EEG-Reform und Netzpaket: Jetzt fällt die feste Ökostrom-Vergütung
Die EEG-Reform beendet feste Vergütungen, stärkt Marktmechanismen und verlagert Risiken auf Investoren – mit Folgen für PV-Dachanlagen und Netzausbau.
Eine Photovoltaik-Freiflächenanlage (Solarpark in Talheim am Neckar) vor Hochspannungsleitungen. Die bundesreichtung will Erneuerbaren- und Stromnetzausbau synchronisieren. Wie sie das tun will, stößt auf erhebliche Kritik.
Foto: picture alliance / imageBROKER | Arnulf Hettrich
Kosteneffizienz bei der Energiewende und das „Erwachsen-Werden“ der erneuerbaren Energien, das sind die wesentlichen Eckpunkte, die Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche schon zu Beginn ihrer Amtsperiode in den Vordergrund stellte. Am 29. Juli 2026 verabschiedete das Bundeskabinett jetzt eine Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sowie ein sogenanntes Netzpaket. „Wir beenden das EEG als Rundum-sorglos-Paket“, sagte Reiche in Berlin. Die „Überförderung“ werde abgeschafft. Es gelte die Strompreise zu senken.
Die Deutsche Presseagentur berichtete am Morgen des 29. Juli, dass Bundesumweltminister Carsten Schneider und Reiche sich in letzter Minute „auf die letzten Details der neuen Förderung für Ökostrom verständigt“ hätten. Dass Reiche im Wesentlichen das EEG entkernen will, daran hat sich nichts geändert. Inhaltlich wurden die bekannten Referentenentwürfe größtenteils übernommen. Die Anregungen aus der Verbändeanhörung scheinen kaum eingeflossen zu sein. Das bestätigen Branchenvertreterinnen wie Ursula Heinen-Esser, die Präsidentin des Bundesverbandes Erneuerbare Energien (BEE), am heutigen 30. Juli in einem Pressegespräch der Erneuerbaren-Verbände.
Was die beiden Gesetzesentwürfe konkret bedeuten und wo und ob sie zu niedrigeren Energiepreisen führen können, dröseln wir im Folgenden für Sie auseinander.
Inhaltsverzeichnis
- Wie die Bundesregierung die Ökostromförderung über das EEG ändern will
- Streitpunkt Solaranlagen für Häuslebauer
- Welche Prioritäten in Zukunft beim Stromnetzausbau gelten sollen
- Warum das Netzpaket ein "Lex Netzbetreiber" ist
- Warum gibt es Zeitdruck bei der EEG-Reform?
- Wo das Sparpotenzial von EEG-Reform und Netzpaket liegen
- Stimmen die Reiche'schen Sparrechnungen?
Wie die Bundesregierung die Ökostromförderung über das EEG ändern will
Die Bundesregierung plant mit der EEG-Novelle eine grundlegende Neuordnung des Fördersystems. Auf Dauer soll es eigentlich gar keine feste EEG-Förderung mehr geben. Das würde den Bundeshaushalt entlasten, der das EEG-Konto regelmäßig füllen muss. Über diese Konten laufen die zu finanzierenden Förderungen. Instrument dafür ist laut Reiche vor allem mehr Marktintegration der erneuerbaren Energien. Ein Blick auf die geplanten Maßnahmen:
- Fall der festen Einspeisevergütung: Wird für neue Anlagen generell gestrichen, für die es sie heute noch gibt, also alle Anlagen mit Nennleistungen <100 kW. Im Gesetzentwurf heißt es dazu: „konsequent abgeschafft“. Übergangsweise wird sie für maximal 36 Monate (drei Jahre) verringert gezahlt, früher waren es 20 Jahre. Das gilt auch für kleinere Neuanlagen auf Einfamilienhausdächern mit <25 kW Nennleistung. Anlagen <50 kW erhalten gestaffelt nach Leistung den Übergangstarif. Als letzte fallen dann Anlagen <7 kW ab 2031 aus der Förderung.
- Pflicht zur Direktvermarktung: Das gilt stufenweise auch für kleinste Photovoltaikdachanlagen. Ab 2031 wären auch PV-Anlagen mit <7 kW Nennleistung betroffen. Eine Hintertür gäbe es: Sollten für Kleinanlagen dann noch keine massengeschäftstauglichen Prozesse oder genügend Direktvermarktungsangebote vorliegen, könnte die Bundesnetzagentur nach § 85, Abs. 2a, a) EEG per Festlegung eingreifen und diese Frist bis allerlängsten Ende 2032 ausdehnen.
