Brandschutz im Betrieb: Wann die 5-%-Regel nicht ausreicht
Die ASR A2.2 nennt 5 % Brandschutzhelfer und maximal 20 m zum Feuerlöscher. Doch beide Werte gelten nicht pauschal. Was Betriebe wissen müssen.
Feuerlöscher müssen in Arbeitsstätten schnell und sicher erreichbar sein. Bei erhöhter Brandgefährdung sieht die ASR A2.2 zusätzliche Löscheinrichtungen in der Nähe der jeweiligen Gefahrenstellen vor.
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Fünf Brandschutzhelfer für 100 Beschäftigte – damit ist die Sache erledigt? Nicht unbedingt. Die häufig genannte 5-%-Quote ist kein fester Personalschlüssel. Je nach Brandgefährdung, Größe des Betriebs oder Schichtmodell können mehr geschulte Beschäftigte erforderlich sein. Auch bei Feuerlöschern lohnt sich ein genauer Blick auf die Regeln: 20 m Laufweg sind nicht in jeder Situation die maßgebliche Entfernung.
Mehr als 1400 Arbeitsunfälle infolge von Bränden oder Explosionen werden den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland im Jahresdurchschnitt gemeldet. Hinzu kommen kleinere Verletzungen und Beinaheunfälle. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung nimmt das zum Anlass, Brandschutz im Berufsschuljahr 2026/2027 zum Schwerpunkt ihres Präventionsprogramms „Jugend will sich-er-leben“ zu machen.
ingenieur.de hat das Ausbildungsprogramm bereits vorgestellt. Für Ingenieurinnen und Ingenieure lohnt sich darüber hinaus ein Blick auf die technischen und organisatorischen Regeln, die hinter dem betrieblichen Brandschutz stehen.
Inhaltsverzeichnis
- Fünf Prozent sind ein Richtwert, keine feste Quote
- Die Büronutzung bildet den Vergleichsmaßstab
- Feuerlöscher: 20 m sind nicht immer die entscheidende Zahl
- Wie viele Feuerlöscher braucht ein Betrieb?
- Wann automatische Löschanlagen ins Spiel kommen
- Bei Gefahrstoffen reicht die ASR A2.2 allein nicht
- Jährliche Unterweisung und Brandschutzhelfer-Ausbildung sind zwei verschiedene Dinge
- Auch der Feuerlöscher braucht Wartung
- Brandschutz muss mit dem Betrieb mitwachsen
Fünf Prozent sind ein Richtwert, keine feste Quote
Eine Zahl begegnet einem beim betrieblichen Brandschutz immer wieder: 5 %. In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ heißt es, ein Anteil von 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer sei „in der Regel ausreichend“.
Der zweite Teil dieser Aussage ist mindestens genauso wichtig wie die Zahl. Wie viele Brandschutzhelfer tatsächlich benötigt werden, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Eine größere Zahl kann etwa bei erhöhter Brandgefährdung, bei vielen anwesenden Personen, bei Personen mit eingeschränkter Mobilität oder in räumlich großen Arbeitsstätten erforderlich sein. Auch Schichtbetrieb, Urlaub, Krankheit und Fortbildungen müssen berücksichtigt werden.
Bei 100 Beschäftigten einfach fünf Personen auszubilden und einen Haken an den Brandschutz zu machen, greift deshalb zu kurz. In einem Dreischichtbetrieb muss beispielsweise betrachtet werden, wie viele ausgebildete Helfer in den einzelnen Schichten tatsächlich verfügbar sind.
Die ASR selbst ist dabei keine eigenständige Verordnung. Sie konkretisiert Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Wer die ASR einhält, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Andere Lösungen sind möglich, müssen aber mindestens das gleiche Sicherheitsniveau erreichen.
Die Büronutzung bildet den Vergleichsmaßstab
Ob zusätzliche Maßnahmen nötig werden, hängt unter anderem davon ab, ob eine normale oder erhöhte Brandgefährdung vorliegt.
