Fristen, Abfindung, Sozialauswahl 14.01.2026, 12:45 Uhr

Betriebsbedingte Kündigung: Was Ingenieure jetzt wissen müssen

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung rechtmäßig? Was gilt für Ingenieure bei Sozialauswahl, Abfindung und Kündigungsfrist? Der kompakte Überblick.

Kündigung

Betriebsbedingte Kündigung – Was kommt auf Sie zu?

Foto: PantherMedia / motortion

Das Wichtigste in Kürze
  • Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn dringende betriebliche Gründe einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Leistung oder Verhalten spielen keine Rolle.
  • Voraussetzung ist der dauerhafte Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes – nicht nur ein kurzfristiger Auftragsmangel oder das Ende eines Projekts.
  • Der Arbeitgeber muss prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung, Versetzung oder Änderungskündigung möglich ist.
  • Bei mehreren vergleichbaren Beschäftigten ist eine Sozialauswahl verpflichtend. Maßgeblich sind Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
  • Leistungsträger*innen können aus der Sozialauswahl herausgenommen werden, aber nur mit nachvollziehbarer Begründung.
  • Eine Abfindung ist kein Automatismus. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur bei einem Angebot nach § 1a KSchG.
  • Nach Zugang der Kündigung bleiben nur drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage. Danach gilt die Kündigung als wirksam.
  • Für Ingenieure ist besonders relevant, ob sie auch außerhalb eines Projekts einsetzbar sind – das entscheidet oft über die Rechtmäßigkeit der Kündigung.

 

Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis beendet, weil dringende betriebliche Gründe einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Die Kündigung hat nichts mit Leistung oder Verhalten der betroffenen Person zu tun. Ursache ist allein eine unternehmerische Entscheidung oder eine wirtschaftliche Entwicklung im Betrieb.

Typisch ist: Der Arbeitsplatz entfällt dauerhaft – nicht die Qualifikation des Mitarbeiters.

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig?

Voraussetzung ist, dass der konkrete Arbeitsplatz wegfällt. Das kann durch innerbetriebliche oder außerbetriebliche Gründe geschehen:

Stellenangebote im Bereich Forschung & Lehre

Forschung & Lehre Jobs
FH Münster-Firmenlogo
Professur für "Thermische Verfahrenstechnik" (w/m/d) FH Münster
Steinfurt Zum Job 
FH Münster-Firmenlogo
Professur für "Antriebssysteme im Maschinenbau" (w/m/d) FH Münster
Steinfurt Zum Job 
Fachhochschule Münster-Firmenlogo
Professur für "Mathematik und Digitale Chemie" (w/m/d) Fachhochschule Münster
Steinfurt Zum Job 
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt)-Firmenlogo
Bauingenieurin / Bauingenieur (Master/Uni-Diplom) (m/w/d) Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt)
Bergisch Gladbach Zum Job 
Duale Hochschule Sachsen (DHSN)-Firmenlogo
W2-Professur für "Umweltanalytik und Umwelttechnik" (m/w/d) Duale Hochschule Sachsen (DHSN)
BG ETEM-Firmenlogo
Dozent/-in (m/w/d) in der Bildungsstätte Linowsee BG ETEM
Linowsee bei Rheinsberg Zum Job 
University of Southern Denmark-Firmenlogo
DIAS Fellow in Chemical Engineering (f/m/d) University of Southern Denmark
Odense M (Dänemark) Zum Job 
Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen-Firmenlogo
Professur Smarte Robotik und KI (W2) Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen
Bocholt Zum Job 
Hochschule Osnabrück-Firmenlogo
Professur für Hard- und Software Digitaler Systeme Hochschule Osnabrück
Osnabrück Zum Job 
Max-Planck-Institut für extraterrestrische Physik (MPE)-Firmenlogo
Beamline-Scientist (m/w/d) Max-Planck-Institut für extraterrestrische Physik (MPE)
Garching Zum Job 
HAW Kiel-Firmenlogo
Lehrkraft für besondere Aufgaben für maschinenbauliche Entwicklungen und Konstruktionen (m/w/d) HAW Kiel
Hochschule Esslingen - University of Applied Sciences-Firmenlogo
Professor:in (W2) für das Lehrgebiet Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik Hochschule Esslingen - University of Applied Sciences
Esslingen Zum Job 
Hochschule Emden/Leer-Firmenlogo
Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in (Doktorand*in) Hochschule Emden/Leer
Hochschule Emden/Leer-Firmenlogo
Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in im Projekt "OS-Lotse" Hochschule Emden/Leer

