Geldanlage 14.10.2011, 12:06 Uhr

Falschberatung: Verjährungsfristen bei Schadenersatz

Falsch beraten bei Wertpapieren, geschlossenen Fonds oder stillen Beteiligungen? Bei Käufen, die vor dem Jahr 2002 getätigt worden sind, läuft die Frist für Schadensersatz zum Jahresende ab. Anleger sollten deshalb das eigene Depot auf mögliche Beratungsfehler untersuchen, rät Klaus Nieding, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, im folgenden Beitrag.

Unter Schulkameraden oder alten Freunden ist es ein beliebter Spaß: „Weißt Du noch damals…?“ Ist die Frage erst einmal gestellt, beginnen die Köpfe zu rauchen. Denn die Erinnerung an weit zurückliegende Ereignisse ist zumeist nur sehr bruchstückhaft und muss dann im gemeinsamen Rückbesinnen mühsam zusammengepuzzelt werden. Eine ähnlich mühsame Erinnerungsleistung sollten Fondsbesitzer, Zertifikatekäufer und Wertpapierinhaber in den kommenden Wochen erbringen – es könnte sich lohnen.

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Konkret sollten sich Anleger an die Geldanlagen und Investments erinnern, die sie in den 90er-Jahren bis zum 31. Dezember 2001 getätigt haben und bei denen sie möglicherweise schlecht beraten worden sind.

Ansprüche auf Schadenersatz aus Wertpapiergeschäften vor 2002 sind ab 2012 verjährt

Mögen die Geschäfte teilweise auch schon weit zurückliegen – dank der Rechtsprechung durch das oberste Bundesgericht besteht auch bei Beratungsfehlern, die solche Altanlagen betreffen, eine reelle Chance auf Schadensersatz. Der Haken dabei: Das Zeitfenster schließt sich zum Jahresende. Denn dann läuft die sogenannte Absolute Verjährungsfrist aus. Mit dem Umspringen der Jahresuhr verjähren auf einen Schlag alle möglichen Ansprüche aus Wertpapiergeschäften vor dem Jahr 2002.

Ein kurzer Depotcheck und eine Analyse der eigenen Unterlagen ist daher für jeden Anleger angebracht. Die absolute Verjährungsgrenze betrifft alle Arten von Anlageprodukten gleichermaßen – egal ob Wertpapiere, geschlossene Fonds oder stille Beteiligungen.

Sogar bei den Wertpapieren und Derivaten, für die zwischenzeitlich eine Sonderverjährung galt (etwa Aktien oder Zertifikate), kann es sich lohnen, Ansprüche überprüfen zu lassen. Entscheidend ist einzig, dass die Papiere bis zum genannten Stichtag gekauft wurden.

Trifft das zu, sollte jeder Anleger schnellstens überprüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder Pflichtverletzung bestehen. Ob Anleger noch im Besitz der entsprechenden Papiere sind oder sie bereits verkauft haben, ist dabei völlig nebensächlich. Grundlage der endgültigen Verjährungsfrist ist die von der rot-grünen Bundesregierung 2001 beschlossene Änderung des Schuldrechts. Zur Vereinheitlichung aller Altfälle, bei denen Ansprüche vor 2002 entstanden sind, wurde damals eine zehnjährige Übergangsfrist eingeführt, die zum Jahreswechsel endet.

Falschberatung erkennen, Ansprüche auf Schadenersatz anmelden

Wie erkennt man nun mögliche Schadensersatzansprüche? Im Prinzip geht es für Anleger darum zu schauen, ob sie möglicherweise schlecht beraten wurden, indem ihnen Provisionen, Rückvergütungen oder Agios, die vom jeweiligen Emittenten des Wertpapiers an die beratende Bank oder den Finanzdienstleister fließen, nicht ausreichend oder gar nicht offengelegt wurden.

Wer seine damals erhaltenen Unterlagen durchforstet und entsprechende Passagen über Provisionierungen findet oder auch nicht, der sollte sich juristischen Rat einholen.

Der anwaltliche Rat könnte sich durchaus lohnen, denn Anleger erhalten seit vielen Jahren in dieser Frage Rückenwind vom obersten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH hat in seiner sogenannten Kickback-Rechtsprechung über mehrere Jahre und in verschiedenen Urteilen eine ganz klare Linie verfolgt: Banken und Finanzdienstleister müssen Anleger immer und umfassend über die Rückvergütungen (Kickbacks) informieren.

BGH unterstützt Anleger, die durch Falschberatung Anspruch auf Schadenersatz haben

Dies gilt unabhängig von der Art des verkauften Investments und von der Höhe der Rückvergütung.

Vor allem aber gilt es auch rückwirkend. Mit anderen Worten: Selbst Anleger, die in den 90er-Jahren und damit weit vor der Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, entsprechende Wertpapiere erworben haben und nicht ausreichend aufgeklärt wurden, haben eine sehr gute Chance, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Die hierfür richtungsweisende Kickback-Rechtsprechung wird inzwischen von den Gerichten fast ausnahmslos in anlegerfreundliche Urteile umgesetzt.

Niemand weiß, wie hoch die Summe der möglichen Schadensersatzansprüche aus diesen Altfällen noch ist, die in den Depots der Privatanleger schlummert.

Doch sicher ist, dass nur noch wenige Wochen Zeit bleibt, einen möglichen Anspruch tatsächlich einzufordern. Daher kann man jedem Anleger nur raten, diesen kurzen Depotcheck zu machen und sich anschließend an einen Fachanwalt zu wenden.

Übrigens: Die Verjährungsfrist für Wertpapierkäufe, die nach dem 31. Dezember 2001 getätigt wurden, beträgt drei Jahre ab Kenntnis der Falschberatung, längstens aber zehn Jahre unabhängig von der Kenntnis. 

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