- Keine Vergütung mehr bei negativen Strompreisen: Dreht die Strombörse bei Überangebot ins Negative, erhalten ab 2027 Neuanlagen, die der Direktvermarktung unterliegen, keine Förderung mehr. Das war bisher anders.
- Zweiseitige Differenzverträge (CfD: Contracts for Difference): Ab 100 kW aufwärts kappt die Bundesregierung die Erlöse in Hochpreisphasen. Die Überschüsse fließen dann zurück ins Staatssäckel. Biomasseanlagen sind ausgenommen.
- Kappung der solaren Einspeisespitze: Kleine und mittlere PV-Dachanlagen sollen generell nur die Hälfte der installierten Leistung einspeisen dürfen. Das soll den Kauf von Speichern anreizen, um diese Erzeugungsspitzen direkt wegzuspeichern.
- Resilienzausschreibungen: Um den seit 2025 geltenden Net-Zero-Industry-Act (NZIA) in Deutschland umzusetzen, werden gesetzliche Grundlagen für jährliche Ausschreibungen mit qualitativen Kriterien für Wind an Land und PV-Freiflächen-Anlagen geschaffen. Der NZIA soll Produktionskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der EU erhöhen.
- Pachtpreisbremse für Windkraft: Die zulässige Höhe der Flächenpachten für im EEG geförderte Windenergieanlagen an Land wird gesetzlich begrenzt.
- Regionalnachweisregister streichen: Das 2019 eingeführt Regionalnachweisregister sollte es ermöglichen, Ökostrom regional nachweisbar zu handeln. Es wird aber in der Praxis kaum genutzt. Daher soll es aufgelöst werden. Stichwort Bürokratieabbau.
Streitpunkt Solaranlagen für Häuslebauer
Ein Reizthema, das viele betrifft, dürfte der Wegfall der festen Einspeisevergütung für PV-Hausdachanlagen sein. Wer im Reihenhaus wohnt oder einer Doppelhaushälfte, dürfte eine typische 10-kW-Anlage unterbekommen. Betroffen sind Anlagen <25 kW. Bundeswirtschaftsministerin Reiche zieht als Argument vor allem heran, dass sich die kleineren PV-Dachanlagen auch ohne Förderung rechnen würden. Es bräuchte dazu nur einen Speicher. Recht hat sie. Auf der jüngsten Branchenmesse Intersolar Ende Juni 2026 in München ließ sich dies im Gespräch mit Anbietern bestätigen. Aber bei dem bloßen Auslaufen der Förderung will es Katherina Reiche nicht belassen.
Genau so wenig, wie sich Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer bei der Wahl der Heizung im eigenen Keller etwas vorschreiben lassen wollten, wollen sie sich vorschreiben lassen, mit einer kleinen Solaranlage einen enormen Zusatzaufwand einzukaufen. „Das Dach eines Einfamilienhauses ist kein Börsenparkett“, formulierte Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Branchenverbandes BSW Solar, den Knackpunkt in der heutigen Verbände-Pressekonferenz. Denn auch Betreiber kleinester PV-Dachanlagen – wenn es keine Balkonkraftwerke sind – sind ab 2031 zur Direktvermarktung ihres überschüssigen eingespeisten Solarstroms gezwungen – inklusive Vermarkter, Messsteuerung und Abwicklungsprozeß.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hatte in einer Stellungnahme zum EEG-Entwurf gefordert, diese Anlagen <7 kW von der Direktvermarktungspflicht auszunehmen. Laut BSW Solar wird der größte Teil dieser Anlagen ohnehin heute schon mit Speicher verkauft. Wo also ist der Handlungsbedarf? Auch für die Kappung der Einspeisung?
Es ist glaubhaft, wenn Körnig eine Verbandsumfrage zitiert, nach der „die Nachfrage nach kleinen Solaranlagen um zwei Drittel einbrechen dürfte“, käme es so, wie von Reiche geplant. Und das in einer Zeit, in der sich Menschen Gedanken machen, wie sie sich angesichts der aktuellen Energiekrise mit Solaranlage und Speicher ein Stückchen sicherer – sprich resilienter – aufstellen. Da könnten die neuen Vorgaben aus Berlin als unnötige Gängelung empfunden werden. Dabei wollte diese Regierung den Resilienzgedanken fördern.