Als normal gilt die Brandgefährdung nach ASR A2.2, wenn Wahrscheinlichkeit und Verlauf eines Brandes sowie die damit verbundenen Gefahren ungefähr mit einer Büronutzung vergleichbar sind. Das ist ein wichtiger Bezugspunkt: Nicht jede Werkstatt, Produktionshalle oder jedes Labor gilt automatisch als Bereich mit erhöhter Brandgefährdung.
Eine erhöhte Brandgefährdung kann dagegen beispielsweise vorliegen, wenn entzündbare oder oxidierende Stoffe vorhanden sind, sich ein Brand besonders schnell ausbreiten könnte oder große Mengen Rauch entstehen können. Auch bestimmte Arbeiten fallen ausdrücklich darunter. Die ASR nennt unter anderem Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen und Löten. Weitere Beispiele sind brennbare Stäube, leicht entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare Gase.
Für Ingenieurbetriebe ist diese Abgrenzung relevant. Neue Maschinen, veränderte Produktionsverfahren oder andere eingesetzte Stoffe können dazu führen, dass ein Bereich brandschutztechnisch neu bewertet werden muss.
Feuerlöscher: 20 m sind nicht immer die entscheidende Zahl
Auch bei Feuerlöschern gibt es eine häufig zitierte Zahl. Nach der ASR A2.2 darf die tatsächliche Laufweglänge von einer beliebigen Stelle der Arbeitsstätte zum nächsten Feuerlöscher grundsätzlich nicht mehr als 20 m betragen. Die Geräte müssen außerdem gut sichtbar und leicht erreichbar sein.
Bei erhöhter Brandgefährdung kommt zur Grundausstattung jedoch etwas hinzu. Zusätzliche Feuerlöscheinrichtungen sollen gezielt in der Nähe der Gefahrenstellen angeordnet werden – beispielsweise an Bearbeitungsmaschinen mit erhöhter Zündgefahr, in Bereichen mit erhöhten Brandlasten oder vor entsprechend abgetrennten Räumen.
Für diese zusätzlichen Löscheinrichtungen nennt die ASR einen deutlich kürzeren Weg: Sie sollen im Brandfall gefahrlos und schnell erreichbar sein, in der Regel bei nicht mehr als 5 m und höchstens 10 m tatsächlicher Laufweglänge. Löschmittel und Löschmittelmenge müssen zur jeweiligen Gefahr passen.
Die oft anzutreffende Vereinfachung „Feuerlöscher alle 20 m“ beschreibt die Anforderungen deshalb nur unvollständig.
Wie viele Feuerlöscher braucht ein Betrieb?
Auch die Stückzahl allein sagt wenig aus. Für die Brandklassen A und B verwendet die ASR sogenannte Löschmitteleinheiten, kurz LE. Damit lässt sich das unterschiedliche Löschvermögen verschiedener Feuerlöscher rechnerisch berücksichtigen. Für andere Brandklassen gelten andere Verfahren; bei Fettbränden der Brandklasse F erfolgt beispielsweise keine Umrechnung in LE.
Für die Grundausstattung nennt die ASR unter anderem folgende Werte:
- bis 50 m²: 6 LE
- bis 100 m²: 9 LE
- bis 500 m²: 21 LE
- bis 1000 m²: 36 LE
- je weitere 250 m²: zusätzlich 6 LE
In mehrgeschossigen Gebäuden müssen in jedem Geschoss mindestens 6 LE bereitstehen.
Aus der Fläche allein lässt sich trotzdem noch nicht ableiten, welche konkreten Löscher an die Wand gehören. Entscheidend sind auch die vorhandenen brennbaren Stoffe und damit die benötigten Brandklassen.
Wann automatische Löschanlagen ins Spiel kommen
Bei höherem Risiko lässt sich das Brandschutzkonzept nicht beliebig durch zusätzliche Handfeuerlöscher erweitern. Die ASR nennt auch ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen wie Sprinkler-, Sprühwasser-, Feinsprüh-, Schaum-, Pulver- oder Gaslöschanlagen.
