Arbeitsrecht 05.04.2013, 00:00 Uhr

Wie sich Ingenieure gegen Mobbing wehren

In den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts taucht erstmalig auch im deutschen Rechtsraum der Begriff des „Mobbing“ auf, der letztlich aus dem Englischen stammt und mit „über jemanden herfallen“ übersetzt werden kann. Es handelt sich an sich nicht um eine rechtliche Kategorie, sondern um eine zusammenfassende Bezeichnung von Sachverhalten, denen gemeinsam ist, dass regelmäßig Arbeitnehmer sich entweder durch Vorgesetze oder durch Kollegen an ihrem Arbeitsplatz unangemessen behandelt fühlen.

Mobbing ist oft rechtlich schwer zu beweisen.

Mobbing ist oft rechtlich schwer zu beweisen.

Foto: panthermedia.net/WavebreakmediaMicro

Gemeint sind Verhaltensweisen, die auf die Schikane und das Diskriminieren von Arbeitnehmern durch Kollegen oder Vorgesetze abzielen. Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer sowohl gegen Arbeitskollegen als auch gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass derartige Verhaltensweisen unterbleiben, sobald sie eine gewisse rechtliche Relevanz erreichen. Grundlage kann dann entweder die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers oder ein Anspruch aus § 823 BGB auf Unterlassung von Verhaltensweisen, die die Gesundheit und das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, sein. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, den Arbeitnehmer vor entsprechenden Verhaltensweisen seiner Kollegen zu schützen. Problematisch ist in Mobbingfällen immer, inwieweit ein Verhalten tatsächlich von rechtlicher Relevanz ist oder sich lediglich im sozialadäquaten Bereich bewegt. Abzugrenzen sind Mobbingsachverhalte auch von zulässiger Kritik an der Arbeitsweise eines Arbeitnehmers.

Schwierig ist nicht nur die Abgrenzung, sondern auch die Einordnung eines entsprechenden Verhaltens, weil häufig identische Verhaltensweisen von verschiedenen Arbeitnehmern durchaus unterschiedlich empfunden werden. Lässt sich allerdings eine Pflichtverletzung feststellen, besteht die Verpflichtung des Schädigers, aus seinem Verhalten entstehende kausal verursachte Schäden zu ersetzen, etwa Verdienstausfall oder Krankheitskosten. Hat ein Arbeitnehmer wegen Mobbing seinerseits außerordentlich gekündigt, soll sich eine Ersatzpflicht des Schädigers nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aber auf die bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist entgangenen Verdienstmöglichkeiten beschränken. Denkbar sind auch Ansprüche auf Schmerzensgeld, wenn die Gesundheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers verletzt wurden.

Top Stellenangebote

Zur Jobbörse
RHEINMETALL AG-Firmenlogo
Verstärkung für unsere technischen Projekte im Bereich Engineering und IT (m/w/d) RHEINMETALL AG
deutschlandweit Zum Job 
MB Global Engineering GmbH & Co. KG-Firmenlogo
Projektleiter Elektrotechnik (m/w/d) MB Global Engineering GmbH & Co. KG
Darmstadt Zum Job 
Nitto Advanced Film Gronau GmbH-Firmenlogo
Projektingenieur (m/w/d) im Bereich Maschinen- und Anlagentechnik Nitto Advanced Film Gronau GmbH
Städtische Wohnungsgesellschaft Eisenach mbH-Firmenlogo
Bauingenieur Hochbau / Architekt (m/w/d) Städtische Wohnungsgesellschaft Eisenach mbH
Eisenach Zum Job 
IT-Consult Halle GmbH-Firmenlogo
Trainee SAP HCM / Personalwirtschaft (m/w/d) IT-Consult Halle GmbH
Halle (Saale) Zum Job 
Regierungspräsidium Freiburg-Firmenlogo
Bachelor / Dipl. Ing. (FH) (w/m/d) der Fachrichtung Wasserwirtschaft, Umwelt, Landespflege oder vergleichbar Regierungspräsidium Freiburg
Freiburg im Breisgau Zum Job 
Dorsch Gruppe-Firmenlogo
Projektleiter (m/w/d) Tragwerksplanung mit Perspektive auf Fachbereichsleitung Dorsch Gruppe
Wiesbaden Zum Job 
Clariant SE-Firmenlogo
Techniker* für Automatisierungstechnik Clariant SE
Oberhausen Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern-Firmenlogo
Projektingenieur für Brückenbau / Tunnelbau / Ingenieurbau (w/m/d) Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
München Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Bauingenieurin oder Bauingenieur in der Schlichtungsstelle (w/m/d) Die Autobahn GmbH des Bundes
Hannover Zum Job 
Big Dutchman International GmbH-Firmenlogo
Ingenieur / Techniker / Meister (m/w/d) Big Dutchman International GmbH
BOGE KOMPRESSOREN Otto Boge GmbH & Co. KG-Firmenlogo
Entwickler / Konstrukteur für die Verdichterentwicklung (m/w/x) BOGE KOMPRESSOREN Otto Boge GmbH & Co. KG
Großenhain Zum Job 
Griesemann Gruppe-Firmenlogo
Ingenieur Verfahrenstechnik / Prozessingenieur (m/w/d) Griesemann Gruppe
Wesseling, Köln Zum Job 
Energieversorgung Halle Netz GmbH-Firmenlogo
Fachingenieur Netzbetrieb Strom (m/w/d) Energieversorgung Halle Netz GmbH
Halle (Saale) Zum Job 
über ifp | Executive Search. Management Diagnostik.-Firmenlogo
COO (m/w/d) über ifp | Executive Search. Management Diagnostik.
Norddeutschland Zum Job 
Hamburger Wasser-Firmenlogo
Ingenieur/Referent (m/w/d) Vergabe Ingenieur-/ Bauleistungen Hamburger Wasser
Hamburg Zum Job 
Möller Medical GmbH-Firmenlogo
Industrial Engineer (m/w/d) Möller Medical GmbH
THU Technische Hochschule Ulm-Firmenlogo
W2-Professur "Elektrifizierte Fahrzeugantriebssysteme" THU Technische Hochschule Ulm
MÜNZING CHEMIE GmbH-Firmenlogo
Prozessoptimierer (m/w/d) für die chemische Industrie MÜNZING CHEMIE GmbH
Elsteraue Zum Job 
Energieversorgung Halle Netz GmbH-Firmenlogo
Projektingenieur - Fernwärme/Energietechnik (m/w/d) Energieversorgung Halle Netz GmbH
Halle (Saale) Zum Job 

Problematisch ist in Fällen des Mobbing allerdings weniger die theoretische Anspruchsgrundlage für etwaige Ansprüche und deren rechtliche Begründung als vielmehr die Feststellung, dass schikanöses Verhalten tatsächlich vorliegt. Entsprechende prozessuale Auseinandersetzungen verlaufen daher für betroffene Arbeitnehmer häufig äußert unbefriedigend, weil ihnen letztlich die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung und die unerlaubte Handlung des Arbeitgebers oder von Arbeitskollegen obliegt. Der Arbeitnehmer muss konkret angeben, welche Verhaltensweisen beanstandet werden. Sofern diese bestritten werden, muss er sie auch beweisen. Es lässt sich leicht vorstellen, dass dies häufig überaus schwierig ist.

www.kuettner-rechtsanwaelte.de

 

Ein Beitrag von:

  • Robert Lungerich

Themen im Artikel

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.