Rechte und Pflichten 02.06.2024, 11:05 Uhr

Arbeitsrecht bei Hochwasser: Muss ich trotzdem zur Arbeit?

Orte sind zerstört, Menschen sind nach der Flutwelle damit beschäftigt die Schäden zu beseitigen und ihr Haus von Schlamm zu befreien. An die Arbeit denken vermutlich die Wenigsten. Muss ich nach einer Naturkatastrophe zur Arbeit? Das sagt das Arbeitsrecht.

Frau watet durch überflutete Straße

Muss ich zur Arbeit, wenn Hochwasser den Arbeitsweg überflutet hat? Ihre Rechte und Pflichten.

Foto: panthermedia.net/witthaya (YAYMicro)

Nach dem Unwetter sind immer noch Autobahnen gesperrt oder Züge entfallen auf betroffenen Bahnstrecken. Nachdem der erste Schock verkraftet ist, stellt sich die Frage: Wie komme ich zur Arbeit und muss ich das in dieser Ausnahmesituation überhaupt? Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Fuhlrott klärt die Lage auf.

Auch bei Hochwasser müssen Arbeitnehmer ihren Job erledigen – wenn es verlangt wird vor Ort. Erscheinen Angestellte einfach nicht, droht im schlimmsten Fall eine Abmahnung oder Kündigung. Bei extremen Ereignissen gelten aber Ausnahmen.

Hochwasser: Darf ich zu Hause bleiben, um Wasserschäden zu beseitigen?

§616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt, dass Arbeitnehmer bei Notlage im eigenen Haushalt ihrer Arbeit fernbleiben können. Konkret heißt es, dass Angestellte für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ einen Anspruch auf Freistellung haben. Der Zeitraum ist nicht genau definiert. Wichtig ist die Absprache mit dem Vorgesetzten.

„Ein Recht auf bezahlte Freistellung besteht nur in geringen Grenzen. Gem. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat ein Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Bezahlung, wenn er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Solche Fälle könnten zum Beispiel Aufräumarbeiten im eigenen Haus sein. Das Problem hierbei ist, dass die Norm in vielen Arbeitsverträgen ausgeschlossen ist und zum anderen auch einen nur begrenzten Zeitraum von wenigen Tagen umfasst“, so Michael Fuhlrott.

Darüber hinaus gibt es noch ein Recht auf unbezahltes Fernbleiben für den Arbeitnehmer.

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„§275 Abs. 3 BGB sagt aus, dass ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern darf, wenn sie „ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers (= Arbeitgebers) nicht zugemutet werden kann“, führt der Fachanwalt weiter aus.

Es handelt sich hierbei um eine Abwägungsentscheidung, die in Einzelfällen dem Arbeitnehmer ein Recht gibt, von der Arbeit fernzubleiben. „Dies kann auch dann im Einzelfall der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer auf der Suche nach Angehörigen ist oder etwa seinen pflegebedürftigen Eltern helfen muss, die von der Katastrophe betroffen sind.“

Werde ich weiter bezahlt, wenn ich Schäden an meinem Haus beseitige?

Gesetzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Extremlagen wie einer Flutkatastrophe, die das eigene Haus betrifft. Doch Achtung: Gewisse Arbeitsverträge schließen §616 BGB aus, sodass kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Also unbedingt in den Arbeitsvertrag schauen – sofern er noch trocken ist.

Mein Arbeitgeber ist vom Hochwasser betroffen und ich kann nicht arbeiten. Bekomme ich mein Gehalt?

Ja, denn hier greift das Betriebsrisiko. Auch wenn ein Unternehmen durch Naturkatastrophen nicht öffnen kann, müssen die Angestellten weiter bezahlt werden. Das gilt so lange, bis die Firma wieder öffnen kann.

„Nur in extremen Ausnahmefällen, wenn es sich um eine existenzbedrohende Lage für das Unternehmen handelt, lässt die Rechtsprechung hiervon Ausnahmen zu und wird der Arbeitgeber von seiner Vergütungspflicht befreit“, ergänzt Michael Fuhlrott aus Hamburg.

