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Airlines verbannen humanoide Roboter – der Grund ist simpel

03. August 2026

Mensch verabschiedet sich von Humanoidem Roboter
Zeit zum Abschied: Ins Flugzeug dürfen humanoide Roboter nur unter strengen Bedingungen. Entscheidend dafür ist die Gefahreneinstufung der Batterie. Foto: PantherMedia / HayDmitriy
Immer öfter reisen humanoide Roboter zu internationalen Messen. Doch gerade beim Transport im Flugzeug gelten strenge Regeln.
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Im Mai 2026 hat ein Flugpassagier laut CBS News für einen humanoiden Roboter einen Sitzplatz gebucht, damit dieser neben ihm fliegen kann und nicht in den Frachtraum muss. Das wurde ihm von Southwest Airlines untersagt. Aber auch als Fracht dürfen solche mobilen Roboter nur eingeschränkt im Flugzeug mitreisen.

Laut dem Medienbericht verbieten immer mehr Fluglinien die Mitnahme von humanoiden und tierähnlichen Robotern an Bord ihrer Maschinen. Dazu zählten inzwischen auch Delta und United Airlines. Das liegt an einem wesentlichen Unterschied, den es zwischen typischen Industrierobotern und Leichtbaurobotern (Cobots) einerseits sowie den mobilen Robotern andererseits gibt.

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Inhaltsverzeichnis

Darum sind humanoide Roboter im Flugzeug ein Sicherheitsrisiko und Cobots nicht

Klassische Roboter werden durch eine externe Stromversorgung mit Energie versorgt. Deshalb konnten beispielsweise die Gründer von Universal Robots ihren Roboter mühelos im Flugzeug zu Präsentationen mitnehmen. Für Hersteller von mobilen Robotern wie Humanoiden und Vierbeinern ist das nun anders. Ihre Produkte sind batteriebetrieben, und Akkus gelten in der Luftfahrt schon länger als Gefahrenquelle.

Wie bereits für Powerbanks und akkubetriebene Geräte gelten auch für die Stromspeicher in den Robotern besondere Richtlinien. Das betrifft sowohl die Mitnahme in die Passagierkabine als auch den Transport im Frachtraum von Flugzeugen.

Nachdem weltweit immer mehr humanoide Roboter produziert werden, gehen diese auch immer öfter auf Reise. Nur so können sie auf internationalen Messen präsentiert und bei Kunden vorgeführt werden. Umso wichtiger wird es, die geltenden Bestimmungen im Blick zu haben.

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Wann der Akku im Roboter zum Problem wird

Für die Sicherheitsbetrachtung der mobilen Roboter ist vor allem die Ladekapazität und die Einbauart der Akkus entscheidend. Denn je höher die Energieaufnahme, desto größer ist die Gefahr bei einer ungeplanten Entladung. Grundlagen dafür liefert die Dangerous Goods Regulations (DGR) der Internationale Luftverkehrsverband (IATA). Sie gelten als weltweites Branchenregelwerk für den Transport gefährlicher Güter im Luftverkehr.

Darin steht, welche Güter als gefährlich eingestuft werden und welche Verpackungsvorschriften im Falle des Transports für Gefahrgüter gelten. Gegliedert ist das Dokument nach UN-Nummern. Für Lithium‑Ionen‑Batterien ist das z.B. die UN 3480, sofern sie als eigenständige Fracht gelten. Sie gelten als gefährlich, weil es aufgrund von Beschädigungen, Defekten oder Kurzschlüssen zu einer energetischen Reaktion kommen kann. Das kann beispielsweise eine Stichflamme sein.

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Parallelen zu Akkus in Elektrogeräten und E-Bikes

Darüber hinaus existieren für Lithium‑Batterien zusätzliche Leitdokumente. Dazu zählen u.a. das „Lithium Battery Guidance Document“ und die „Lithium Battery Shipping Regulations (LBSR)“. Sie konkretisieren die DGR. Das ist unabhängig davon, ob es sich um Batterien für Computerelektronik, Akkuwerkzeuge und -haushaltsgeräte, E-Bikes oder Roboter handelt.