Welche Prioritäten in Zukunft beim Stromnetzausbau gelten sollen
Das Klimaziel, dass 2030 80 % des Stroms in Deutschland aus erneuerbaren Energiequellen kommen soll, tastet die Bundesregierung nicht an. Bisher richtete sich der Bau der Anlagen vor allem darauf, möglichst schnell die benötigte Leistung ins Feld zu bringen – damit es auf jeden Fall klappt, das Ziel zu erfüllen. Das kann recht schnell funktionieren. Was hinterherhinkt ist -warum auch immer – seit mehr als einem Jahrzehnt der Ausbau der Stromnetze. Das Netzanschlusspaket verschiebt jetzt die Prioritäten in Richtung der Stromnetzbetreiber. Es ist von einer Synchronisierung von Netzausbau und Erzeugung die Rede. Die Maßnahmen im Einzelnen:
- Ans Netz angeschlossen wird, was sinnvoll ist: Nicht mehr: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, soll gelten, wenn es um einen Netzanschluss geht. Windhundprinzip heißt das auch. Was verankert werden soll, ist das „Reifegradprinzip“, das in der Praxis inzwischen Netzbetreiber von sich aus schon anwenden. Netzbetreiber erhalten damit den Spielraum, Anfragen nach Netzanschlüssen nach der Reife des Projektes und dem Nutzen für das eigene Stromnetz zu priorisieren. Ein möglichst weit fortgeschrittenes Projekt, was dort ans Netz kommt, wo der Netzbetreiber die meisten Reserven hat, bekäme so die höchste Priorität. Wer erst einmal nur mit einem Projektplan anfragt und dort bauen will, wo dies einen größeren Netzausbau zur Folge haben würde, hätte das Nachsehen.
- Netzneutrale Speicher haben es leichter: In diese Logik passt, dass Speicher, die in Co-Location zu bestehenden Anlagen errichtet werden und die maximale Netzeinspeisung nicht erhöhen, nicht mehr wegen Kapazitätsmangel abgelehnt werden dürfen.
- Schonung für überlastete Netzgebiete: Es gibt Stromnetzgebiete, die heute schon an der Leistungsgrenze sind. Diese werden in Zukunft speziell ausgewiesen. Dort müssen die Stromnetzbetreiber nicht mehr zwangsweise eine Anlage ans Netz anschließen. Wer trotzdem ans Netz will mit einer Erneuerbaren-Anlage, muss Verträge unterzeichnen, in denen er im Abregelungsfall (Redispatch) temporär auf Entschädigungen verzichtet. Laut Gesetzestext seien an den entsprechenden Standorten „für Neuanschlüsse für bis zu 20 % des Jahresstromertrags (18 % in Windvorranggebieten) keine Entschädigung mehr zu zahlen“.
- Baukostenzuschüsse für Ökostromerzeuger: Die Regelung ermächtigt die Bundesnetzagentur, die Pflicht zur Zahlung von Baukostenzuschüssen für den Netzausbau auch auf die Betreiber von Ökostromanlagen auszuweiten.
- Ein Netzbetrieber darf vorausschauend sein Netz ausbauen. Einspeisenetz heißt das Konzept. Ein Netzbetreiber bekommt einen Netzausbau nur dann vergütet – über Netzumlagen – wenn er einen Bedarf nachweisen kann. Das ist bisher so. Das heißt aber auch: Auch wenn absehbar ist, dass in einem bestimmten Gebiet bald erneuerbare Energieanlagen gebaut werden würden, kann der Netzbetreiber den Netzausbau noch nicht starten. Es gab ja bisher noch keine konkrete Anfrage. Also er kann schon ausbauen, aber er bekäme den Ausbau nicht vergütet. Jetzt aber soll es eben diese besonderen Einspeisenetze in solchen Netzgebieten geben dürfen. Und die Netzbetreiber bekämen diesen antizipierenden Netzausbau auch bezahlt.

Warum das Netzpaket ein „Lex Netzbetreiber“ ist
In einer ersten Stellungnahme zum Netzpaket hatte es BEE-Präsidentin Ursula Heinen-Esser maßlos verärgert ein „Lex Netzbetreiber“ genannt. Sprich: mit dieser Regelung würden die Stromnetzbetreiber einseitig bevorzugt. Die Aufregung in der Erneuerbaren-Branche an diesem Punkt ist groß. Aber warum eigentlich? Dafür lohnt ein Blick in die Praxis:
- Wer eine neue Solar-Freiflächenanlage oder einen Windpark bauen will, stellt beim Netzbetreiber einen Antrag auf einen Netzanschluss. Logisch, wohin auch sonst mit dem erzeugten Ökostrom, schließlich sollen ja 2030 80 % des deutschen Strom aus diesen Anlagen kommen.
- Der Netzbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, diese Anlage anzuschließen.
- Schwierig wird es, wenn der Antrag für ein Netzgebiet gestellt wird, in dem das Stromnetz dann zu überlasten droht. Folgerichtig müsste der Betreiber sein Netz ausbauen. Das aber dauert und je nach Situation kann das ein sehr komplexes und teures Projekt werden. Anschließen aber muss der Netzbetreiber in jedem Fall.
