Mehr Hitzeschutz, weniger Technikregeln? VDI warnt vor Rechtsunsicherheit
Hitzeschutz soll leichter werden. Gleichzeitig sollen Normverweise im Baurecht sinken. Der VDI sieht darin einen gefährlichen Zielkonflikt.
Hitze wird auch in Wohnungen zunehmend zum Problem. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig will Mietern mehr Möglichkeiten für Klimaanlagen und Sonnenschutz geben. Der VDI warnt zugleich davor, technische Normverweise im Baubereich vorschnell zu streichen.
Foto: picture alliance / M.i.S. | Bernd Feil
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig will Mietern den Hitzeschutz erleichtern. Dabei hat sie insbesondere Klimaanlagen und Sonnenblenden im Blick. Der VDI begrüßt den Vorstoß grundsätzlich, warnt aber davor, parallel technische Normverweise im Baubereich zu streichen.
Hintergrund ist die Föderale Modernisierungsagenda von Bund und Ländern. Maßnahme 79 sieht vor, Verweise auf externe technische Normen in Gesetzen zu überprüfen und auf das als notwendig bewertete Maß zu reduzieren. Der VDI befürchtet, dass dadurch klare technische Bezugspunkte verloren gehen könnten.
Der offizielle Umsetzungsprozess sieht allerdings mehrere Schritte vor: Zunächst sollen bestehende Normverweise identifiziert und bewertet werden. Erst danach soll entschieden werden, welche Verweise entfallen können.
Inhaltsverzeichnis
- Hubig will Hitzeschutz im Mietrecht erleichtern
- VDI sieht Widerspruch zur Modernisierungsagenda
- Erst prüfen, dann entscheiden
- Bayern hat bereits Verweise auf den „Stand der Technik“ gestrichen
- Beim Hitzeschutz sind Normverweise schon heute wichtig
- Was passiert, wenn ein Normverweis entfällt?
- VDI fordert fachliche Prüfung vor der Streichung
Hubig will Hitzeschutz im Mietrecht erleichtern
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat Änderungen im Mietrecht ins Gespräch gebracht, die Mietern mehr Möglichkeiten beim Hitzeschutz geben könnten. Im Mittelpunkt stehen unter anderem Klimaanlagen und Sonnenblenden.
Wenn solche Maßnahmen mit baulichen Veränderungen verbunden sind, ist ihre Umsetzung bislang nicht ohne Weiteres möglich. Hubig sprach sich deshalb für klare und praktikable Regeln für Mieter und Vermieter aus. Einen konkreten Gesetzentwurf gibt es bislang nicht.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es bereits besondere Regelungen für bestimmte bauliche Veränderungen. Nach § 554 BGB können Mieter unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass der Vermieter Maßnahmen zur Barrierereduzierung, zum Laden von Elektrofahrzeugen, zum Einbruchsschutz oder für Steckersolargeräte erlaubt. Hitzeschutzmaßnahmen werden dort bislang nicht genannt.
VDI sieht Widerspruch zur Modernisierungsagenda
Der VDI begrüßt Hubigs Vorstoß grundsätzlich. Gleichzeitig verweist er auf die im Dezember 2025 beschlossene Föderale Modernisierungsagenda von Bund und Ländern.
Deren Maßnahme 79 trägt den Titel „Grundsätzliche Streichung von Verweisen auf externe Normen“. Bund und Länder sollen sämtliche Verweise auf externe technische Normen in Bundes- und Landesgesetzen überprüfen – ausdrücklich „insbesondere im Baubereich“. Verweise sollen nur bestehen bleiben, wenn sie als unverzichtbar gelten.
Für den VDI passen beide politischen Richtungen nicht zusammen.
„Wir sehen hier einen offensichtlichen Widerspruch in der Regierungspolitik. Auf der einen Seite sollen neue Regelungen für den Hitzeschutz entstehen – auf der anderen Seite werden im Baubereich sicherheitsrelevante technische Normen ohne intensive Prüfung abgeschafft. Das ist nicht konsistent“, sagt Dieter Westerkamp, Bereichsleiter Technik und Gesellschaft beim VDI e.V.