Sie kommen insbesondere dort in Betracht, wo Beschäftigte einen Brand wegen der eigenen Gefährdung nicht mehr mit Feuerlöscheinrichtungen bekämpfen können oder wo die betreffenden Bereiche nicht zugänglich sind.
Damit wird eine Grenze deutlich: Brandschutzhelfer sollen Entstehungsbrände bekämpfen können. Sie ersetzen weder eine automatische Löschanlage noch die Feuerwehr.
Bei Gefahrstoffen reicht die ASR A2.2 allein nicht
Komplexer wird es, wenn Gefahrstoffe ins Spiel kommen. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verweist die ASR A2.2 zusätzlich auf die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“. Werden Arbeitsmittel eingesetzt, müssen außerdem die Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz aus der Betriebssicherheitsverordnung berücksichtigt werden.
Wie weitreichend Fehler bei der Beurteilung gefährlicher Stoffe werden können, zeigt die Explosion im Currenta-Entsorgungszentrum in Leverkusen. Dort führte nach den Ermittlungsergebnissen eine nicht ausreichend erkannte selbstzersetzende Eigenschaft eines Abfalls zu einer Katastrophe mit sieben Toten und 31 Verletzten.
Auch neue Technologien können das Risikoprofil verändern. Ein Beispiel sind größere Mengen von Lithium-Ionen-Batterien in Produktions- und Lagerbereichen. Die besonderen Risiken und mögliche Schutzkonzepte hat ingenieur.de bereits ausführlich im Beitrag „Brandschutz beim Lagern von Lithium-Ionen-Batterien“ beschrieben.
Jährliche Unterweisung und Brandschutzhelfer-Ausbildung sind zwei verschiedene Dinge
Beim organisatorischen Brandschutz werden zwei Fristen leicht miteinander verwechselt.
Alle Beschäftigten müssen bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall unterwiesen werden. Anschließend ist die Unterweisung mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Verändern sich Tätigkeiten, Fertigungsverfahren oder betriebliche Einrichtungen wesentlich und entstehen dadurch zusätzliche Gefahren, muss die Unterweisung erneut erfolgen. Das schreibt § 6 der Arbeitsstättenverordnung vor.
Für Brandschutzhelfer gelten zusätzliche Anforderungen. Zu ihrer Ausbildung gehört neben theoretischem Wissen auch eine praktische Löschübung. Bei normaler Brandgefährdung hat es sich laut ASR A2.2 bewährt, Unterweisung und Übung alle zwei bis fünf Jahre zu wiederholen. Das konkrete Intervall legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung fest.
Auch der Feuerlöscher braucht Wartung
Ein Feuerlöscher kann jahrelang unbenutzt an derselben Stelle hängen. Das bedeutet nicht, dass er unbegrenzt einsatzfähig bleibt. Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Verschmutzung oder Erschütterungen können Bauteile und Löschmittel beeinträchtigen.
Die ASR A2.2 sieht deshalb grundsätzlich eine Wartung durch einen Fachkundigen im Abstand von zwei Jahren vor. Hersteller können unter bestimmten Voraussetzungen längere Intervalle zulassen; kürzere vorgegebene Fristen sind einzuhalten.
Brandschutz muss mit dem Betrieb mitwachsen
Die 5-%-Quote für Brandschutzhelfer ist damit ebenso wenig ein universeller Personalschlüssel wie die 20-m-Regel eine vollständige Anleitung zur Platzierung von Feuerlöschern.
Für die Praxis ist vor allem eine Frage wichtig: Passt die ursprüngliche Gefährdungsbeurteilung noch zum heutigen Betrieb? Eine neue Maschine, ein anderes Fertigungsverfahren, zusätzliche Gefahrstoffe, ein neuer Lagerbereich oder veränderte Schichtmodelle können die Antwort verändern.
Das Präventionsprogramm der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich zwar vor allem an Auszubildende und Berufsschulen. Für Betriebe liefert es aber einen guten Anlass, den eigenen Brandschutz nicht nur auf vorhandene Feuerlöscher und Schulungsnachweise zu reduzieren.
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