Innerbetriebliche Gründe

  • Stilllegung von Abteilungen oder Standorten
  • Rationalisierungs- oder Automatisierungsmaßnahmen
  • Outsourcing von Aufgaben
  • Umstellung von Technologien oder Prozessen

Außerbetriebliche Gründe

  • nachhaltiger Auftrags- oder Umsatzrückgang
  • Wegfall ganzer Märkte
  • wirtschaftliche Krise oder Insolvenz

Entscheidend ist nicht, ob das Unternehmen aktuell Verluste macht. Maßgeblich ist, ob langfristig kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht.

Der Arbeitgeber muss darlegen:

  1. welche unternehmerische Entscheidung getroffen wurde,
  2. warum dadurch der konkrete Arbeitsplatz entfällt,
  3. warum keine anderweitige Weiterbeschäftigung möglich ist.

Eine Kündigung ist unwirksam, wenn eine Versetzung, Umschulung oder Änderungskündigung möglich gewesen wäre.

Besonderheit für Ingenieurinnen und Ingenieure

Im Ingenieurumfeld ist ein häufiger Streitpunkt die Frage, ob der Wegfall eines Projekts tatsächlich den Wegfall des Arbeitsplatzes bedeutet. Ein Projektende allein reicht nicht aus, wenn:

  • Folgeprojekte absehbar sind,
  • vergleichbare Tätigkeiten im Unternehmen bestehen,
  • die Qualifikation auch in anderen Bereichen einsetzbar ist.

Gerichte prüfen hier besonders genau.

Sozialauswahl: Wer darf gekündigt werden?

Möchte ein Arbeitgeber mehrere vergleichbare Arbeitsplätze abbauen, darf er nicht frei auswählen. Er muss eine Sozialauswahl durchführen (§ 1 Abs. 3 KSchG).

Berücksichtigt werden vier gesetzliche Kriterien:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Zunächst wird eine Vergleichsgruppe gebildet. Vergleichbar sind nur Arbeitnehmer*innen,

  • mit ähnlicher Tätigkeit,
  • auf gleicher Hierarchieebene,
  • deren Aufgaben ohne längere Einarbeitung übernommen werden könnten.

Ausnahme: Leistungsträger

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können aus der Sozialauswahl herausgenommen werden, wenn sie für den Betrieb unentbehrlich sind, etwa wegen:

  • besonderer Fachkenntnisse,
  • Schlüsselkompetenzen,
  • Sicherung der Personalstruktur.

Das ist kein Freibrief. Der Arbeitgeber muss diese Ausnahme konkret begründen.

Ingenieur-Praxischeck bei betriebsbedingter Kündigung

  • Endet nur ein Projekt – oder entfällt mein Arbeitsplatz tatsächlich dauerhaft?
  • Gibt es Folgeprojekte, andere Teams oder Standorte, in denen ich einsetzbar wäre?
  • Gehöre ich zur Vergleichsgruppe oder habe ich ein Spezial- bzw. Schlüsselprofil?
  • Greifen Tarifvertrag, Sozialplan oder Transfergesellschaft?
  • Wurde eine Massenentlassungsanzeige korrekt durchgeführt?
  • Habe ich mich rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet?

 

Punktesysteme zur Sozialauswahl

In der Praxis werden häufig Punktesysteme verwendet. Diese sind nicht gesetzlich vorgegeben, sondern unternehmens- oder tarifabhängig. Sie müssen sachlich nachvollziehbar sein und dürfen einzelne Gruppen nicht willkürlich benachteiligen.

Beispiel (kein gesetzlicher Standard):

  • Betriebszugehörigkeit: Punkte pro Jahr
  • Alter: Punkte pro Lebensjahr
  • Unterhaltspflichten: Zusatzpunkte
  • Schwerbehinderung: Zusatzpunkte

Gerichte prüfen solche Systeme nur auf grobe Fehler.