Und weiter: „In einigen Branchen sind die Fragezeichen bereits heute groß, und es drohen unnötige Rechtsstreitigkeiten, weil klare technische Maßstäbe fehlen. Das sollte das Bundesjustizministerium und das Bundesbauministerium sehr genau im Blick behalten, denn hier droht ein Vakuum, welches zu Klagewellen führen könnte.“
Technische Normen seien aus Sicht des VDI keine zusätzliche Bürokratie. Sie konkretisierten Anforderungen, definierten technische Maßstäbe und erleichterten es Behörden, Planern, Unternehmen und Gerichten zu beurteilen, ob eine technische Lösung den geforderten Regeln entspricht.
Erst prüfen, dann entscheiden
Der offizielle Umsetzungsprozess ist mehrstufig angelegt. Der erste Fortschrittsbericht zur Föderalen Modernisierungsagenda mit Stand 25. Juni 2026 sieht zunächst vor, bestehende Normverweise zu identifizieren und zu bewerten.
Auf Bundesebene befindet sich das Vorhaben noch in der Konzeptphase. Ein KI-gestütztes Werkzeug soll die Ressorts bei der Suche und Bewertung von Normverweisen unterstützen.
In den Ländern ist die Umsetzung weiter fortgeschritten:
- 13 Länder arbeiteten Ende Juni an Maßnahme 79.
- In vier Ländern befanden sich Gesetzentwürfe in der Ressortabstimmung.
- In jeweils einem Land hatte ein Entwurf das Kabinett beziehungsweise das Parlament erreicht.
- Drei Länder meldeten die für Ende Juni vorgesehene Überprüfung bereits als abgeschlossen.
Die Frist zum 30. Juni 2026 bezog sich zunächst auf diese Überprüfung. Erst anschließend soll entschieden werden, welche Verweise entfallen und welche als unverzichtbar bestehen bleiben.
Damit ist die Stoßrichtung der Modernisierungsagenda klar auf eine Reduzierung von Normverweisen ausgerichtet. Formal ist jedoch eine Bewertung vor der Streichung vorgesehen.
Bayern hat bereits Verweise auf den „Stand der Technik“ gestrichen
Dass die Debatte nicht nur theoretisch geführt wird, zeigt Bayern. Der Fortschrittsbericht nennt den Freistaat ausdrücklich als Beispiel für die Umsetzung von Maßnahme 79.
Mit dem Vierten Modernisierungsgesetz wurden sämtliche Verweise auf den „Stand der Technik“ aus bayerischen Gesetzen gestrichen. Betroffen sind unterschiedliche Bereiche – unter anderem Rettungsdienst, öffentliche Verkehrsmittel, IT-Systeme, Abfallanlagen, Abwasseranlagen, Bergbau und Seilbahnen.
Dabei ist eine wichtige Unterscheidung nötig: Ein allgemeiner Verweis auf den „Stand der Technik“ ist nicht dasselbe wie der direkte Verweis auf eine konkrete DIN-Norm.
Die bayerische Staatsregierung stellt bei ihrer Begründung vor allem Kosten und Anpassungsdruck in den Vordergrund. Nach ihrer Auffassung kann ein Verweis auf den „Stand der Technik“ dazu führen, dass technische Anforderungen fortlaufend verschärft werden. Weniger starre Vorgaben sollen individuellere und kostengünstigere Lösungen ermöglichen.
Damit treffen zwei unterschiedliche Sichtweisen aufeinander: Der VDI betont Rechtssicherheit und klare technische Maßstäbe, Bayern stärker die Möglichkeit flexiblerer und kostengünstigerer Lösungen.
Beim Hitzeschutz sind Normverweise schon heute wichtig
Warum der VDI die Normendebatte mit dem Hitzeschutz verbindet, zeigt das Gebäudeenergiegesetz. § 14 GEG regelt den sommerlichen Wärmeschutz bei neuen Gebäuden. Das Gesetz schreibt dabei nicht sämtliche technischen Anforderungen und Berechnungsverfahren selbst aus, sondern verweist direkt auf DIN 4108-2.
