Ja zu Photovoltaik! 21.11.2022, 11:43 Uhr

EEG 2023: Steuerliche Entlastung für kleinere Solaranlagen

Kommt nun ein neuer Solarboom? Ab 01.01.2023 fallen für kleinere Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer und Einkommenssteuer mehr an. Für wen gelten die neuen Regelungen? Was ändert sich sonst noch? Hier erfahren Sie es.

Photovoltaik Steuer

Schluss mit der Rechnerei: Im neuen Jahr wird vieles einfacher und lukrativer in Sachen Photovoltaik.

Foto: Panthermedia.net / aln2311

Betreiber von privaten Photovoltaik-Anlagen dürfen sich freuen: Ab 1. Januar 2023 entfällt die Umsatzsteuer bei Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von kleineren Solaranlagen, wie sie auf Einfamilienhäusern zu finden sind. Eine Gewerbeanmeldung ist nicht mehr notwendig. Außerdem sind die Einnahmen aus dem Betrieb ab 2023 komplett steuerfrei. Für die Steuerentlastungen sorgen einige Änderungen im novellierten Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG), das seit dem 30. Juli 2022 in Kraft ist. Die meisten Regelungen gelten aber erst ab dem nächsten Jahr.

Erneuerbare Energien sollen massiv ausgebaut werden

Das Ziel der neuen Regelungen ist klar – die erneuerbaren Energien sollen massiv ausgebaut werden. Und das mit Hilfe der privaten Eigenheimbesitzer. Insgesamt sollen es 2022 sieben Gigawatt an neuer Photovoltaik-Anlagenleistung sein, nächstes Jahr sollen dann bereits neun Gigawatt ans Netz gehen. Das ambitionierte Ausbauziel für 2026 liegt dann bei 22 Gigawatt neuer Anlagenleistung. Die Hälfte davon soll auf Dächern erzielt werden, die andere Hälfte mit Hilfe von Freiflächenanlagen.

Um diese Ziele zu erreichen, verspricht die Ampel-Regierung zahlreiche Steuererleichterungen für die Betreiber von Photovoltaik-Hausanlagen mit einer Leistung bis 30 Kilowatt (kWp). Typische Leistungen von Solaranlagen auf dem Dach liegen zwischen 3 und 20 kWp. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden liegt die Grenze bei 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Schriftlich niedergelegt wurde alles im novellierten EEG aus dem Sommer dieses Jahres.

Bürokratische Steuer-Stolperfallen sollen beseitigt werden

Bisher konnten sich Betreiber von privat genutzten Photovoltaik-Anlagen auf Antrag von der Steuerpflicht befreien. Auch darüber hinaus stuften die Ämter private Photovoltaikanlagen meist als „Liebhaberei“ ein, selbst wenn sie den Strom mit Gewinnerzielungsabsicht ins öffentliche Netz einspeisten. Zudem griff bei einem Umsatz bis 22.000 Euro die Kleinunternehmerregelung und man war nicht umsatzsteuerpflichtig. Sofern man keine anderen Einkünfte hatte, galt das für die meisten privaten Solaranlagen.

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Wer wollte und den Aufwand auf sich nahm, konnte die Anlage aber auch bei der Umsatzsteuer anmelden und die Mehrwertsteuer beim Kauf der Solaranlage vom Finanzamt zurückfordern. Alles in allem war der steuerliche Aufwand groß und es gab zahlreiche Stolperfallen. Diese sollen jetzt alle beseitigt sein, dazu kommen finanzielle Vorteile für alle, die ab 2023 eine Solaranlage auf dem eigenen Dach installieren.

So sieht es mit der Steuer für PV-Anlagen ab 2023 aus

Die Änderungen im EEG führten auch zu einer Änderung des Jahressteuergesetzes (JStG). Im JStG 2022 wurden die geplanten Neuerungen integriert, demnach entfällt ab 2023 die Besteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen komplett – das gilt für die Einkommenssteuer und für die Umsatzsteuer.

Welche Regelungen gelten bezüglich der Einkommensteuer?