Michael Fuhlrott

Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Foto: Michael Fuhlrott

Die Autobahnstrecke ist gesperrt oder die Bahn fährt nicht: Muss ich trotzdem zur Arbeit?

Wenn Sie nicht selbst von den Auswirkungen des Hochwassers betroffen sind, ja. Gestaltet sich die Verkehrslage als Herausforderung, trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko. In diesem Fall besteht auch kein Recht auf Lohnfortzahlung. Das unterstreicht auch Arbeitsrechtler Fuhlrott:

„Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Das heißt, dass er alles Zumutbare unternehmen muss, um zur Arbeit zu gelangen. Insbesondere muss er gegebenenfalls eher aufstehen, eine längere Fahrtstrecke in Kauf nehmen oder ein anderes Verkehrsmittel wählen. Nur, wenn der Arbeitnehmer faktisch gehindert ist zur Arbeit zu gelangen, weil der Weg zu gefährlich ist und dem Arbeitnehmer eine persönliche Gefahr droht, wäre er von der Arbeitspflicht befreit.“

Darf ich im Homeoffice bleiben?

Viele Arbeitgeber gewähren ihren Angestellten Homeoffice – so sicher auch in diesen besonderen Zeiten. Doch ein Anspruch darauf besteht nicht.

„Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice besteht grundsätzlich nicht, sofern sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierüber nicht verständigt haben“, erklärt Fuhlrott.

Ewiges Recht auf Homeoffice wegen Fehler im Gesetz?

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit nach einer Naturkatastrophe arbeitslos zu werden?

Wenn vom Betrieb kaum noch etwas steht oder Maschinen so beschädigt sind, dass in absehbarer Zeit kein regulärer Betrieb stattfinden kann, sorgen sich Arbeitnehmer schnell vor Arbeitslosigkeit.

„Wenn der Arbeitgeber in wirtschaftliche Not gerät, sind betriebsbedingte Kündigungen denkbar. Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, der den Betrieb einstellt, wird eine Kündigung unumgänglich sein. Dann droht Arbeitslosigkeit“, weiß der Fachanwalt für Arbeitsrecht.

„In der Regel wird sich aber für wirtschaftlich „gesunde“ Unternehmen, die nur durch ein singuläres Ereignis in Insolvenz gelangt sind, ein Käufer finden. Dieser müsste dann in vielen Fällen auch die bisherige Belegschaft übernehmen“, führt er die Chancen auf.

Welche generellen Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer bei Naturkatastrophen?

In Notsituationen und derartigen Ausnahmefällen wie der Hochwasserkatastrophe durch Tief Bernd kann ein Arbeitnehmer auch vorübergehend verpflichtet sein, andere und insbesondere auch geringwertigere Tätigkeiten auszuführen, gibt Anwalt Fuhlrott gegenüber unserer Redaktion an.

„Insoweit könnte also auch von einem leitenden Angestellten verlangt werden, bei der Sicherung des Betriebsgrundstücks mit anzupacken und Sandsäcke zu tragen.“

Besonderheiten können zudem für ehrenamtlich Tätige in Rettungsdiensten oder bei der Freiwilligen Feuerwehr gelten. Diese können – je nach Landesrecht – weitergehende Rechte auf Arbeitsbefreiung zur Mitarbeit im Rettungsfall haben.

Darf ich zu Hause bleiben, wenn die Schule oder Kita meines Kindes aufgrund von Hochwasser geschlossen hat?

Laut §616 BGB haben Eltern Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld, wenn die Betreuung unzumutbar ist – wie nach einem Hochwasser. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

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Ein Beitrag von:

  • Sarah Janczura

    Sarah Janczura

    Sarah Janczura schreibt zu den Themen Technik, Forschung und Karriere. Nach einem Volontariat mit dem Schwerpunkt Social Media war sie als Online-Redakteurin in einer Digitalagentur unterwegs. Aktuell arbeitet sie als Pressesprecherin beim VDI e.V.

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