So gilt der sommerliche Wärmeschutz unter anderem dann als ausreichend, wenn die Anforderungen der Norm eingehalten werden und der berechnete Sonneneintragskennwert die dort festgelegten Werte nicht überschreitet. Alternativ kann der Nachweis über eine Simulationsrechnung nach derselben Norm erfolgen.
Auch bei Gebäuden mit Kühlanlagen verweist § 14 auf Vorgaben der DIN 4108-2 für bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz.
Das Beispiel zeigt die Funktion eines gesetzlichen Normverweises: Das Gesetz formuliert die Anforderung, die Norm liefert technische Verfahren und Kriterien für den Nachweis. Der Fortschrittsbericht nennt den Verweis auf DIN 4108-2 in § 14 GEG allerdings nicht als konkreten Streichungskandidaten.
Was passiert, wenn ein Normverweis entfällt?
Die Streichung eines gesetzlichen Normverweises macht die zugrunde liegende technische Norm nicht automatisch rechtlich bedeutungslos.
Nach Angaben der Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) können Normen beispielsweise weiterhin bei Verkehrssicherungspflichten oder zur Bestimmung allgemein anerkannter Regeln der Technik eine Rolle spielen.
Genau darin sieht die KAN zugleich ein Problem: Fehlt ein konkreter gesetzlicher Verweis, muss im Einzelfall stärker geklärt werden, welcher technische Maßstab anzuwenden ist. Die Organisation warnt deshalb ebenfalls vor zusätzlicher Rechtsunsicherheit und bezweifelt, dass eine pauschale Streichung von Normverweisen automatisch Bürokratie abbaut.
Auch DIN argumentiert, dass Normverweise insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen konkrete und überprüfbare Anforderungen schaffen und aufwendige Einzelfallprüfungen vermeiden können.
VDI fordert fachliche Prüfung vor der Streichung
Der VDI stellt sich nicht grundsätzlich gegen eine Überprüfung technischer Vorgaben. Entscheidend ist aus Sicht des Vereins, wie diese Prüfung erfolgt.
Der VDI fordert:
- bestehende Generalklauseln und Verweise auf Normen zunächst fachlich zu prüfen und erst anschließend über eine Streichung zu entscheiden,
- bei der Prüfung der jeweiligen Gesetze Fachleute einzubeziehen,
- zu berücksichtigen, dass bei allgemeinen Verweisen auf anerkannte Regeln der Technik Behörden und Gerichte ermitteln müssen, was in der Fachwelt als maßgeblich gilt,
- Normen und Standards nicht pauschal als Bürokratietreiber zu betrachten.
Nach Ansicht des VDI können technische Regeln Staat und Verwaltung vielmehr entlasten, weil nicht für jeden Einzelfall neu festgelegt werden muss, welche technischen Anforderungen gelten.
Die beiden politischen Vorhaben setzen dabei an unterschiedlichen Punkten an. Hubigs Vorstoß betrifft zunächst die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mieter Hitzeschutzmaßnahmen umsetzen dürfen. Maßnahme 79 betrifft dagegen die Frage, wie technische Anforderungen in Gesetzen konkretisiert werden.
Der VDI sieht dennoch einen Zusammenhang: Neue Möglichkeiten beim Hitzeschutz seien nur dann sinnvoll, wenn gleichzeitig klar bleibe, nach welchen technischen Maßstäben geplant, gebaut und bewertet werden soll.
Quellen
- VDI e.V.: Stellungnahme zu Hitzeschutz, Mietrecht und technischen Normen, 19. August 2026
- Tagesschau: Hubig will Mietern Hitzeschutz erleichtern
- Bund und Länder: Föderale Modernisierungsagenda, Beschluss vom 4. Dezember 2025
- Bund und Länder: Erster Fortschrittsbericht zur Föderalen Modernisierungsagenda, Stand 25. Juni 2026
- Gesetze im Internet: § 14 Gebäudeenergiegesetz – Sommerlicher Wärmeschutz
- Gesetze im Internet: § 554 BGB – bauliche Veränderungen durch Mieter
- Kommission Arbeitsschutz und Normung: Streichung von Normenverweisen in Rechtstexten
- DIN: Föderale Modernisierungsagenda und Normen
- Bayerischer Landtag: Viertes Modernisierungsgesetz Bayern
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