Urteil des Bundesarbeitsgerichts 04.04.2013, 11:15 Uhr

Leiharbeiter zählen bei Betriebsratswahl

Leiharbeiter zählen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Belegschaft eines Betriebes und müssen deswegen auch bei der Bildung eines Betriebsrates berücksichtigt werden.

Das Bundesarbeitsgericht gab Ende März 2013 den 14 Arbeitnehmern eines Betriebes recht, die die Wahl der Interessenvertretung der Angestellten in ihrem Unternehmen angefochten hatten. Die Richter entschieden, dass bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrats neben der 879 Mitglieder zählenden Stammbelegschaft auch die regelmäßig beschäftigten 292 Leiharbeiter mitgezählt werden müssten (Az: 7 ABR 69/11).

Damit stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass der Betriebsrat des Unternehmens mit 13 Mitgliedern zu klein sei. Unter Einbeziehung der Leiharbeiter müsse er 15 Personen umfassen. Genaue Angaben darüber, wie lange die Leiharbeitnehmer in einer Firma tätig sein müssen, um bei der Wahl der Interessensvertreter der Belegschaft berücksichtigt zu werden, machte das Gericht nicht. Dazu hieß es lediglich, die regelmäßig beschäftigten Leiharbeiter seien Teil der Belegschaft. Der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßte das Urteil. Gerade in Betrieben mit vielen Leiharbeitern hätten die Betriebsräte besonders viel zu tun.

Top Stellenangebote

Zur Jobbörse
RHEINMETALL AG-Firmenlogo
Verstärkung für unsere technischen Projekte im Bereich Engineering und IT (m/w/d) RHEINMETALL AG
deutschlandweit Zum Job 
MB Global Engineering GmbH & Co. KG-Firmenlogo
Projektleiter Elektrotechnik (m/w/d) MB Global Engineering GmbH & Co. KG
Darmstadt Zum Job 
Nitto Advanced Film Gronau GmbH-Firmenlogo
Projektingenieur (m/w/d) im Bereich Maschinen- und Anlagentechnik Nitto Advanced Film Gronau GmbH
Städtische Wohnungsgesellschaft Eisenach mbH-Firmenlogo
Bauingenieur Hochbau / Architekt (m/w/d) Städtische Wohnungsgesellschaft Eisenach mbH
Eisenach Zum Job 
IT-Consult Halle GmbH-Firmenlogo
Trainee SAP HCM / Personalwirtschaft (m/w/d) IT-Consult Halle GmbH
Halle (Saale) Zum Job 
Regierungspräsidium Freiburg-Firmenlogo
Bachelor / Dipl. Ing. (FH) (w/m/d) der Fachrichtung Wasserwirtschaft, Umwelt, Landespflege oder vergleichbar Regierungspräsidium Freiburg
Freiburg im Breisgau Zum Job 
Dorsch Gruppe-Firmenlogo
Projektleiter (m/w/d) Tragwerksplanung mit Perspektive auf Fachbereichsleitung Dorsch Gruppe
Wiesbaden Zum Job 
Clariant SE-Firmenlogo
Techniker* für Automatisierungstechnik Clariant SE
Oberhausen Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern-Firmenlogo
Projektingenieur für Brückenbau / Tunnelbau / Ingenieurbau (w/m/d) Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
München Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Bauingenieurin oder Bauingenieur in der Schlichtungsstelle (w/m/d) Die Autobahn GmbH des Bundes
Hannover Zum Job 
Big Dutchman International GmbH-Firmenlogo
Ingenieur / Techniker / Meister (m/w/d) Big Dutchman International GmbH
BOGE KOMPRESSOREN Otto Boge GmbH & Co. KG-Firmenlogo
Entwickler / Konstrukteur für die Verdichterentwicklung (m/w/x) BOGE KOMPRESSOREN Otto Boge GmbH & Co. KG
Großenhain Zum Job 
Griesemann Gruppe-Firmenlogo
Ingenieur Verfahrenstechnik / Prozessingenieur (m/w/d) Griesemann Gruppe
Wesseling, Köln Zum Job 
Energieversorgung Halle Netz GmbH-Firmenlogo
Fachingenieur Netzbetrieb Strom (m/w/d) Energieversorgung Halle Netz GmbH
Halle (Saale) Zum Job 
über ifp | Executive Search. Management Diagnostik.-Firmenlogo
COO (m/w/d) über ifp | Executive Search. Management Diagnostik.
Norddeutschland Zum Job 
Hamburger Wasser-Firmenlogo
Ingenieur/Referent (m/w/d) Vergabe Ingenieur-/ Bauleistungen Hamburger Wasser
Hamburg Zum Job 
Möller Medical GmbH-Firmenlogo
Industrial Engineer (m/w/d) Möller Medical GmbH
THU Technische Hochschule Ulm-Firmenlogo
W2-Professur "Elektrifizierte Fahrzeugantriebssysteme" THU Technische Hochschule Ulm
MÜNZING CHEMIE GmbH-Firmenlogo
Prozessoptimierer (m/w/d) für die chemische Industrie MÜNZING CHEMIE GmbH
Elsteraue Zum Job 
Energieversorgung Halle Netz GmbH-Firmenlogo
Projektingenieur - Fernwärme/Energietechnik (m/w/d) Energieversorgung Halle Netz GmbH
Halle (Saale) Zum Job 

