Energieeinsparverordnung 2009 25.11.2011, 12:04 Uhr

Wärmedämmung ist Pflicht

Die Energieeinsparverordnung 2009 fordert von Hausbesitzern, bis Ende 2011 bestimmten Sanierungspflichten nachzukommen. Die entsprechenden Maßnahmen sind förderfähig. Sie mindern Nebenkosten, schützen die Umwelt und verbessern die Wohnqualität. Es gibt dabei viele Ausnahmeregelungen.

Mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 wurden die Anforderungen an Neubauten verschärft, um den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser weiter zu reduzieren. Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf wurde gegenüber der EnEV 2007 um bis zu 30 % gesenkt, der Wärmedämmstandard der Gebäudehülle um durchschnittlich 15 % erhöht. Die entsprechenden Werte gelten auch bei der Modernisierung von Altbauten, wenn mehr als 10 % der Außenbauteile, z. B. der Fassade, verändert werden.

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Zudem legt die EnEV 2009 Nachrüstpflichten für Bestandsbauten fest. Hausbesitzer, die ihre Immobilie (mit maximal zwei Wohnungen) nach dem 1. Februar 2002 übernahmen und sie selbst bewohnen, sollen die Forderungen bis Ende 2011 erfüllen – spätestens aber bis zwei Jahre nach Eigentumsübergang.

Beheizte und unbeheizte Bereiche müssen durch Wärmedämmung getrennt sein

Alle beheizten Bereiche sollen von unbeheizten durch eine Wärmedämmung getrennt sein, so auch die zugänglichen Heizungsverteilungs- und Warmwasserleitungen und die dazugehörigen Pumpen und Ventile in nicht beheizten Räumen. „Fachkundige Heimwerker können die Arbeit selbst erledigen, wenn sie geeignete Produkte verwenden“, weiß die zertifizierte Energieberaterin Friederike Hassemer. „Bei einem Innendurchmesser von 22 mm Heizungsverteilleitung sind in der EnEV beispielsweise mehr als 22 mm Wärmedämmung mit einer Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/mK vorgeschrieben.“

Eine weitere Pflichtmaßnahme ist, einen nicht begehbaren, aber zugänglichen Dachboden zu dämmen. Sofern Bauherren das Ganze in Eigenleistung durchführen, fallen auch hier nur die Materialkosten an. Der Wärmedurchgangskoeffizient muss in diesem Fall unter 0,24 W/(m²K) liegen. Für eine 16 cm starke Dämmung sind mit etwa 25 €/m2 bis 50 €/m2 zu rechnen. Erzielt werden kann damit ein Wert von rund 0,2 W/m²K. Alternativ kann das Dach mit einer entsprechenden Dämmung versehen werden. Dies lässt sich mit einem Ausbau verbinden, um neue Wohnflächen zu gewinnen.

Eine Dämmung für begehbare Dachräume ist ab 2012 Pflicht. „Sie kann von den Bauherren auf dem Boden, zwischen den Sparren oder darunter angebracht werden. Beim Ausbau ist in den meisten Fällen eine luft- und dampfdichte Konstruktion erforderlich. Diese, oder eine Aufsparrendämmung, sollte man einer Fachfirma überlassen, um Anspruch auf Gewährleistung und Fördermittel zu wahren“, so die Expertin vom Büro Hassemer. Dämmmaßnahmen unterstützt z. B. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in ihrem Programm „Energieeffizient Sanieren“.

Energieeinsparverordnung (EnEV): Ausnahmeregelungen in puncto Wärmedämmung

Die genannten Nachrüstverpflichtungen müssen laut EnEV nicht umgesetzt werden, „soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.“ Erneuert werden sollen aber Heizungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden. Ausnahmen stellen bestehende Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen mit Nennleistungen unter 4 kW oder über 400 kW dar. Die Anschaffung einer mit erneuerbaren Energien betriebenen Heizung (etwa 8000 €) ist zwar teurer als vergleichbare Gas- und Ölheizungen (rund 5000 €), aber im laufenden Betrieb günstiger. Sie wird vom Bundesumweltministerium bezuschusst und amortisiert sich in etwa zwölf Jahren.

Eigentümer haften für die Einhaltung der EnEV-Kriterien. Sie haben aber auch Anspruch auf sogenannte Unternehmererklärungen. Darin muss bestätigt werden, dass das jeweilige Unternehmen die aktuell gültige EnEV bei Verbesserungen eingehalten hat. Der Eigentümer hat diese Erklärung mindestens fünf Jahre aufzubewahren und bei Nachfrage der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder dem Bezirksschornsteinfegermeister vorzuzeigen. Letzterer darf auch Sichtprüfungen bei haustechnischen Anlagen, also beim Austausch von Heizkesseln und der Dämmung der Warmwasserleitungen, durchführen.

EnEV: Bußgelder bei Verstößen gegen Vorschriften der Wärmedämmung

Mit der EnEV 2009 wurden einheitliche Bußgeldvorschriften eingeführt. Verstöße gegen zentrale Anforderungen und Vorschriften der Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50 000 € geahndet. „Offen bleibt, was eine angemessene Frist zur Amortisation ist“, erklärt Friederike Hassemer. „Dadurch und durch die zahlreichen Ausnahmen von den Nachrüstpflichten weicht die Regierung ihre Ziele auf. Außerdem macht es energetisch mehr Sinn, erst zu dämmen und dann die Heizung zu erneuern.“ Durch den so reduzierten Heizwärmebedarf sind kleinere Anlagen zu geringeren Kosten möglich. Auch amortisiert sich eine Dämmung in der Regel schneller (in etwa sechs Jahren) als eine Investition in die Heiztechnik.

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