Wichtig: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine nahe Rentenberechtigung bei der Bewertung des Alters zulasten der betroffenen Person berücksichtigt werden kann (BAG, 2022).

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Eine Abfindung ist nicht automatisch geschuldet.

Ein gesetzlicher Anspruch entsteht nur nach § 1a KSchG, wenn:

  • der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich eine Abfindung anbietet und
  • der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

Die gesetzliche Orientierung:

  • 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
  • Zeiten über sechs Monate werden auf ein Jahr aufgerundet

Das maßgebliche Monatsgehalt ist das Bruttogehalt einschließlich regelmäßig gezahlter Sonderleistungen (BAG, Urteil vom 19.06.2007 – 1 AZR 340/06).

Aufhebungsvertrag: Vorsicht bei Sperrzeit

Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer höheren Abfindung führen, birgt aber Risiken.

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III) entfällt nur, wenn:

  • eine betriebsbedingte Kündigung konkret drohte,
  • die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird,
  • die Abfindung 0,5 Monatsgehälter pro Jahr nicht übersteigt.

Andernfalls drohen bis zu 12 Wochen Sperrzeit.

Rolle des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist zwingend zu beteiligen (§ 102 BetrVG). Er kann:

  • der Kündigung widersprechen,
  • Richtlinien zur Sozialauswahl mitbestimmen (§ 95 BetrVG),
  • bei Uneinigkeit die Einigungsstelle anrufen.

Ein Widerspruch des Betriebsrats kann im Kündigungsschutzprozess zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch führen.

Kündigungsfristen bei betriebsbedingter Kündigung

Die gesetzlichen Fristen (§ 622 BGB):

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
ab 2 Jahre 1 Monat
ab 5 Jahre 2 Monate
ab 8 Jahre 3 Monate
ab 10 Jahre 4 Monate
ab 12 Jahre 5 Monate
ab 15 Jahre 6 Monate
ab 20 Jahre 7 Monate

Die Kündigung wirkt jeweils zum Monatsende. Tarifverträge – insbesondere in der Metall- und Elektroindustrie – können abweichen.

Bei Insolvenz gilt nach Verfahrenseröffnung eine maximale Kündigungsfrist von drei Monaten, sofern keine kürzere Frist vereinbart ist.

Besonderer Kündigungsschutz

Ein besonderer Schutz gilt u. a. für:

  • Schwangere und Personen in Elternzeit
  • Schwerbehinderte
  • Auszubildende
  • Betriebsratsmitglieder
  • Datenschutzbeauftragte
  • Personen in Pflege- oder Familienpflegezeit

Hier sind zusätzliche behördliche Zustimmungen erforderlich.

Was Ingenieurinnen und Ingenieure nach Zugang der Kündigung tun sollten

  • Kündigung sofort prüfen lassen
  • Frist beachten: Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen
  • Sozialauswahl und Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten hinterfragen
  • Kündigungsschutzklage auch als Verhandlungsinstrument nutzen

FAQ: Betriebsbedingte Kündigung

Was unterscheidet die betriebsbedingte von anderen Kündigungen?
Die betriebsbedingte Kündigung beruht ausschließlich auf betrieblichen Ursachen. Verhaltensbedingte Kündigungen knüpfen an Pflichtverletzungen an, personenbedingte Kündigungen an persönliche Gründe wie Krankheit oder fehlende Eignung.

Reicht ein Projektende für eine betriebsbedingte Kündigung?
Nein. Das Ende eines Projekts rechtfertigt eine Kündigung nur, wenn:

  • der Arbeitsplatz dauerhaft entfällt und
  • keine Möglichkeit besteht, die betroffene Person in einem anderen Projekt oder Bereich einzusetzen.

Gerade bei Ingenieur*innen prüfen Arbeitsgerichte diese Frage sehr genau.