Für kleine Photovoltaikanlagen kommt ab 2023 eine völlige Steuerfreiheit – und das generell und nicht wie bisher bei einem Liebhabereiantrag. Dazu braucht es auch keinen entsprechenden Antrag. Eine steuerliche Befreiung gibt es für folgende Solaranlagen:

  • Installierte Gesamtbruttoleistung bis 30 kWp: Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächer von Garagen, Carports oder anderer Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (zum Beispiel Gewerbeimmobilien oder Garagenhöfen).
  • Installierte Gesamtbruttoleistung bis 100 kWp: Betreiber mehrerer Anlagen, wobei die 100-kW-Grenze pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen ist.
  • Installierte Gesamtbruttoleistung bis 15 kWp: Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten. Die Steuerbefreiung gilt pro Wohn- und Gewerbeeinheit.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, wofür der erzeugte Strom verwendet wird. Sie gilt zudem auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Der erzeugte Strom kann zum Beispiel vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden, zum Aufladen eines E-Autos genutzt oder von Mietern verbraucht werden.

Wer bereits eine Solaranlage betreibt, muss bis Ende 2022 noch ganz normal seine Steuern bezahlen wie gewohnt. Erst ab Januar 2023 kommt er ebenfalls in den Genuss der Steuerfreiheit, das heißt, es muss keine Einkommenssteuer mehr bezahlt werden. Ein Vorteil für alle Betreiber älterer Photovoltaikanlagen mit noch hohen Einspeisevergütungen und hohen Gewinnen.

Welche Regelungen gelten bezüglich der Umsatzsteuer?

Ab 1. Januar 2023 sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe (zum Beispiel im Garten) von Privatwohnungen und Wohnungen von der Umsatzsteuer befreit. Ebenso sind Anlagen auf öffentlichen und anderen Gebäuden begünstigt, die dem Gemeinwohl dienen. Die installierte Bruttoleistung der Solaranlage darf laut Marktstammdatenregister 30 kWp nicht überschreiten. Folgende weitere Regelungen gelten:

  • Der Umsatzsteuersatz von 0 % gilt für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich Stromspeicher.
  • Betreiber von Photovoltaikanlagen können die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf diese Regelung entfällt.

Wurden die Photovoltaikanlagen bereits vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer 2022 zum Beispiel eine Regelbesteuerung gewählt hat, für den gilt das auch für 2023. Es ist jedoch zu empfehlen, möglichst schnell wieder zum Status eines Kleinunternehmers zurückzukehren. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums möglich. Das sind 5 Jahre.

Ist das der Startschuss für einen neuen Solarboom?

Der gerade beendete Weltklimagipfel hat es mehr als deutlich gezeigt – in Sachen Klimazerstörung ist es eher fünf nach als fünf vor zwölf. Nun werden wir Deutschen sicher nicht alleine das Klima retten können, dafür sind wir zu wenige, wir können aber mit gutem Beispiel voran gehen und unseren Beitrag dazu leisten, dass es unserem Planeten bald wieder besser.

Mit der Steuerbefreiung für private Photovoltaikanlagen gibt uns die Politik einen tollen Anreiz, in Solarenergie zu investieren. Ob wir den gewonnen Strom ins Netz einspeisen oder ihn selbst verbrauchen, ist hierbei erst einmal egal. So oder so machen wir uns ein Stück unabhängiger von den fossilen Brennstoffen, die leider noch viel zu oft für die Stromerzeugung genutzt werden. Und da auch Stromspeicher von der Steuer befreit sind, können wir unsersen tagsüber produzierten Strom auch abends und nachts nutzen.

Ein Beitrag von:

  • Dominik Hochwarth

    Redakteur beim VDI Verlag. Nach dem Studium absolvierte er eine Ausbildung zum Online-Redakteur, es folgten ein Volontariat und jeweils 10 Jahre als Webtexter für eine Internetagentur und einen Onlineshop. Seit September 2022 schreibt er für ingenieur.de.

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