Urteil des Bundesgerichtshofs 12.04.2024, 11:54 Uhr

Müssen private Autoverkäufer nun für versteckte Mängel haften?

Bislang konnte jeder sein Auto privat unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufen. Ein Urteil des Bundesgerichthofs könnte dies nun ändern.

Autokauf

"Gekauft wie gesehen" ist beim privaten Autoverkauf künftig nicht mehr generell möglich.

Foto: PantherMedia / Deklofenak

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Kassel vom 10. April 2024 schlägt in der Gebrauchtwagenwelt hohe Wellen. Vor allem Privatverkäufer dürften aufgeschreckt sein. Ein Mann bekam Recht, nachdem er über ein Onlineportal ein Auto mit versteckten Mängeln gekauft hatte. Vor dem Landgericht war der Kläger noch gescheitert.

Darum ging es in dem Fall

Der Kläger hatte über ein Onlineportal einen etwa 40 Jahren alten Mercedes SL gekauft und dafür 25.000 Euro bezahlt. Nach dem Kauf stellte er fest, dass die Klimaanlage nicht funktionierte, im Inserat stand jedoch wortwörtlich, dass diese einwandfrei funktioniert. Wie bei Privatverkauf üblich, schloss der Verkäufer des SL eine entsprechende Haftung jedoch aus.

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Bislang galt beim Privatverkauf das Motto: „Gekauft wie gesehen“, beim gewerblichen Autohandel konnte man die versteckten Mängel hingegen jederzeit monieren. Außen vor waren jedoch Mängel, die im Hinblick auf Alter und Verschleiß der Fahrzeuge hinzunehmen sind. Sie mussten vom Verkäufer nicht ausdrücklich deklariert werden. Insbesondere galt das auch für private Verkäufer, die eine Sachmängelhaftung ausdrücklich ausgeschlossen haben.

BGH stellt das Motto: „Gekauft wie gesehen“ in Frage

Insbesondere weil der Verkäufer in seiner Anzeige geschrieben hatte, dass die Klimaanlage funktioniert, hob das BGH das Urteil des Landgerichts auf. Der Kläger bekam vor diesem Hintergrund somit Recht. Mit dem Urteil VIII ZR 161/23 stellte das BGH Sinn und Wert einer solchen Angabe infrage. Konkret geht es darum, dass trotz des Haftungsausschlusses die Aussage, dass die Klimaanlage einwandfrei funktioniert eine Beschaffenheitserklärung nach § 434 Abs. 1, 2 S.1 Nr. 1 BGB darstellt.

Das Gericht betont besonders, dass in diesem Fall weder das fortgeschrittene Alter des Fahrzeugs noch der Umstand, dass dieses Teil generell verschleißanfällig ist, als Rechtfertigung dafür dienen kann, übliche Mängel einfach hinzunehmen. Rechtsexperten gehen davon aus, dass dieser Grundsatz in Zukunft auch auf andere hochwertige Gegenstände wie Uhren oder Kunstwerke übertragen werden könnte.

Was ist künftig beim Gebrauchtwagenverkauf zu beachten?

Käufer eines Gebrauchtwagens sollten immer darauf achten, dass alle relevanten Informationen, die in der Anzeige erwähnt oder vom Verkäufer während des Verkaufsgesprächs gegeben werden, schriftlich in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Dazu gehören unter anderem die Anzahl der Vorbesitzer, die explizite Funktionsfähigkeit bestimmter Komponenten wie Klimaanlage, elektrische und mechanische Bauteile sowie Angaben zur Unfallfreiheit und zum Wartungszustand.

Privatverkäufer müssen sich jedoch keine Sorgen machen. Tritt ein Mangel auf, der vorher nach bestem Wissen und Gewissen nicht erkennbar war, kann der Verkäufer dafür nicht haftbar gemacht werden. Es ist auch ratsam, Mängel klar zu benennen und auf eine pauschale Mängelfreiheitserklärung zu verzichten.

Noch einmal zurück zum Gerichtsurteil: Der Klage des Käufers auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von rund 1.750 Euro wurde stattgegeben. Ob der Verkäufer letztendlich zahlen muss, ist jedoch ungewiss.

Ein Beitrag von:

  • Dominik Hochwarth

    Redakteur beim VDI Verlag. Nach dem Studium absolvierte er eine Ausbildung zum Online-Redakteur, es folgten ein Volontariat und jeweils 10 Jahre als Webtexter für eine Internetagentur und einen Onlineshop. Seit September 2022 schreibt er für ingenieur.de.

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