- Zudem: Kann eine Erneuerbare-Energien-Anlagen ihren erzeugten Ökostrom nicht ins Netz einspeisen, weil es überlastet ist, dann wird der erzeugte Ökostrom verworfen – Fachsprech: Abregeln. Bisher bekommt der Betreiber der Anlage diese abgeregelte Strommenge vom Netzbetreiber bezahlt. Der streckt das aber nur vor und refinanziert das über Netzentgelte.
- Die Allgemeinheit zahlt also Geld für Strom, der erzeugt wurde, aber nie genutzt wurde, weil es einen Engpass im Stromnetz gibt.
- Was tun? Entweder das Stromnetz schneller ausbauen, damit dieses Verfahren nicht anfällt. Oder den weiteren Ausbau mit erneuerbaren Energien in solchen Gebieten stoppen. Das wären die Antipoden.
- Herausgekommen ist im Netzpaket eine Regelung für besonders belastete Stromnetzgebiete. Zum ersten wird dort die Pflicht des Netzbetreibers zum Stromnetzausbau ausgesetzt. Zum zweiten bieten die Netzbetreiber den Anlagenbetreibern dort spezielle Verträge an. Darin verzichten diese im Abregelungsfall (Redispatch) temporär auf die ihnen eigentlich zustehenden Entschädigungen.
Im Gesetzesentwurf steht der Beweggrund für diese Regelung, regionale Hot Spots“ des Netzausbaus auszuweisen: „Der Netzausbau kann somit häufig nicht mit dem Anlagenzubau Schritt halten“. Die Analyse bestreitet die Branche nicht. Schließlich steht auch schon im Koalitionsvertrag, dass der Ausbau der Ökostromanlagen und der Netzausbau synchronisiert werden müsse. Verbandschefin Heinen-Esser sieht erneuerbare Energien allerdings unfair behandelt: „Die Verantwortung für diese Änderung liegt einerseitig zurzeit bei den Erzeugern und eben nicht bei den Netzbetreibern. Es fehlen Strafzahlungen, wenn sie ihrer Ausbaupflicht nicht nachkommen. Die erneuerbaren Branche soll bezahlen im Redispatch mit verringerter Vergütung, die Netzbetreiber sollen aber nichts zahlen. Ganz im Gegenteil: Sie dürfen auch noch 18 Monate die Redispatchzeiten tatsächlich verlängern.“
Auch aus anderen Branchen gibt es Kritik: „Kritisch bleibt aber, dass weiterhin strukturelle Versäumnisse beim Netzausbau einseitig auf die Anlagenbetreiber abgewälzt werden“, sagte Sarah Bäumchen, Geschäftsführerin beim ZVEI.
Warum gibt es Zeitdruck bei der EEG-Reform?
Ursula Heinen-Esser begrüßte es, dass jetzt im parlamentarischen Verfahren Netzpaket und EEG-Refom unabhängig von einander verhandelt werde können. Denn auch wenn die erneuerbaren Energien durch beide Refomen betroffen ist, hat nur die EEG-Refom Zeitdruck: Die beihilferechtliche Genehmigung des aktuellen EEG-Fördersystems durch die EU-Kommission läuft nämlich Ende 2026 aus.
Falls bis dahin keine Neuregelung in Kraft ist, könnten zwar laut Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) gesetzlich geförderte Neuanlagen in Betrieb genommen werden, berichtet dpa. Allerdings könnten sie dann noch nicht gefördert werden. Reiche hatte gesagt, man wolle eine Unterbrechung nicht riskieren. Die EU-Kommission muss den Änderungen, sofern sie beschlossen sind, noch zustimmen. Also muss im Herbst über die EEG-Reform entscheiden werden, damit die EU-Zustimmung zum Jahresanfang 2027 auch rechtzeitig vorliegt.
Wo das Sparpotenzial von EEG-Reform und Netzpaket liegen
Die Gesetzentwürfe listen Mechanismen auf, die dämpfend auf die Kostenentwicklung wirken sollen. Laut Katherina Reiche gehe es um Kosteneffizienz. Wessen Kosten dabei allerdings sinken und was genau effizienter wird als vorher, liegt im Detail verborgen. Eine Übersicht über die geplanten Maßnahmen:
- Reduktion von Redispatchkosten (Netzengpassgebiete): Die Betreiber von Neuanlagen in überlasteten Netzgebieten erhalten für bis zu 20 % (18 % bei Windvorranggebieten) ihres Jahresertrags im Abregelungsfall keine Entschädigungen mehr. Das senkt die Kosten für das so genannte Engpassmanagement. Die Entlastung kommt beim Stromverbraucher an, denn der zahlt die Netzentgelte, über die dieses Engpassmanagement finanziert wird. Der Bundeshaushalt hätte nichts davon. Industrielle Stromverbraucher, die bereits jetzt keine Netzentgelte mehr zahlen, profitieren davon aber auch nicht.
