Gastbeitrag 04.05.2026, 08:57 Uhr

Humanoide Roboter: Diese Regeln gelten in Europa

Geht es um gesetzliche Regelungen zum Einsatz humanoider Roboter in Europa, denken viele Fachleute vor allem an die funktionale Sicherheit. Doch es gibt mehr zu beachten, verdeutlicht Rechtsanwalt Thomas Klindt.

Drei humanoide Roboter auf dem Freigelände der Messe in Hannover

Humanoide Roboter bewegen sich inzwischen auch Außerhalb von Forschungslaboren, wie hier auf der Hannover Messe 2026. Oft wird funktionale Sicherheit als rechtliche Hürde für einen breiteren Einsatz betrachtet. Es gelten in Europa aber auch noch andere Vorschriften.

Foto: Martin Ciupek

In der Industriefertigung, in der Kantine, im Krankenhaus, im Kindergarten, in der Logistik und selbstverständlich militärisch auch an der Front: Kollege Roboter wird überall mithelfen. So sagt es uns zumindest die Werbung. So lautet auch die klare Prognose vieler Tech-Unternehmen im Bereich Robotik und KI.

Was dabei schnell untergeht: humanoide Roboter agieren keinesfalls im rechtsleeren Raum. Zuallererst einmal sind sie Maschinen. Ja, es mag sein – sie sind besonders gestaltete, charmant aussehende und fast mit Kindchen-Schema agierende Maschinen. Aber dennoch sind sie rein funktional betrachtet Maschinen im Sinne der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EU, rein funktional betrachtet Maschinen im Sinne der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EU, ab dem 20. Januar 2027 abgelöst durch die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.

Rechtsraum für humanoide Roboter: Mehr als die Maschinenrichtlinie

Sie bedürfen deshalb einer konstruktionsbegleitenden Risikobeurteilung, einer Konformitätsbewertung und optisch sichtbar auch einer CE- Kennzeichnung. Daran führt kein Weg vorbei. Die behördliche Marktüberwachung wird bei humanoiden Robotern wie bei allen robotischen Gerätschaften auf diese technikrechtlichen Compliance-Anforderungen drängen.

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Dazu zählt außerdem eine rechtskonforme Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitung. Vor allem aber im Unfallgeschehen wird sich unter Beweis stellen, inwieweit die beweglichen Teile des Roboters im technischen Design hinreichend inhärent sicher gestaltet sind!

Thomas Klindt gestikuliert an einem Rednerpult
Rechtsanwalt Thomas Klindt, Partner der Kanzlei Noerr, verdeutlicht die Regelvielfalt, die in Europa bei humanoiden Robotern zu beachten ist. Foto: Martin Ciupek

Technische Vorschriften für die spezifische Anwendung und vernetzte Roboter

Daneben können andere technikrechtliche Vorschriften je nach Umständen zu beachten sein. Man denke etwa an die EMV-Regulierungen der EU oder die ATEX-Richtlinie bei Einsätzen in explosionsgefährdeten Bereichen.

Für die Hersteller humanoider Roboter relevant ist weiterhin das gesamte Recht vernetzter Geräte, sofern diese humanoiden Roboter nicht als autonome Stand-Alone-Gerätschaften agieren sollten. Denn sogenannte „connected devices“ unterliegen industrierechtlich zum einen der europäischen Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU, die in Deutschland übrigens von der Bundesnetzagentur überwacht wird.

Zudem wird ab Winter 2027 der Cyber Resilience Act 2024/2847 (CRA) greifen, der Cybersicherheit und digitale Sabotagefestigkeit „by design“ fordert. Viele Robotikhersteller sind in ihren F&E-Abteilungen schon jetzt auf Hochtouren damit beschäftigt, die internen Konstruktions- und Dokumentationsprozesse für den zukünftigen CRA fitzumachen.

Batterien im Roboter erfordern zusätzliche Aufmerksamkeit

Humanoide Roboter werden, Stand 2026, vorzugsweise mit Batterien betrieben. Unabhängig vom Batterietyp ist deshalb zu beachten, dass kreislaufwirtschaftsrechtlich (vulgo: abfallrechtlich) die Wiederverwertbarkeit und die Entsorgungs-Compliance der europäischen Batterieverordnung 2023/1542/EU zu beachten ist.

Dass daneben just im Lithium-Ionen-Batteriebereich auch viele Brandfälle im Arbeits- oder im Lademodus bekannt sind, lenkt den Blick zusätzlich auf die Herausforderung der Produkthaftung: Humanoide Roboter können im Schadensfall für die herstellende Industrie wie triviale Gerätschaften auch ein klassisches Produkthaftungsrisiko sein, bei dem die Schadensgröße unkalkulierbar ist. Sie hängt allein von den Umständen des Einzelfalls und der Peripherie des Schadensortes ab.

Kollaboration mit „Kollege Roboter“ und der Arbeitsschutz

Eine Besonderheit zeichnet humanoide Roboter aus, was sich schon im oben erwähnten Begriff des „Kollege Roboter“ andeutete: die Kollaboration Mensch-Maschine hat psychosoziale und damit arbeitsschutzrechtliche Aspekte! Immer dann nämlich, wenn Menschen mit Robotern zusammenarbeiten, kennt die arbeitsmedizinische Forschung unzählige Belege für einen Grund-Unbehagen der Belegschaft, für eine latente Angst vor der Unbeherrschtheit des Roboters und damit für eine ebenso krankheitsfördernde wie effizienzmindernde psychische Belastung am Arbeitsplatz.

Hier ist im Arbeitsschutz nicht nur an die DIN EN ISO 10075-1 zu denken. Die Industrie hat sich schlicht arbeitspsychologisch der Herausforderung zu stellen, diese Sorge stetig zu mindern. Humanoide Roboter mit ihrer Menschengestalt werden einen evidenten Beitrag dazu leisten können, eine „Verbrüderung“ weniger auf kognitiver denn auf tiefenpsychologischer Ebene zu erreichen. Selbst im Halbdunkeln wirkt die Statur vertraut, selbst im Ungefähren sind die biometrischen Maße vergleichbar.

Der humanoide Roboter soll insofern das Beste aus Robotik und Krypto-Menschlichkeit verbinden. Arbeitsschutzrechtlich steckt hierin eine große Chance! Technikrechtlich bestehen indes alle Anforderungen des klassischen Roboters unverändert fort. In der technischen Produktivität mag die Limitiertheit auf human-parallele Korpusformen sogar eine Beschränkung der Leistungsfähigkeit sein. Dies ist betriebswirtschaftliche Abwägungsfrage und entzieht sich juristischen Kriterien.

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