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Neues Produktsicherheitsgesetz stärkt CE- und GS-Zeichen

23. März 2012

Seit Ende 2011 gilt das neuen Produktsicherheitsgesetz. Für Hersteller, Importeure und Händler ergeben sich daraus teilweise neue Pflichten. Es gibt klare Vorgaben zur CE- und GS-Kennzeichnung. Die Marktüberwachung soll verstärkt tätig werden und es gibt höhere Bußgelder als bisher.
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Zwar hat das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) bereits am 1. Dezember 2011 ohne Übergangsfrist abgelöst, doch auch wenige Monate später herrscht bei Herstellern, Importeuren und Händlern noch großer Informationsbedarf über inhaltliche Änderungen und praktische Auswirkungen. Das zeigte das rege Interesse an einer Veranstaltung zum Thema, ausgerichtet von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin kürzlich in Dortmund.

Mit dem ProdSG wird das deutsche Recht den Vorgaben der EU zur Produktsicherheit angepasst. Die Marktaufsicht sowie der Arbeits- und Verbraucherschutz sollen gestärkt, unsichere Produkte vom Markt ferngehalten und Handelshemmnisse beseitigt werden. „Ob die angestrebten Ziele des ProdSG erreicht werden können, wird die praktische Umsetzung zeigen“, sagte Wolfgang Weinrich, Referatsleiter Arbeitsschutz beim Sozialministerium Thüringen und Vorsitzender des Arbeitsausschusses Marktüberwachung im Bund, der u. a. die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden koordiniert.

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Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) soll Kontrollen erleichtern

Um redliche Marktteilnehmer und Anwender zu schützen, soll die Einhaltung des ProdSG durch die Marktüberwachungsbehörden einfacher zu kontrollieren sein. Für die Hersteller ergeben sich daraus teilweise neue Pflichten. So müssen nun Name und Anschrift des Produktverantwortlichen sowie Prüfzeichen auf dem Produkt selbst angebracht sein, außer – so das Gesetz wörtlich – „wenn dies nicht möglich ist“. Nur dann darf die Kennzeichnung ersatzweise auf der Verpackung stehen. Verantwortlich für die Produktsicherheit ist in jedem Fall derjenige, der das Produkt erstmals auf dem Markt bereitstellt – in der Regel also der Hersteller. Verantwortlich sind aber auch Importeure, wenn sie Produkte in den EU-Markt einführen.

Das freiwillige GS-Zeichen für „Geprüfte Sicherheit“ erfährt durch das ProdSG eine Stärkung. Die Regeln für die Erteilung sind strenger gefasst, die Verwendung soll intensiver kontrolliert werden. So müssen die GS-Prüfstellen in einer Art Positiv-Negativ-Liste Informationen zu ausgestellten Bescheinigungen sowie Informationen über Missbrauchsfälle veröffentlichen. Nicht neu, aber klarer gefasst sind die Regeln zum CE-Kennzeichen. So darf ein Produkt, für das keine Kennzeichnungspflicht besteht, das Zeichen nicht tragen. Die CE-Kennzeichnung darf allerdings nicht fehlen, wenn sie erfolgen muss. Werden damit verbundene grundlegende Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, darf ein Produkt das CE-Zeichen nicht tragen und nicht vermarktet werden.

Produktsicherheitsgesetz stärkt GS- und CE-Zeichen

Anders als das alte Gesetz kennt das ProdSG keinen eigenen Begriff mehr für gewerblich genutzte Produkte als Gegensatz zu Verbraucherprodukten. Der Begriff „technisches Arbeitsmittel“ ist weggefallen, es gibt nur noch Produkte und Verbraucherprodukte. Mit letzteren sind Produkte gemeint, die für den Verbraucher bestimmt sind oder von ihm benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für ihn bestimmt sind.

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Rolf Buschmann, bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zuständig für Umwelt- und Gesundheitsschutz, begrüßte die neue Formulierung: „Die Grenze zwischen technischem Arbeitsmittel und Konsumentenprodukt wird damit zu Recht aufgelöst, denn viele Werkzeuge und Maschinen werden von allen Bevölkerungsteilen benutzt“, erlärte Buschmann. Die Produktsicherheit orientiere sich damit am Anwender, dem schwächsten Glied in der Handelskette. Jörg Hartke sieht die Streichung kritisch: Das Gesetz habe seinen Geltungsbereich unnötig erweitert. „Gewerbliche Zulieferteile wie Schrauben, Kugellager u. a. hatten vorher nichts mit dem Gesetz zu tun, sie galten weder als technisches Arbeitsmittel noch als Verbraucherprodukt – jetzt fallen sie mit unter das ProdSG“, sagte Hartge. Die Marktüberwachung müsse sich nun zusätzlich mit diesen Zulieferteilen beschäftigen. „Es besteht die Gefahr, dass sie sich dabei verzettelt“, so Hartge.

Produktsicherheitsgesetz: 41 000 Produktprüfungen pro Jahr als Richtwert

Das Gesetz gibt den Marktüberwachungsbehörden der Länder als Richtwert vor, jährlich eine Stichprobe pro 2000 Einwohner zu prüfen – das sind rund 41 000 Produktprüfungen im Jahr für Deutschland. Dem stehen Millionen Produkte gegenüber. „Mit der Quote orientieren wir uns an den Kollegen der Lebensmittelüberwachung“, sagte Wolfgang Weinrich. „Die Spanne der Kontrollen reicht dabei von der Konformitätsprüfung der Betriebsanleitung über die Probennahme in Herstellerbetrieben und im Handel bis zu Produktuntersuchungen im Labor.“

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Mehr Personal wird den Behörden vorerst nicht zur Verfügung stehen. Stattdessen soll die Vernetzung der Vollzugsbehörden national und EU-weit ausgebaut werden. Um dem Gesetz Geltung zu verschaffen, wurde das Bußgeld für Verstöße deutlich erhöht: von bisher maximal 30 000 € auf 100 000 €.  



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