Grundsätzlich gelten Akkus im Flugzeug nach Regularien der US-Luftfahrtbehörde FAA bereits seit längerem nur als unbedenklich, wenn ihre elektrische Energie maximal 100 Wh beträgt. Zum Vergleich: Akkus kompakter Mobiltelefone haben zwischen 10 und 15 Wh. Die Topmodelle der Smartphone-Hersteller kommen auf etwas unter 20 Wh.

Im Handgepäck dürfen Lithium‑Batterien oder Geräte mit Lithium‑Batterien nur bis zur maximalen Energie von 100 Wh pro Gerät mitgeführt werden. Bei Powerbanks ist die Anzahl zudem beschränkt. Diese Passagierregel gilt allerdings nur für Produkte des persönlichen Gebrauchs, wie Smartphones, Tablet-Computer oder Kameras. Professionelle Roboter sind dagegen als Fracht zu deklarieren. Auch für die sichere Verpackung gelten besondere Regeln.

Wichtiger Unterschied beim Roboter-Akku beim Transport im Flugzeug

Akkus in mobilen und humanoiden Robotern speichern dagegen deutlich mehr Energie.  Deshalb ist beim Transport zu unterscheiden, wie der Akku konzipiert ist. Handelt es sich um einen Wechselakku, entfällt die spezielle Gefahrgutverordnung. Der Roboter ohne Akku kann dann mit entsprechender Verpackung deutlich einfacher per Flugzeug auf Reise gehen.

Komplizierter wird es, wenn ein Akku mit mehr als 100 Wh fest eingebaut ist. Schon heute gilt das für mobile Logistik- und Reinigungsroboter. Sie werden als Gefahrgut Klasse 9 eingestuft und brauchen einen vollumfänglichen Gefahrgutversand inkl. Schulung, Verpackungsanweisung sowie einen UN‑38.3‑Nachweis.

Generell ist zum Transport von Akkus zwischen 101 und 160 Wh die Zustimmung der Airline erforderlich. Die kann unterschiedlich gehandhabt werden und sollte unbedingt rechtzeitig eingeholt werden. Über 160 Wh dürfen keine Lithiumspeicher in Passagierflugzeugen transportiert werden. Zudem gilt für die UN-Nummer 3481 (Lithium-Ionen-Batterien mit Ausrüstungen verpackt), dass diese beim Transport maximal bis zu 30 % aufgeladen sein dürfen dürfen.

Getrennter Transport von Roboter und Akku

Humanoide und mobile Roboter für den professionellen Einsatz verfügen oft über Wechselakkus. Das erleichtert die Wartung und erhöht die Verfügbarkeit beim Dauereinsatz. Hier bietet es sich an die Akku-Packs separat als Gefahrgut zu verschicken. Auch diese dürfen nicht im aufgegebenen Gepäck mitreisen. Bis zu den maximalen 100 Wh können sie aber ggf. als Handgepäck bzw. Luftfracht gemäß DGR befördert werden. Dazu müssen sie kurzschlussgesichert und entsprechend verpackt sein.

Sowohl die Batterien als auch die Batterieverpackungen müssen dabei spezielle Testkriterien erfüllen. Für die Akkus gelten die Prüfungen nach UN 38.3. Sie umfassen beispielsweise Höhensimulation, Temperaturwechsel, Vibration, Schock, Quetsch‑ und Kurzschlusstests. Die Verpackungen müssen ausreichend Schutz vor Beschädigung bieten. Dazu ist eine bauartgeprüfte Verpackung erforderlich. Ein Schutz vor Kurzschluss ist zwingend notwendig ebenso wie eine Kennzeichnung der Verpackung mit der UN-Nummer und dem Gefahrgutzeichen für Batterien.

Nach IATA DGR dürfen „kleine“ Lithiumzellen und -batterien ohne Ausrüstung nur nach Teil IB der jeweiligen Verpackungsanweisung (VA) im Luftverkehr versendet werden. Für das Personal ist zudem eine ICAO-TI/IATA-DGR-Gefahrgutschulung mit Prüfung erforderlich. Sowohl die Person, die die Batterien verpackt als auch die Person, die die Versandbestätigung unterschreibt, benötigt ein solches Zertifikat. Dieses ist nur eine begrenzte Zeit gültig und muss regelmäßig erneuert werden.



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