Arbeitsrecht 19.06.2009, 19:41 Uhr

Arbeitsagentur zahlt für drei Monate Insolvenzgeld  

Sollte der Arbeitgeber zahlungsunfähig sein, springt die Arbeitsagentur ein und übernimmt die ausstehenden Gehälter der letzten drei Monate einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge. Zahlt der Arbeitgeber Löhne und Gehälter weiter, ohne andere Schulden zu begleichen und weiß der Mitarbeiter davon, dann ist die Gefahr groß, dass ein Insolvenzverwalter diese Gelder zurückfordert. VDI nachrichten, Ellwangen, 19. 6. 09, cha

„Eine Insolvenz kommt nicht von heute auf morgen, sie kündigt sich längerfristig an, etwa durch Lohnrückstände“, weiß Andrej Wroblewski aus dem Ressort Arbeitsrecht der IG Metall in Frankfurt am Main. Nach seiner Erfahrung zeichnet sich eine Insolvenz des Arbeitgebers häufig dadurch aus, dass Löhne- und Gehälter nicht regelmäßig und irgendwann überhaupt nicht mehr gezahlt werden. „Dann muss man als Arbeitnehmer sofort reagieren“, lautet sein Rat, und bei der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragen.

Innerhalb von zwei Monaten nach der Insolvenzeröffnung muss das Geld beantragt werden. Gezahlt wird es für die letzten drei Monate vor der Insolvenz, in denen der Arbeitnehmer leer ausging.

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Bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung, die im Westen bei 5400 € und im Osten Deutschlands bei 4550 € Bruttoeinkommen liegt, wird das Insolvenzgeld in voller Höhe des letzten Nettoeinkommens ausbezahlt. Zudem übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge zur Sozialversicherung. Insolvenzgeld und Sozialversicherungsbeiträge fordert die Bundesagentur für Arbeit dann beim Arbeitgeber zurück, sofern noch etwas zu holen ist.

Insolvenz ist der Fachbegriff für Zahlungsunfähigkeit und die Vorstufe zum Konkurs. Creditreform geht für dieses Jahr von einem Anstieg der Unternehmensinsolvenzen auf 33 000 bis 35 000 Fälle aus. Das wären bis zu 15 % mehr als im vergangenen Jahr. Die Wirtschaftsauskunftei stuft vor allem die Automobilindustrie, Zulieferbetriebe und Autohändler als besonders gefährdet ein. Auch die Transport- und Logistikwirtschaft sowie unternehmensnahe Dienstleistungsbereiche wie Callcenter und Personalvermittlungsagenturen dürften nach Angaben von Creditreform unter merklich steigenden Insolvenzen zu leiden haben. Besser sieht es dagegen für den Hochbau, den Maschinen- und Anlagenbau sowie die Elektrobranche aus. Die Zahl der von der Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmer wird nach Schätzungen von Creditreform auf 510 000 Personen steigen und damit deutlich über dem Vorjahresniveau von 447 000 Betroffenen liegen. Ihren Job verlieren diese Arbeitnehmer allerdings nicht zwangsläufig.

„Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass mit der Insolvenz des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis endet. Das ist nicht der Fall“, so der Jurist von der Gewerkschaft. Auch in der Insolvenz läuft das Arbeitsverhältnis weiter. Der Arbeitgeber verliert seinen Status als solcher, dieser wird dann vom Insolvenzverwalter mit fast allen Rechten und Pflichten übernommen. So muss er sich ebenfalls an das Kündigungsschutzgesetz und Sonderkündigungsschutzrechte etwa für Schwangere halten. Eine Erleichterung hat er aber dennoch: Selbst bei langen Kündigungsfristen, beispielsweise durch jahrzehntelange Betriebszugehörigkeit, liegt die Kündigungsfrist bei maximal drei Monaten.

Deutlich gewichtiger und für die Arbeitnehmer bedrohlicher ist sein Recht, Löhne und Gehälter zurückzufordern, die unberechtigt gezahlt wurden. Das steht in der Insolvenzordnung und das Verfahren heißt Insolvenzanfechtung. Dadurch sollen alle Gläubiger gleichbehandelt und nicht eine Gruppe, etwa die Arbeitnehmer, bevorzugt werden. „Wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter durch die Zahlung von Löhnen und Gehältern bevorzugt, obwohl sich die Insolvenz bereits abzeichnet, dann ist das ein Anfechtungsgrund“, weiß Sandra Flämig, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Stuttgart.

Ob der Insolvenzverwalter mit der Anfechtung durchkommt, hängt wesentlich davon ab, ob der Arbeitnehmer Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit hatte oder haben musste. „Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs ist davon auch bei größeren Lohnrückständen im Betrieb nicht auszugehen“, weiß Wroblewski. Trotz dieser leichten Verbesserung der juristischen Situation von Arbeitnehmern ist nach seiner Meinung die Rechtsunsicherheit nach wie vor groß, dass die Insolvenzanfechtung zum Erfolg führt und Mitarbeiter Löhne und Gehälter zurückzahlen müssen. Deshalb sollte jeder Mitarbeiter, der den Verdacht hegt, sein Arbeitgeber leide unter Zahlungsschwierigkeiten, Rat einholen, etwa bei der Bundesagentur für Arbeit, der Gewerkschaft oder Rechtsanwälten. Ob der Arbeitgeber bereits Insolvenz angemeldet hat, das kann er im Internet nachschauen. Auf der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird er rasch fündig und kann entsprechend reagieren. PETER ILG

-www.insolvenzbekanntmachungen.de

 

Ein Beitrag von:

  • Peter Ilg

    Peter Ilg ist freier Journalist und verfasst Texte über Arbeitsmarkt und Berufe, Mobilität und Fahrberichte, Wirtschaft und Märkte.

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