- Baukostenzuschüsse für Ökostromanlagen: Auch dies entlastet die Netzentgelte und senkt damit den Strompreis.
- Abschöpfung von Übergewinnen und keine Zuzahlung bei negativen Börsenpreisen: Einnahmen aus Übergewinnen gehen erst an den Netzbetreiber, der es dann auf das EEG-Konto schiebt. Auch der Support bei negativen Strompreisen kommt aus dem EEG-Konto. Belastet werden also beidesmal die Ökostromerzeuger, zugute kommt dies dem Bundeshaushalt, der das EEG-Konto befüllen muss.
- Abschaffung der Zusatzförderung für Volleinspeiser und Einstellung der PV-Förderung unter 25 kW: Dies dämpft die direkten Ausgaben des Bundeshaushalts für die Ökostromförderung.
- Begrenzung der Flächenpachten bei Windkraft: Die Pacht für Windkraftflächen ist eine private Sache zwischen Landbesitzer und Anlagenbetreiber. Wer aber hohe Pacht zahlen muss, kann in den Ausschreibungen nicht so niedrige Preise aufrufen, wie bei einer niedrigen Pacht. Das wirkt sich dann über die generelle Höhe der Zuschläge auf den Bundeshaushalt aus, denn die verbrieften Preise aus der Ausschreibung muss das EEG-Konto decken. Das die Pachthöhen eine Thema sein kann, bestreitet die Branche nicht. Sie verweist vielmehr auf einen funktionierenden Markt, der inzwischen eher Richtung niedrigerer Preise gehe. Die Bundesregierung errechnete mit ihrem Vorgehen eingesparte Förderkosten von 453 Mio. € bis 2032.
- Entlastung durch Bürokratieabbau: Durch die Abwicklung des Regionalnachweisregisters und die Vereinfachung der Nachweisführung bei der Besonderen Ausgleichsregelung entfallen administrative Kosten für Wirtschaft und Verwaltung.
Es soll also umverteilt werden von den Anlagenbetreibern in Richtung Bundeshaushalt – das ist alles, was mit dem EEG-Konto zusammenhängt – und in Richtung Stromverbraucher. Hier sollen die Netzentgelte sinken. Die Erneuerbaren-Branche darf sich also zu Recht angesprochen fühlen.
Stimmen die Reiche’schen Sparrechnungen?
Wer allerdings hier wo gegen wen spart, ist damit noch nicht ausgemacht. Falls als Folge dieser Neuregelungen nämlich Zubau nicht mehr stattfindet, hätte dies weitere Folgen.
„Die Gesetzentwürfe gefährden nicht nur die Klimaziele des Koalitionsvertrags, sondern auch hunderttausende Arbeitsplätze und regionale Wertschöpfung“, sagte Heinen-Esser. Wer in die Geschichte der Branche schaut, weiß, dass dies nicht die erste Maßnahme wäre, die die Branche aus poltiischen Gründen in den nächsten Schweinezyklus gezwungen könnte. Nicht mehr stattfindende Steuerzahlungen von Arbeitnehmerinnen und Betrieben sowie Bedarf an Arbeitslosengeld müssten dann gegengerechnet werden.
Nicht von der Hand zu weisen ist ein weiteres Argument der Branche: Wer Öl und Gas einkauft, gibt schlicht nur Geld aus. Jede kWh an Strom, die nicht durch fossile Erzeuger bereitgestellt werden muss, ist zwar nicht ohne Preis, aber die Betriebskosten im erneuerbaren Bereich sind geringer und die Unabhängigkeit der deutschen Volkswirtschaft erhöht sich. Auch dies müsste gegengerechnet werden. Welcher wirkliche Effizienzgewinn und Kosteneffekt also realisierbar ist, hängt vom Bezugsrahmen ab, der gesetzt ist. Wer aber, wie Katherina Reiche, die Gesamtsicht auf das System einfordert, sollte nicht auf der Hälfte halt machen.
Anmerkung: Es gibt gute Gründe Ausschreibungen für Gaskraftwerke für eine Übergangspahse der Energiewende zu machen. Sie werden dafür gebraucht. Aber dafür bräuchte es kein Drosseln des Ausbautempos bei erneuerbaren Energien.
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