Noch Fragen offen

Die rechtliche Grundlage zur Betriebsratsgründung ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. In § 9 ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder anhand der in der Regel beschäftigen Arbeitnehmer festgelegt. In Unternehmen von fünf bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der BR aus einer Person, bei 21 bis 50 wahlberechtigten Mitarbeitern aus drei Mitgliedern, bei 51 bis 100 Arbeitnehmern aus sieben BR-Mitgliedern. Die Zahl steigt sukzessive, in Unternehmen bis zu 9000 Mitarbeitern hat der BR eine Größe von 35 Mitgliedern. Die Neuwahl soll alle vier Jahre zwischen dem 1. März und bis zum 31. Mai erfolgen. Das Urteil wird sich bereits auf die nächste Wahl auswirken.

Allerdings sagt das Gesetz, dass in Betrieben bis zu 100 Arbeitnehmern die Zahl der „wahlberechtigten Arbeitnehmer“ entscheidend ist. Bislang hat das BAG noch nicht entschieden, ob Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb wahlberechtigt sind. Daher bleibt offen, ob sie in diesen Betrieben bei der Bestimmung der Betriebsgröße mitzählen.

Frühere Rechtssprechung aufgegeben

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts gab mit dem Urteil seine frühere Rechtsprechung auf. Noch im Jahr 2003 und zuletzt 2004 gingen die Richter davon aus, dass Leiharbeitnehmer nicht als Betriebsangehörige gelten.

Bereits Ende Januar hatte das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass Leiharbeitnehmer bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes in einem Betrieb mitzählen.  In seinem Urteil vom 24. 1. 13 (Az.: 2 AZR 140/12) entschied das BAG, dass eingesetzte Leiharbeiter für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes relevant sein können, wenn diese für das Unternehmen arbeiten, weil sie einen „in der Regel” bestehenden Personalbedarf abdecken.

Demnach mache es bei der Berechnung der Betriebsgröße im Sinne des § 23 KSchG keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer ein eigener Arbeitnehmer des Betriebes oder ein entliehener Arbeitnehmer sei, insbesondere, da es sich um dieselben Personalkosten handele. Entscheidend sei, dass die Leiharbeiter in dem Betrieb so beschäftigt sind wie die regulären Arbeitnehmer.

 

Ein Beitrag von:

  • Claudia Burger

    Claudia Burger

    Claudia Burger ist Redakteurin bei VDI nachrichten. Ihre
    Fachthemen sind Karriere, Management, Arbeitsmarkt, Bildung, Gesellschaft und Arbeitsrecht. 

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.