 2023 in Höhe von 4.300 Euro.

Rücktritt vom Vertrag möglich, wenn Arbeiten nicht mehr sinnhaft

Der Kläger kann Rückzahlung des Werklohns beanspruchen. In einem Anwaltsschreiben vom August 2023, in dem die Forderungen außergerichtlich geltend gemacht wurden, sieht das Gericht einen stillschweigenden Rücktritt vom Vertrag, weil daraus für den Beklagten deutlich wurde, dass der Kläger an der Erbringung der Leistung nicht mehr interessiert war. Zwar bedarf der Rücktritt grundsätzlich einer vorausgehenden Fristsetzung (Paragraf 323 Absatz 1 BGB). Diese war aber ausnahmsweise entbehrlich (Paragraf 323 Absatz 2 Nr. 3 BGB): Der Beklagte hatte trotz mehrfacher Aufforderung durch den Kläger die Leistung nicht erbracht; nach Errichtung der PV-Anlage hat der Kläger kein Interesse mehr an der Dachversiegelung.

Der Kläger konnte hier vom gesamten Vertrag zurücktreten, da die Dachreinigung ohne die anschließende Versiegelung für den Kläger keinen Wert hatte. Er konnte daher den gesamten Werklohn, auch für die bereits erbrachten Leistungen, zurückfordern.

Vor drohendem Schaden muss gewarnt werden

Der Schadensersatzanspruch wird zurückgewiesen. Zwar befand sich der Beklagte nach einer Mahnung des Klägers im Verzug. Der Kläger ist aber nach Ansicht des Gerichts seiner Warnobliegenheit nach Paragraf 254 Absatz 2 Satz 1 BGB nicht nachgekommen. Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, wenn der Schuldner sie weder kannte noch kennen musste. Wird dies versäumt, ist darin ein schadensminderndes Mitverschulden zu sehen. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz des Schadensersatzrechts. Wenn der Geschädigte den Schaden schuldhaft mitverursacht hat oder es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, kann dies zu einer Herabsetzung, im Extremfall zum Wegfall des Schadensersatzanspruchs führen. Der Geschädigte soll nicht im Bewusstsein, dass der Schädiger Ersatz leisten muss, die „Hände in den Schoß legen“, sondern soll die schadensmindernden Handlungen vornehmen, die er ergreifen würde, wenn er keinen Ersatz zu erwarten hätte.

Gerichte haben schon mehrfach in diesem Sinne entschieden. So muss etwa der Generalunternehmer seinen Nachunternehmer darauf aufmerksam machen, dass im Falle von dessen Verzugs eine hohe Vertragsstrafe beim Generalunternehmer entstehen kann, die als Schadensersatz geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom 18.12.1997 – VII ZR 342/96). Ein Unternehmer war mit Elektroarbeiten im Bestand beauftragt. Er nahm die Wiederinbetriebnahme der Elektroanlage fehlerhaft vor. Dadurch sind in einem Kühlschrank gelagerte Chemikalien im Wert von 200.000 Euro verdorben. Trotz eines Warnhinweises auf dem Kühlschrank hätte der Auftraggeber darauf gesondert hinweisen müssen. Der Schadensersatz wurde um 50 Prozent reduziert (OLG München, Urteil vom 10.5.2011 – 9 U 4794/10).

Fallbeispiel: Folgen waren für den Auftragnehmer nicht absehbar

Im vorliegenden Fall hat das Gericht allein die Mitteilung des Klägers an den Beklagten, auf dem Dach eine PV-Anlage errichten zu wollen, als zeitlich zu unbestimmt angesehen; daraus habe der Beklagte nicht die Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden und ungewöhnlich hohen Schadens ableiten können. Der Hinweis muss vielmehr den drohenden Schaden konkret bezeichnen. Es sei dem Kläger problemlos möglich gewesen, den Beklagten auf die Förderzusage und die darin enthaltene Frist zur Fertigstellung hinzuweisen.

Ob allerdings im vorliegenden Fall von einem besonders hohen Schaden gesprochen werden kann, erscheint durchaus fraglich. Zwar übersteigt der Schaden die Vergütungshöhe. „Ungewöhnlich“ hoch erscheint er indes nicht. Das Gericht setzt sich auch nicht mit der Frage auseinander, ob der Schadensersatzanspruch zumindest teilweise gerechtfertigt ist. Paragraf 254 Absatz 2 Satz 1 BGB führt nicht zwangsläufig zum vollständigen Entfall, sondern Verpflichtung zum und Umfang des Schadensersatzes richten sich nach den Umständen, insbesondere danach, wer in welchem Umfang den Schaden verursacht hat. Der Beklagte hat hier durch seine beharrliche Nichtleistung einen sehr erheblichen Verursachungsbeitrag geleistet, sodass der vollständige Entfall des Schadensersatzanspruchs nicht gerechtfertigt zu sein scheint.



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