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Teure, neue Pflicht fürs Dach

15. März 2013

Teure, neue Pflicht fürs Dach
Solaranlagen auf dem Dach sind baurechtlich gesehen Teil des Gebäudes. In puncto Montage müssen deshalb bei der Installation von Photovoltaik auch baurechtliche Bestimmungen eingehalten werden.
Langsam setzt sich die Auffassung durch, dass Solaranlagen – ob Photovoltaik oder Solarkollektoren – dem Bauordnungsrecht unterliegen. Für die geforderten „allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen“ kommen riesige Anstrengungen und Kosten vor allem auf die Montagesystemhersteller zu.
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Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) hat unmissverständlich klargestellt, dass Photovoltaik- und Solarthermieanlagen im Sinne des Bauordnungsrechtes als Teil eines Gebäudes oder als bauliche Anlage an sich einzustufen sind. Hauptsächlich um den Anforderungen an Standsicherheit und Brandschutz gerecht zu werden, müssen sie deshalb die technischen Bestimmungen der Landesbauordnungen erfüllen. Dabei gilt, dass für „nicht geregelte Bauprodukte“ – also im weitesten Sinne alles, was nicht genormt ist – „allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen“ zu erbringen sind (siehe Kasten).

Gerade die Photovoltaikbranche bekommt somit in der schmerzhaften Konsolidierungsphase noch einen schweren Klotz ans Bein gebunden. Wie der Baustatiker Cedrik Zapfe erzählt, hätte ein Teil der Branche darauf gehofft, die Baurechtsproblematik „aussitzen“ zu können. Photovoltaikanlagen würden jedoch dem Baurecht unterliegen.

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Zwar stellen die Landesbauordnungen Solaranlagen an Gebäuden, zumindest bei dachparalleler Ausführung, in der Regel genehmigungsfrei. „Das entbindet den Bauherrn aber nicht von der Beachtung der entsprechenden Vorschriften“, betont der promovierte Bauingenieur Zapfe. Diese besagen, dass für „ungeregelte Bauprodukte“ einer Solaranlage eine Zustimmung im Einzelfall oder bei standardisierten Produkten eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nötig ist. Eine Ausnahme sind „geregelte Bauprodukte“ aufgrund technischer Regelwerke, wie der Werkstoffgrundnormen für Stahl oder Aluminium.

Photovoltaikmodule bis zu 2 m2 und Solarkollektoren bis 3 m2 Fläche brauchen keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, weil sie in die neue Bauregelliste B Teil 2 aufgenommen wurden. Der Photovoltaikmodulmarkt wird somit weitgehend von dieser Regelung abgedeckt. Wenn aus Brandschutzgründen die Anforderung „schwer entflammbar“ oder „nicht brennbar“ besteht, ist aber das Brandverhalten nachzuweisen.

In der Montagetechnik spielen Handling und Geschwindigkeit eine erhebliche Rolle. „Nur in den wenigsten Fällen werden Konstruktionsprinzipien verwendet, die in die technischen Regelwerke überführt worden sind“, erläutert Zapfe. So bestehen Modultragschienen aus Aluminium-Strangpressprofilen mit Schraubkanälen, die für sich betrachtet auf Grundlage von DIN 4113 bzw. Eurocode 9 nachgewiesen werden können.

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„Nicht geregelt ist aber der Nachweis der Anschlüsse und Verbindungen“, sagt Zapfe, der die Prüf- und Zulassungsverfahren im Auftrag der Firma Schletter GmbH betreut. Modulklemmen würden mittlerweile oftmals als vormontierte Sets mit spezifischen Klick- oder Nutensteinen verwendet das heißt, hier sei auf alle Fälle eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.

Dachhaken als Befestigungsmittel am Gebäude sind ein klassischer Fall für die Notwendigkeit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Für Edelstahlhaken in der typischen Form eines liegenden U liegt Zapfe zufolge eine von der Informationsstelle Edelstahl Rostfrei erwirkte Sammelzulassung vor. Die bei Flachdachsystemen häufig eingesetzten Modulträger aus Kunststoff brauchen ausdrücklich eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.

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Für Thomas Pfaff von der MHH Solartechnik GmbH kommt es darauf an, Verwendbarkeitsnachweise auf Basis von Normen rechnerisch zu erbringen, anstatt teure, wissenschaftlich belegte Versuche anstellen zu müssen. Andererseits könne mit Versuchen oft belegt werden, dass eine Verbindung mehr trägt, als sich durch Berechnung ergeben würde.

Die Kosten für die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung sind hoch: An Prüfgebühren beim DIBt fallen mindestens 6700 € an, in komplexeren Fällen auch bis zu 15 000 €. Für Versuche an oder unter Aufsicht von wissenschaftlichen Instituten müssen 20 000 € bis 50 000 € angesetzt werden. Hinzu kommen die Kosten für die Arbeit eines internen oder externen Mitarbeiters.



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