Muss der Arbeitgeber Verluste machen, um betriebsbedingt kündigen zu dürfen?
Nein. Entscheidend ist nicht die aktuelle wirtschaftliche Lage, sondern ob langfristig kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht. Auch unternehmerische Entscheidungen wie Outsourcing, Rationalisierung oder Technologiewechsel können eine Kündigung rechtfertigen.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für mich?
Der allgemeine Kündigungsschutz greift in der Regel nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Vollzeitäquivalente beschäftigt. Ohne KSchG sind Kündigungen zwar leichter möglich, aber nicht völlig schrankenlos.

Wie funktioniert die Sozialauswahl?
Der Arbeitgeber muss zunächst eine Vergleichsgruppe bilden. Innerhalb dieser Gruppe entscheidet die Sozialauswahl anhand von:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Ziel ist es, sozial stärker geschützte Arbeitnehmer*innen im Betrieb zu halten.

Was bedeutet „Leistungsträger“ in der Sozialauswahl?
Leistungsträger*innen verfügen über besondere Kenntnisse oder Schlüsselqualifikationen, auf die der Betrieb angewiesen ist. Sie können aus der Sozialauswahl herausgenommen werden. Der Arbeitgeber muss diese Ausnahme jedoch konkret und nachvollziehbar begründen.

Gibt es eine feste Regel für Punktesysteme?
Nein. Punktesysteme sind kein Gesetz, sondern ein Instrument aus der Praxis. Sie müssen sachlich vertretbar sein und dürfen keine willkürliche Benachteiligung einzelner Gruppen bewirken. Arbeitsgerichte prüfen solche Systeme nur auf grobe Fehler.

Muss der Arbeitgeber mir einen anderen Arbeitsplatz anbieten?
Ja. Vor einer betriebsbedingten Kündigung muss geprüft werden, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz möglich ist – gegebenenfalls auch zu geänderten Bedingungen im Rahmen einer Änderungskündigung. Für Ingenieur*innen ist relevant, ob ein Einsatz in anderen Projekten, Abteilungen oder Standorten möglich gewesen wäre.

Was ist eine Massenentlassung und warum ist sie relevant?
Werden innerhalb kurzer Zeit viele Beschäftigte entlassen, kann eine Massenentlassung nach § 17 KSchG vorliegen. Dann ist eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erforderlich. Fehler hierbei können Kündigungen unwirksam machen. Das betrifft häufig Restrukturierungen in größeren Technik- und Industriebetrieben.

Was gilt bei Outsourcing oder Verkauf von Betriebsteilen?
Bei einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613a BGB geht das Arbeitsverhältnis auf den neuen Inhaber über. Kündigungen allein wegen dieses Übergangs sind unwirksam. Das ist besonders relevant bei Engineering-Dienstleistungen und Projektverlagerungen.

Habe ich automatisch Anspruch auf eine Abfindung?
Nein. Ein Abfindungsanspruch besteht nur, wenn:

  • der Arbeitgeber ihn ausdrücklich nach § 1a KSchG anbietet oder
  • die Abfindung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart wird.

Die oft genannte Faustformel von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist lediglich eine Orientierung.

Droht bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?
Ja, grundsätzlich schon. Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entfällt nur, wenn eine betriebsbedingte Kündigung konkret gedroht hätte, die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung die gesetzliche Orientierung nicht überschreitet.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?
Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden. Er kann der Kündigung widersprechen und bei Richtlinien zur Sozialauswahl mitbestimmen. Ein begründeter Widerspruch kann im Kündigungsschutzprozess zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch führen.

Was sollte ich als Ingenieur*in nach Zugang der Kündigung tun?

  • Zugang der Kündigung und Fristen dokumentieren
  • Kündigung rechtlich prüfen lassen
  • Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erwägen
  • Einsatzmöglichkeiten, Qualifikation und Sozialauswahl kritisch hinterfragen
  • Sich unverzüglich arbeitssuchend melden

Gerade bei hochqualifizierten Ingenieur*innen lohnt sich diese Prüfung fast immer.

Ein Beitrag von:

  • Alexandra Ilina

    Alexandra Ilina ist Diplom-Journalistin (TU-Dortmund) und Diplom-Übersetzerin (SHU Smolensk) mit mehr als 20 Jahren Berufserfahrung im Journalismus, in der Kommunikation und im digitalen Content-Management. Sie schreibt über Karriere und Technik.

Themen im Artikel

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.