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Nur prüffähige Schlussrechnungen werden direkt fällig

30. März 2022

Speziell beim Einheitspreisvertrag ergibt sich erst aus der konkreten Abrechnung der Leistung die Höhe der geschuldeten Vergütung, da die tatsächlich erbrachte Leistung zu vergüten ist, während die Angebotspreise sich auf geschätzte Mengen beziehen. Damit der Auftraggeber nachvollziehen kann, ob der geltend gemachte Rechnungsbetrag zutreffend ermittelt worden ist, ist das Erfordernis…
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Speziell beim Einheitspreisvertrag ergibt sich erst aus der konkreten Abrechnung der Leistung die Höhe der geschuldeten Vergütung, da die tatsächlich erbrachte Leistung zu vergüten ist, während die Angebotspreise sich auf geschätzte Mengen beziehen. Damit der Auftraggeber nachvollziehen kann, ob der geltend gemachte Rechnungsbetrag zutreffend ermittelt worden ist, ist das Erfordernis der Prüffähigkeit eingeführt worden. Eine nicht prüffähige Rechnung wird nicht fällig, das heißt sie muss grundsätzlich nicht bezahlt werden. Mit einzelnen Fragen zu diesem Bereich hatte sich das Kammergericht (Urteil vom 23. 6. 2020 – 21 U 107/19) auseinanderzusetzen.

Prüfbarkeit versus Richtigkeit

Das Gericht stellt im Einklang mit der allgemeinen Ansicht fest, dass Prüfbarkeit und Richtigkeit der Rechnung auseinanderzuhalten sind. Die Prüffähigkeit bezeichnet nur die formellen Anforderungen, die an die Rechnung zu stellen sind, damit der Auftraggeber die Richtigkeit der Rechnung feststellen kann. Der Auftraggeber hatte gemeint, die Rechnung sei nicht prüffähig, weil die aus den Aufmaßen sich ergebenden Mengen nicht mit denen der Ausführungsplanung übereinstimmten. Außerdem habe der Auftragnehmer nach verschiedenen Stundensätzen abgerechnet, die nicht mit dem Vereinbarten übereinstimmten, das aber müsse er nicht prüfen. In beiden Fällen handelt es sich um Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung: Aus der Prüfung – die offenbar möglich war – ergeben sich in dieser Hinsicht Bedenken.

Wie sieht eine prüffähige Rechnung aus?

Paragraf 14 Abs. 1 VOB/B erläutert die an eine prüffähige Rechnung zu stellenden Voraussetzungen. Sie muss in der Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeichnisses und mit deren Kurzbezeichnungen aufgestellt werden, wobei einzelne Abweichungen nicht genügen sollen, um die Prüffähigkeit der Rechnung zu verneinen. Außerdem müssen die Nachweise für Art und Umfang der Leistungen – typischerweise Aufmaße – beigefügt werden. Mit diesen Angaben kann der Auftraggeber überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen den vereinbarten entsprechen und in welchem Umfang sie tatsächlich angefallen sind. Paragraf 650g Abs. 4 Satz 1 BGB fordert die Prüffähigkeit der Rechnung und sieht diese als gegeben an, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Auftraggeber nachvollziehbar ist. Im Kern stellt die Regelung dieselben Anforderungen wie Paragraf 14 Abs. 1 VOB/B.

Der Auftraggeber kann geltend machen, die Rechnung sei nicht prüffähig, und damit die Fälligkeit in Frage zu stellen. Ob die Rechnung prüffähig ist oder nicht, ist Rechtsfrage; nicht entscheidend ist, ob der Auftraggeber die Rechnung für prüffähig hält. Vielmehr ist dies im Streitfall objektiv vom Gericht zu entscheiden. Um zu verhindern, dass der Auftraggeber sich etwa erst im Prozess auf die mangelnde Prüffähigkeit beruft, ist geregelt, dass Einwendungen gegen die Prüffähigkeit innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung beim Auftraggeber zu erheben und zu begründen sind. Dies gilt gleichermaßen für VOB- (Paragraf 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3) und BGB-Verträge (Paragraf 650g Abs. 4 Satz 2). Wesentlich ist, dass der Auftraggeber die mangelnde Prüffähigkeit konkret begründet. Er muss darlegen, welche Unterlagen oder sonstige Angaben ihm für die Prüfung der Rechnung fehlen, so dass der Auftragnehmer in der Lage ist, auf dieser Grundlage die Rechnung nachzubessern. Allgemein gehaltene Bedenken gegen die Prüffähigkeit genügen dem nicht. Versäumt der Auftraggeber die Frist oder die Begründung, wird auch die nicht prüffähige Rechnung fällig, muss also bezahlt werden. Allerdings muss der Auftraggeber in diesem Fall die Rechnung nur in der Höhe begleichen, wie er sie nachvollziehen kann. Die Einwendungen, die gegen die Prüfbarkeit bestehen, können dennoch sachlich der Rechnung entgegengehalten werden. Da typischerweise nicht die komplette Rechnung sondern nur einzelne Teile nicht prüffähig sind, muss also im Übrigen gezahlt werden.

Forderungen können auch auf Basis einer nur teilweise prüffähigen Rechnung durchgesetzt werden

Wenn der Auftraggeber die mangelnde Prüffähigkeit konkret rügt, wird die Schlussrechnung nicht fällig. Dennoch hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Zahlung in der Höhe, wie die Forderung aus der Rechnung nachvollzogen werden kann, soweit unter Berücksichtigung bereits geleisteter Abschlagszahlungen ein Guthaben verbleibt. Die Gerichte gehen davon aus, dass auch auf der Basis einer nur teilweise prüffähigen Rechnung eine Forderung durchgesetzt werden kann. Die Verjährung der Zahlungsforderung beginnt jedoch erst mit Vorlage der vollständig prüfbaren Rechnung. Ausnahmsweise wird auch die nicht prüffähige Rechnung ohne weiteres fällig, wenn der Auftraggeber sie trotzdem geprüft hat oder ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit nicht in Frage stellt. Die Prüffähigkeit ist nämlich kein Selbstzweck, sondern hat nur dienende Funktion zugunsten des Auftraggebers. Ist für diesen die Prüffähigkeit ohne Bedeutung, ist sie entbehrlich. Schließlich kann sich der Auftraggeber nicht nach Treu und Glauben auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren Angaben seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt.

 

 

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